Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherungsrechtlicher Status des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
Orientierungssatz
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der an deren Stammkapital zu 100 % beteiligt ist, ist hauptberuflich selbständig tätig und infolgedessen nicht als abhängiger Arbeitnehmer anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn er kein Arbeitsentgelt mehr erzielt. Dies hat zur Folge, dass er nicht in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig ist. Vielmehr ist er als hauptberuflich Selbständiger in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillig Versicherter zu führen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig ist oder ob die Beklagte den Kläger, der auch als Rentner nach wie vor selbständig tätig ist, zu Recht als hauptberuflich Selbständigen in der GKV als freiwillig Versicherten mit entsprechenden Beitragsansprüchen führt.
Der 1941 geborene Kläger ist seit 15. Juni 1966 Mitglied bei der Beklagten in der GKV. Seit 1. April 2000 ist er dabei als hauptberuflich Selbständiger in der GKV freiwillig versichert und hieraus abgeleitet bei der Pflegekasse der Beklagten pflichtversichert. Seit dem 1. Mai 2006 bezieht der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) Regelaltersrente; gleichzeitig bezieht er eine Witwerrente. Mit dem Antrag auf Gewährung seiner Regelaltersrente war schließlich am 24. Januar 2006 das Vorliegen der Voraussetzungen einer Versicherungspflicht des Klägers in der KVdR zwar dem Grunde nach festgestellt worden, gleichzeitig die freiwillige Versicherung als hauptberuflich Selbständiger jedoch fortgeführt worden, nachdem der Kläger nach wie vor mit einem Anteil am Stammkapital von 100 % alleiniger Geschäftsführer der C. Fashion GmbH war, insoweit Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielte und dabei auch mehrere Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigte, so dass nach Auffassung der Beklagten weiterhin von einem Fortbestand der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit auszugehen war, was gemäß § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zur Folge habe, dass Versicherungspflicht in der KVdR nicht eintrete.
Die Beitragsbemessung erfolgte schließlich einkommensabhängig, zuletzt mit Bescheid vom 28. Februar 2008 unter Zugrundelegung der im letzten Steuerbescheid 2005 ausgewiesenen Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie seiner Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestandskräftig nach einer monatlichen Bemessung von 3.379,47 €.
Am 3. November 2008 legte der Kläger dann seinen Steuerbescheid 2006 vor und beantragte gleichzeitig die Verlängerung seiner einkommensabhängigen Beitragsbemessung, wobei der Kläger auf der Grundlage des vorgenannten Steuerbescheides auf im Jahr 2006 erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 33.507,00 € verwies, auf Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.729,00 € und auf Renteneinkommen in Höhe von 8.892,00 €. Insoweit überstiegen die Einkünfte nunmehr die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, so dass mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. November 2008 die Beiträge sowohl in der freiwilligen GKV als auch in der Sozialen Pflegeversicherung nach einem monatlichen Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bemessen wurden.
Am 16. April 2009 ging bei der Beklagten dann ein Antrag des Klägers auf Überprüfung seines "Versicherungsstatus" ein, wobei der Kläger im Weiteren geltend machte, im Jahre 2007 weder Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit noch solche aus selbständiger gewerblicher Tätigkeit gehabt zu haben. Er erziele neben den ihm gewährten Renten allein noch Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Die Beklagte nahm den vorgenannten Antrag zum Anlass, in eine Prüfung dahingehend einzutreten, ob auf Seiten des Klägers weiterhin von hauptberuflicher Selbständigkeit auszugehen sei oder nunmehr Versicherungspflicht in der KVdR vorliege, wobei der Kläger im Weiteren auf einen Gesellschafterbeschluss vom 3. Januar 2004 verwies, ausweislich dessen er angesichts der Ertragslage der C. GmbH als Geschäftsführer auf eine Gehaltszahlung verzichtet habe und stattdessen ein von ihm der GmbH gewährtes Gesellschafterdarlehen in Höhe von monatlich 1.000,00 € zu tilgen sei.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2009 hielt die Beklagte schließlich am Vorliegen einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit auf Seiten des Klägers fest. Dies mit der Folge, dass seine freiwillige Krankenversicherung, auch wenn er die Vorversicherungszeit für eine mögliche Versicherungspflicht als Rentner erfülle, nicht entsprechend umgestellt werden könne. Der Kläger sei Geschä...