Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit. Untätigkeitsklage. außergerichtlicher Vergleich in Anlehnung an § 131 Abs 5 SGG. Neubescheidung. Fristbeginn ab Aktenrücklauf
Leitsatz (amtlich)
Nach einer vergleichsweisen Aufhebung der angefochtenen Bescheide und der Zusage der Neubescheidung (in Anlehnung an § 131 Abs 5 SGG) berechnet sich die Frist des § 88 Abs 1 SGG ab dem Zugang der Verwaltungsakte bei der Behörde.
Tenor
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Im Verfahren S 6 RS 35/06 hatte die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2006 dahingehend ein Vergleichsangebot abgegeben, dass der angefochtene Bescheid vom 21.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2006 aufgehoben werde und nach Eingang einer prozessbeendigenden Erklärung unter Zugrundelegung des Antrags auf Gewährung von Witwenrente vom 09.01.2006 sowie unter Berücksichtigung des in der Widerspruchsbegründung enthaltenen neuen Sachvortrages in der Angelegenheiten neu entschieden werde.
Mit Schreiben vom 23.06.2006 nahm die Klägerin diesen Vergleichsvorschlag an. Gleichzeitig erbat sie die unverzügliche Neuentscheidung seitens der Beklagten.
Mit einer bei Gericht am 10.11.2006 eingegangenen Klage macht die Klägerin die Untätigkeit der Beklagten geltend. Sie verwies auf den im Verfahren S 6 RS 35/06 geschlossenen Vergleich und darauf, dass die Beklagte sich verpflichtet habe, kurzfristig neu über den Antrag zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 24.11.2006 hat die Beklagte der Klägerin die große Witwenrente ab dem 01.02.2006 bewilligt.
In Kenntnis dieses Bescheides erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und gleichzeitig beantragt sie, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Sie verweist darauf, bezüglich der Fristberechnung sei auf die Gesamtdauer der Bearbeitung des Rentenantrages vom 09.01.2006 abzustellen. Bereits für die erste Bearbeitung habe sich die Beklagte bis zur Erteilung des Bescheides am 22.02.2006 fast 2 Monate Zeit gelassen. Die Dauer des anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahrens sei zusätzlich zu ihren Lasten gegangen. Ein Bürger könne jedoch erwarten, dass die Verwaltung sich für die Bearbeitung eines Antrages nicht länger als 6 Monate Zeit nimmt. Vom Abschluss des Vergleichs an hätten der Beklagten jedenfalls mithin nicht noch 6 Monate, sondern nur noch 4 Monate zur endgültigen Bearbeitung zur Verfügung gestanden. Die Untätigkeitsklage habe mithin spätestens 4 ½ Monate nach Abschluss des Vergleichs eingereicht werden können.
Die Beklagte macht geltend, es habe kein Raum für eine Untätigkeitsklage bestanden, so dass kein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe. Ausgehend von der prozessbeendigenden Erklärung der bei Gericht am 26.06.2006 eingegangenen Mitteilung der Klägerin habe die 6-Monats-Frist erst im Dezember 2006 ihr Ende gefunden. Nach Eingang der Rentenakte am 28.06.2006 seien weitere Ermittlungen hinsichtlich der Todesursache des Versicherten durchgeführt worden. Die Prozessbevollmächtigte sei gebeten worden, den zuletzt behandelnden Arzt des Verstorbenen mitzuteilen. Am 10.08.2006 sei eine ärztliche Bescheinigung des Dr. C eingegangen. Hierzu sei der Sozialmedizinische Dienst am 01.09.2006 befragt worden. Anschließend sei der behandelnde Arzt Dr. C mit Schreiben vom 22.09.2006 sowie mit Schreiben vom 09.10.2006 aufgefordert worden, ausführliche ärztliche Unterlagen vorzulegen. Mit Fax vom 05.11.2006 sei die ergänzende Stellungnahme des behandelnden Arztes eingegangen, so dass nunmehr nach erneuter sozialmedizinischer Stellungnahme mit Bescheid vom 24.11.2006 die Hinterbliebenenrente habe gewährt werden können.
Außergerichtliche Kosten sind seitens der Beklagten nicht zu erstatten.
Nachdem die von der Klägerin am 10.11.2006 erhobene Untätigkeitsklage durch die Erklärung vom 28.11.2006 in der Hauptsache ihre Erledigung gefunden hatte, war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kostenfrage nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage, aber auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu berücksichtigen sind.
Danach entspricht es im vorliegenden Fall billigem Ermessen, dass die Beklagte keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Ausschlaggebend für diese Überlegung ist die Fristenregelung in § 88 Abs. 1 SGG. § 88 Abs. 1 SGG stellt darauf ab, dass eine Klage nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig ist.
Vorliegend ist aber ergänzend zu beachten, dass durch den außergerichtlichen Vergleichsabschluss im Verfahren S 6 RS 35/06 der angefochtene Bescheid vom 21.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2006 aufgehoben wurde und der Beklagten in Anlehnung des § 131 Abs. 5 SGG eine Neuprüfung des Antrages und die Durchführung weitergehender Ermittlungen übertragen worden war. Da ausweislich des Vorbringens der Beklagten der Aktenrücklauf am 28.08.2006 erfolgte, war ausgehe...