Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Widerspruchsverfahren. Vertretungskosten durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH
Orientierungssatz
Zur Frage der Erstattung von Kosten des erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahrens nach dem Statut der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für Kostenerstattung.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens des Klägers streitig.
Mit bindendem Bescheid vom 08.08.1994 hatte das Versorgungsamt Karlsruhe beim Kläger einen Grad der Behinderung von 40 ab dem 11.05.1994 festgestellt. Ein Neufeststellungsantrag vom 12.11.1998 wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 07.01.1999 abgelehnt. Am 31.07.2001 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt Karlsruhe erneut die Neufeststellung des Grades der Behinderung unter Berufung auf eine Arthrose, Hörstörung, Bandscheibenbeschwerden und Bluthochdruck. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen und Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme lehnte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 16.11.2001 die Neufeststellung des Grades der Behinderung des Klägers ab, da eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht eingetreten sei. Hiergegen erhob für den Kläger der Sozialrechtsreferent Ludwig unter Berufung auf eine dem Versorgungsamt Karlsruhe bereits vorliegende Vollmacht vom 26.07.2001 Widerspruch. Mit der Vollmacht wird den Sozialrechtsreferenten der V S gGmbH unbeschränkte Vollmacht zur Vertretung vor den Sozialleistungsträgern und sonstigen Behörden, den Sozial- und Verwaltungsgerichten sowie dem Landessozialgericht Baden-Württemberg und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeräumt mit allen sich aus § 81 ZPO ergebenden Befugnissen. Nach Vorlage einer ausführlichen Widerspruchsbegründung stellte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Abhilfebescheid vom 18.02.2002 einen Grad der Behinderung von 50 seit dem 31.07.2001 fest und erklärte die dem Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren in vollem Umfange im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für erstattungsfähig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.
Am 21.02.2002 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 210,- EUR zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer, insgesamt 224,70 EUR. Nach dem "Statut der V S gGmbH für Kostenerstattung" habe der nicht bedürftige Kläger bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ab dem 01.01.2000 eine Kostenpauschale von 210,- EUR zu bezahlen. Diese Aufwendungen seien zur rechtmäßigen Rechtsverfolgung auch notwendig gewesen.
Mit Bescheid vom 07.06.2004 setzte das Versorgungsamt Karlsruhe auf den Antrag des Klägers die zu erstattenden Kosten auf 18,- EUR fest. Eine weitergehende Kostenerstattung, insbesondere im Rahmen der geltend gemachten Kostenpauschale von 224,70 EUR, sei im Rahmen des § 63 SGB X nicht möglich, da das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.04.1996 (5 RJ 44/95, SozR 3-1300 § 63 Nr. 7) entschieden habe, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, gem. § 63 Abs. 2 SGB X sowie § 193 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Gem. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X seien die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhen würden. Dies folge aus der Gleichartigkeit der Erstattungsregelung des § 63 Abs. 1, 2 SGB X mit der Vorschrift des § 91 Abs. 1, 2 ZPO, der sie inhaltlich nachgebildet sei. So könnten Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwands Gebühren nach der BRAGO geltend machen. Eine vergleichbare Regelung für andere Personen, die nicht berechtigt seien, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, gebe es nicht. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus. Im Rahmen des § 63 SGB X könnten dem Kläger nur die durch die Rechtsberatung der V-R gGmbH entstandenen Auslagen (Unkosten wie z. B. Porto) erstattet werden. Für diese Auslagen sei der anstelle eines Einzelnachweises vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR bereits ausgezahlt worden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch am 17.06.2004 mit der Begründung, gem. § 63 Abs. 1, 2 SGB X bestehe ein Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe. Der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e. V., Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner) (VdK) sei eine Vereinigung, die gem. Art. 1 § 7 des Rechtsberatungsgesetzes berechtigt sei, fremde Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts zu besorgen. Da der VdK...