Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufliche Weiterbildung. Anspruch auf Weiterbildungsprämie. Voraussetzungen der Förderung. Maßgeblichkeit der Regelausbildungsdauer. Verkürzung der Ausbildungsdauer wegen Vorqualifikation. kein Ausschluss für beschäftigte Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für das Tatbestandsmerkmal "die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist" in § 131a Abs 3 SGB III kommt es auf die Regelausbildungsdauer an. Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer auf ein Jahr wegen Anrechnung eines erworbenen Abschlusses steht einer Prämiengewährung nicht entgegen.

2. Das Tatbestandsmerkmal "die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen" in § 131a Abs 3 SGB III verweist lediglich auf die Erforderlichkeit der Durchführung des Bildungsgutscheinverfahrens (§ 81 Abs 4 SGB III); die Gewährung einer Weiterbildungsprämie ist deshalb auch bei einer nach § 82 SGB III erfolgenden Förderung der Weiterbildung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Tenor

Der Bescheid vom 31.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2021 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Weiterbildungsprämie von 1.500,00 € zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Weiterbildungsprämie.

Die Klägerin ist ausgebildete Heilerziehungspflegerin und arbeitete seit August 2019 im P. G. Heim in der Sozialen Betreuung. Mir Ihrer Ausbildung durfte sie dort nicht alle Tätigkeiten als Altenpflegerin ausüben, weil ihr die erforderliche altenpflegerische Grundausbildung fehlte.

Die Klägerin sprach deshalb bei der Beklagten vor, wo man am 03.12.2019 in einem Vermerk festhielt, dass die Klägerin in der Altenpflege nur voll eingesetzt werden könne, wenn sie über den Abschluss der examinierten Altenpflegerin verfüge. Die Ausbildung könne nach Rücksprache der Klägerin mit dem Regierungspräsidium um zwei Jahre verkürzt werden, wenn die Klägerin im April Jahr 2020 in die Ausbildung einsteige. Ein Schulplatz (…) sei sichergestellt. Die Klägerin sei nicht geringqualifiziert, weil sie über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge und keine Berufsentfremdung vorliege. Eine Förderung sei deshalb nur über § 82 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) möglich. Dort müsse der derzeitige Arbeitgeber mit mindestens 50 % der Lehrgangskosten beteiligt werden.

Die Beklagte stellte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 02.03.2020 einen Bildungsgutschein für die Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin aus, welchen die Klägerin am 11.03.2020 unterschrieben vorlegte.

Mit Bescheiden vom 13.07.2020, 25.11.2020 und 29.04.2021 bewilligte die Beklagte für die Maßnahme in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.03.2021 Fahrtkosten.

Am 25.03.2021 bestand die Klägerin mit jeweils ausreichender Leistung im schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil die staatliche Prüfung in der Altenpflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Altenpflegegesetz.

Unter dem 25.03.2021 beantragte sie bei der Beklagten die Zahlung einer Weiterbildungsprämie von 1.500,00 € für das Bestehen der Abschlussprüfung und fügte das Zeugnis vom 25.03.2021 bei.

Eine Vermittlungsfachkraft der Beklagten leitete den Antrag am 29.03.2021 „mit positiver Stellungnahme im Haus weiter und bestätigte gegenüber der Klägerin mit E-Mail vom selben Tag, dass die Weiterbildungsprämie bewilligt und zur Auszahlung weitergeleitet worden sei. Weder der Inhalt der „positiven Stellungnahme“, noch die genannte E-Mail sind Gegenstand der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte.

Mit Bescheid vom 31.03.2021 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Weiterbildungsprämie ab. Die Weiterbildungsprämie könne nicht bewilligt werden, da bereits ein Berufsabschluss erworben worden sei. Eine Zahlung der Weiterbildungsprämie sei nur nach § 81 SGB III möglich. Da die Weiterbildung über § 82 SGB III gefördert worden sei, könne dem Antrag nicht entsprochen werden. Eine Prämie könne nicht gewährt werden.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Ausbildungsprämie sei im der Klägerin ausgehändigten Merkblatt Nr. 6 genannt. Die Zahlung sei ihr gegenüber sogar in Aussicht gestellt worden. Über eine Änderung der Maßnahme sei sie nicht informiert worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung nach § 81 Abs. 1, Abs. 2 SGB III habe nicht vorgelegen, da die Klägerin über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Heilerziehungspflegerin verfüge und keine Berufsentfremdung im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB III vorgelegen habe. Dagegen hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 82 SGB III vorgelegen. Der Bildungsgutschein vom 11.03.20 für die Gültigkeitsdauer sei „gem. § 81 Abs. 4 SGB III" ausgestellt, da diese Vorschrift auch im Rahmen von Förderungen n...

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