Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. schlüssiges Konzept. Vergleichsraumbildung im Werra-Meißner-Kreis. Bildung von zwei Wohnungsmarkttypen innerhalb eines Vergleichsraumes
Orientierungssatz
1. Das gesamte Gebiet des Werra-Meißner-Kreises bildet keinen homogenen Lebensbereich und stellt damit keinen tauglichen Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar.
2. Die Bildung von zwei Wohnungsmarkttypen innerhalb eines Vergleichsraumes Werra-Meißner-Kreis begegnet rechtlichen Bedenken.
Tenor
Die Bescheide vom 19.11.2014, 01.12.2014 und 28.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 werden abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 31.05.2015 Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung ihrer Aufwendungen in tatsächlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte hat den Klägern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten ausschließlich über die Höhe der Kosten der Unterkunft im Rahmen einer vorläufigen Leistungsbewilligung im Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015.
Die Kläger zu 1) bis 5), geboren 1982, 1990, 2008, 2009 und 2013, beziehen seit Dezember 2013 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Seit 1. Dezember 2013 bewohnen sie eine ca. 140 qm große 7-Zimmer Wohnung in Großalmerode zu einer monatlichen Grundmiete in Höhe von 500,00 EUR zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 74,00 EUR und monatlichen Heizkosten in Höhe von 131,00 EUR.
Durch Bescheid vom 22. Januar 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als vorläufige Bewilligung für einen Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2015; hierbei wurden den Klägern Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU/H) in tatsächlicher Höhe gewährt. In der Folge ergingen diverse Änderungsbescheide, die indessen nicht die Höhe der KdU/H betrafen.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 17. April 2014 bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 8. Mai 2014 Leistungen in vorläufiger Höhe für einen Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. November 2014 und im Rahmen dessen wiederum KdU/H in tatsächlicher Höhe. Dem Bescheid war eine Kostensenkungsaufforderung beigefügt, wonach die angemessenen Unterkunftskosten 450,00 EUR betrügen und die tatsächlichen Unterkunftskosten diese um 124,00 EUR überschreiten würden. Ab dem 1. Dezember 2014 würden, bei mangelndem Nachweis über hinreichende Bemühungen, nur noch die angemessenen Wohnkosten übernommen werden.
Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 17. November 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung für einen Bewilligungszeitraum von 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 und hierbei Kosten der Unterkunft in Höhe eines monatlichen Gesamtbedarfes von 450,00 EUR monatlich sowie Kosten der Heizung in Höhe von 133,00 EUR. Unter dem 1. Dezember 2014 erging ein Änderungsbescheid, der allerdings wiederum die KdU/H nicht betraf.
Gegen den Bescheid vom 19. November 2014 richtete sich der am 17. Dezember 2014 erhobene Widerspruch, den die Kläger damit begründeten, dass ihnen ein Umzug nicht zumutbar sei.
Durch Bescheid vom 28. Januar 2015 bewilligte der Beklagte Kosten der Heizung für den Bewilligungszeitraum in tatsächlicher Höhe von 160,00 EUR monatlich.
Durch Widerspruchsbescheid vom 27. März 2015 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die von den Klägern bewohnte Wohnung sei unangemessen groß und die Wohnkosten seien unangemessen hoch, worauf die Kläger in der Kostensenkungsaufforderung vom 8. Mai 2014 hingewiesen worden seien. Auch stünde Wohnraum zu angemessenen Wohnkosten in ausreichendem Maße zur Verfügung.
Hiergegen richtet sich die am 27. April 2015 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage, zu dessen Begründung die Kläger im Wesentlichen vortragen, es sei ihnen aufgrund sozialer Bindungen, insbesondere der Kinder im Zusammenhang mit dem Kindergarten- und Schulbesuch, nicht möglich, zu den im vom Beklagten zugrundegelegten Konzept veranschlagten angemessenen Wohnkosten, eine Wohnung zu finden.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide vom 19.11.2014, 01.12.2014 und 28.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 31.05.2015 Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung ihrer Aufwendungen in tatsächlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich zur Begründung seines Antrags auf die während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens gemachten Ausführungen. Ergänzend führt er aus, das von der Firma G. erstellte Gutachten entspreche den Kriterien, die das Bundessozialgericht für die Erstellung schlüssiger Konzepte aufgestellt hat. Weiterhin legte er eine Liste der nachgewiesenen Wohnangebote...