Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Stromschulden. Stromsperrung. anhaltendes unverantwortliches Verbrauchsverhalten. fehlende Rechtfertigung einer weiteren Darlehensgewährung
Orientierungssatz
Hat der Leistungsbezieher in der Vergangenheit wiederholt Stromschulden und Sperrungen der Energieversorgung verursacht, für deren Aufhebung Darlehen nach § 22 Abs 8 SGB 2 gewährt wurden, und ist keine Änderung des unverantwortlichen Verbrauchsverhalten erfolgt, so kann die erneute Gewährung eines Darlehens gem § 22 Abs 8 SGB 2 mangels Rechtfertigung abgelehnt werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Zwar ist grundsätzlich im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht möglich, sie kann jedoch ausnahmsweise unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Effektivität des Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -) geboten sein, wenn anders wesentliche Nachteile für den Antragsteller nicht zu vermeiden sind. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt aber nur in Betracht, wenn nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorliegen (Anordnungsanspruch) und eine Entscheidung gerade im einstweiligen Anordnungsverfahren erforderlich ist (Anordnungsgrund). Die maßgebenden Tatsachen hat der Antragsteller nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller nicht zum Erfolg führen, weil diese teilweise bereits einen Anordnungsgrund und darüber hinaus jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben.
Das gilt zunächst im Hinblick auf den Antrag zu 1). Obwohl sich dieser auf den Bescheid des Antragsgegners vom 23.08.2013 bezieht, welcher nur den Zeitraum vom 01. bis zum 31.08.2013 betrifft, ist bei verständiger Würdigung davon auszugehen, dass die Antragsteller mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzantrag auch eine Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über den 31.08.2013 hinaus begehren.
Für den Zeitraum vor dem 30.08.2013 kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst an diesem Tag beim Sozialgericht eingegangen ist und für das Begehren rückwirkender Leistungen mangels Dringlichkeit ein Anordnungsgrund regelmäßig nicht besteht.
In Bezug auf den Zeitraum ab dem 30.08.2013 haben die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihnen zu Unrecht Leistungen nach dem SGB II vorenthalten werden. Das gilt auch für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Dieser Bedarf wird dem Grunde nach in tatsächlicher Höhe übernommen und zum Zwecke der Sicherstellung einer zweckentsprechenden Mittelverwendung auf der Grundlage des § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II rechtmäßig an den Vermieter geleistet.
Bei tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 692,00 € entfällt auf jedes Mitglied der aus sechs Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft ein Betrag von 115,33 €, welchen der Antragsgegner ihnen auch zuerkennt. Soweit einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft keine Leistungen nach dem SGB II und damit kein Bedarf für Unterkunft und Heizung zuerkannt worden ist, beruht dies ausschließlich darauf, dass diese den ihnen gemäß § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) obliegenden Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Mitteilung ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit nicht hinreichend nachgekommen sind und aus diesem Grund in ihrer Person ein Versagungsgrund entstanden ist. Insofern wird ihnen dringend nahe gelegt, durch unverzügliche Einreichung der maßgeblichen Unterlagen die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung unter Einschluss des Bedarfs für Unterkunft und Heizung herbeizuführen. Das gilt insbesondere für den am 01.09.2013 begonnenen Bewilligungszeitraum.
Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass Leistungen nach dem SGB II gemäß § 37 Abs. 1 SGB II nur auf Antrag erbracht werden und dies auch für die Weitergewährung von Leistungen nach der Beendigung eines bisherigen Bewilligungszeitraums gilt (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2...