Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung von Unfallversicherungsschutz für eine nachsorgende Behandlung des Versicherten nach stationärer medizinischer Reha-Maßnahme
Orientierungssatz
1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB 7 stehen Personen unter Unfallversicherungsschutz, die u. a. auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten.
2. Nachsorgeleistungen nach einer durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme sind dann nicht integrierter Bestandteil der stationären Maßnahme und stehen damit nicht unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie mit gesonderter Entscheidung des Leistungsträgers auf Empfehlung der Reha-Ärzte bewilligt werden.
3. In einem solchen Fall erfasst der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB 7 nicht die nachsorgende Behandlung des Versicherten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte einen Unfall vom 14.04.2015, bei dem sich die Klägerin eine Fraktur des linken Innenknöchels mit traumatischem Bänderriss zugezogen hat, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen hat.
Die am … geborene Klägerin leidet seit ihrer Kindheit an einer Spina bifida, es erfolgten mehrfache operative Eingriffe. Als Folge bestand eine Hypotrophie und Beinverkürzung des linken Beines mit Bildung eine Klumpfußes links mit der Notwendigkeit mehrerer Klumpfußoperationen. Zuletzt fand im Mai 2014 in der H. Klinik B. eine korrigierende Arthrodese des linken unteren Sprunggelenks mit Schraubenosteosynthese und Osteotomie statt. Vom 19.08.2014 bis 13.09.2014 folgte unter der Kostenträgerschaft der Deutschen Rentenversicherung eine Maßnahme zur stationären Rehabilitation in der T. Klinik in K ... Bei Entlassung empfahlen die dort behandelnden Ärzte aufgrund des Lokalbefundes und der langen Vorgeschichte ein Weiterführen der krankengymnastischen Behandlung in ambulanter Form, ferner konsequentes Fortführen der erlernten krankengymnastischen Übungen in Eigenregie. Das Stabilisierungsprogramm der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (ASP) wurde eingeleitet sowie eine orthopädische Einlagenversorgung durchgeführt.
Mit Bescheid vom 14.10.2014 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung der Klägerin eine ambulante Nachsorge als Leistung der medizinischen Rehabilitation. Die Leistung sollte 24 Therapieeinheiten in einem Gesamtzeitraum von 12 Monaten umfassen und in der Nachsorgeeinrichtung Reha-Klinik H. in B. durchgeführt werden. Laut ergänzenden Bestimmungen zum Bescheid vom 14.10.2014 hatte die bewilligte Leistung zur medizinischen Rehabilitation das Ziel, Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden oder zu beseitigen, zumindest aber diese zu mindern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Dadurch solle die Erwerbsfähigkeit erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden. Es liege daher im Interesse der Klägerin, an der Rehabilitation auch aktiv mitzuwirken.
Laut Dokumentation des ambulanten Stabilisierungsprogramms (ASP) vom 29.07.2015 fand die Maßnahme in der Reha-Klinik H. im Zeitraum 05.01.2015 bis 14.04.2015 statt. Es erfolgte eine Aufnahmeuntersuchung, eine Einweisung in die medizinische Trainingstherapie, 21 Trainingseinheiten, 9 Bewegungsbäder sowie 7 Einheiten unter dem Stichwort "Gelenk 1".
Am 14.04.2015 rutschte die Klägerin in der Reha-Klinik H. auf dem Flur mit dem linken Fuß aus, knickte um und fiel dann auf das linke Knie (vgl. D-Arztbericht Dr. F. vom 14.04.2015, Klinik B.). Laut weiterem D-Arztbericht vom 07.05.2015 wurde bei einer CT-Untersuchung vom 05.05.2015 eine Fraktur des Innenknöchels mit traumatischem Bänderriss festgestellt. In der Folgezeit übernahm die Beklagte die weiteren Behandlungskosten, gewährte mehrfach Leistungen zur Haushaltshilfe sowie vom 02.06. bis 15.07.2015 eine stationäre BGSW-Maßnahme in der Klinik Bad K.
Mit Bescheid vom 22.09.2015 lehnte sie schließlich die Anerkennung des Ereignisses vom 14.04.2015 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ASP keine ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII darstelle.
Hiergegen erhob die Klägerin am 09.10.2015 Widerspruch. Aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB VII ergebe sich eine derartige Einschränkung nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie bleibe dabei, dass es sich bei ASP um keine ambulante Reha-Maßnahme handele. Umfang und Ausmaß des nachsorgenden Betreuungsangebots ASP entspräche normaler Physiotherapie. Die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört.
Am 07.06.2016 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Sie begehrt weiterhin die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und vertritt die Auffassung, dass medizinische Reha-Leistung und ambulante Nachsorgebehandlu...