Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung. Nichtbewerbung. zweites versicherungswidriges Verhalten. zuvor erteilter Sperrzeitbescheid als Voraussetzung
Leitsatz (amtlich)
Der Eintritt einer zweiten (sechswöchigen) Sperrzeit für eine Nichtbewerbung setzt voraus, dass dem Arbeitslosen wegen der vorangegangenen (dreiwöchigen) Sperrzeit zuvor ein Bescheid erteilt worden ist (Anlehnung an BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R = SozR 4-4200 § 31 Nr 6).
Tenor
1) Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 04.10.2010 (Vermittlungsvorschlag M. GmbH vom 05.08.2010) wird aufgehoben. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 04.10.2010 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13.10.2010 werden aufgehoben, soweit sie den Zeitraum vom 28.08.2010 bis zum 17.09.2010 betreffen.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner Kosten zu erstatten.
4) Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Eintritt zweier Sperrzeiten vom 07.08. bis 27.08.2010 (3 Wochen) und vom 07.08. bis 17.09.2010 (6 Wochen) und um die Erstattung des Arbeitslosengeldes sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 649,23 Euro für den Zeitraum vom 07.08. bis 31.08.2010 nach Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung durch die Beklagte im Zeitraum vom 07.08. bis 17.09.2010.
Der 1985 geborene Kläger meldete sich im April 2010 zum 01.05.2010 bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, was ihm von der Beklagten ab dem 08.05.2010 nach Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuche (01.05. bis 07.05.2010) für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen zu einem täglichen Arbeitsentgelt von 47,34 Euro in der Lohnsteuerklasse I zum allgemeinen Leistungssatz bewilligt wurde. Zugrunde lag das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt im Abrechnungszeitraum vom Mai 2009 bis April 2010 in Höhe von insgesamt 17.278,85 Euro (durchschnittlich 1.439,90 Euro brutto).
Die Beklagte unterbreitete dem Kläger am 05.08.2010 zwei Vermittlungsvorschläge. Zum einen handelte es sich um ein Stellenangebot bei der Fa. K. GmbH in Vollzeit zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.700,00 Euro, wobei nach dem Hinweis im Vermittlungsvorschlag vom Arbeitgeber eine Bewerbung bis zum 12.09.2010 erwartet wurde. Gegenstand des Arbeitsvertrages sollte eine Tätigkeit als Kommisionierer sein. Zum anderen unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Stellenangebot bei der M. GmbH als Gabelstaplerfahrer in einer Vollzeitbeschäftigung zum “BZA-Tarif„. Nach den Mitteilungen beider Arbeitgeber vom 06.09.2010 erfuhr die Beklagte, der Kläger habe sich jeweils nicht beworben. Hierzu hörte sie den Kläger mit Schreiben vom 10.09.2010 jeweils wegen des Eintritts von Sperrzeiten an. Hierzu trug der Kläger in seiner eigenen Mitteilung an die Beklagte vom 23.09.2010 vor, er habe sich sowohl bei der Fa. K. GmbH als auch der M. GmbH am 21.09.2010 schriftlich beworben und warte auf Antwort.
Sodann hob die Beklagte mit Sperrzeitbescheid vom 04.10.2010 die Arbeitslosengeldbewilligung für den Zeitraum vom 07.08.2010 bis 27.08.2010 wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit aufgrund Nichtbewerbung des Klägers bei der Fa. K. GmbH gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) X iVm mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III auf und verlangte gemäß § 50 Abs. 1 SGB X vom Kläger die Erstattung des Arbeitslosengeldes in diesem Zeitraum in Höhe von 434,07 Euro zzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 118,50 Euro bzw. 15,51 Euro, insgesamt somit einen Betrag von 568,08 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe sich auf den Vermittlungsvorschlag der Beklagten vom 05.08.2010 bei der Fa. K. GmbH ohne wichtigen Grund nicht (rechtzeitig) beworben.
Mit ihrem weiteren Bescheid vom 04.10.2010 hob die Beklagte wegen eines zweiten versicherungswidrigen Verhaltens des Klägers die Arbeitslosengeldbewilligung für einen sechswöchigen Zeitraum vom 07.08.2010 bis 17.09.2010 wegen des Eintritts einer sechswöchigen Sperrzeit auf. Sie verlangte die Erstattung des Arbeitslosengeldes in Höhe von 496,08 Euro für den Zeitraum vom 07.08. bis 31.08.2010 zzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 135,43 Euro bzw. 17,72 Euro (649,23 Euro insgesamt). Grund sei die Nichtbewerbung des Klägers bei der M. GmbH auf den Vermittlungsvorschlag vom 05.08.2010, was zum Eintritt einer sechswöchigen Sperrzeit führe.
Mit Änderungsbescheid vom 04.10.2010 änderte die Beklagte ihre Arbeitslosengeldbewilligung ab dem 07.08.2010 entsprechend der vorangegangenen Aufhebungsbescheide.
Mit seinem Widerspruch vom 06.10.2010 machte der Kläger geltend, er habe sich sowohl telefonisch als auch schriftlich bei den betroffenen Arbeitgebern beworben, die Reaktion der Fa. K. GmbH stünde noch aus, mit der M. GmbH stünde er in telefonischem Kontakt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hierin ...