Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2018 verpflichtet, die Klägerin mit einer Magenbybass-Operation zu versorgen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Zwischen Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Versorgung mit einer adipositaschirurgischen Operation streitig.
Die am 1981 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Durch Vorlage eines Antrages auf Kostenübernahme des Adipositaszentrums Professor Dr. med. W., vom 22.02.2017 beantragte sie am 09.01.2017 die Übernahme der Kosten einer Magenbypass-Operation. Dabei teilte sie mit, dass Ihr aktuelles Gewicht bei einer Größe von 163 cm 98,3 kg betrage; dies entspreche einem BMI von 37. Sie sehe daher die bariatrische Operation als letzte Möglichkeit, um dieses Übergewicht zu reduzieren. Ihr sei durchaus bewusst, dass sie nach der Operation aktiv am Erfolg mitwirken müsse. Dies werde sie gerne tun. Sie müsse darauf hinweisen, dass Ihr alltägliches Leben durch ihr Übergewicht stark beeinflusst sei. Ihr jüngstes Kind sei 3,5 Jahre alt. Gemeinsame Aktivitäten mit Familie, Freunden oder der Kindergartengruppe seien oft schwierig und würden daran scheitern, dass sie keine langen und steilen Strecken laufen könne. Sie arbeite weiterhin als medizinische Fachangestellte in einer großen Gemeinschaftspraxis für Kardiologie und Gastroenterologie. Viele Funktionstätigkeiten würden hier im Stehen und Gehen ausgeübt, was sich wiederum negativ auf die Gelenke auswirke und sich am Ende des Tages bemerkbar machen würde. Durch das hohe Gewicht neige sie auch zu schnellem Schwitzen und Atemlosigkeit. Dies sei insbesondere bei Patientenkontakt sehr unangenehm. Die Klägerin legte eine Teilnahmebescheinigung der Adipositas-Selbsthilfegruppe am ….. .in …..sowie ein psychosomatisches Gutachten der Dr. med. K. vor. Weiterhin wies sie nach, eine Ernährungsberatung durchzuführen und reichte einen endokrinologischen Befundbericht des Dr. med. K. ein. Außerdem ergab sich aus den beigefügten Unterlagen eine Mitgliedschaft im Sportverein nebst Bewegungsprotokoll sowie eine orthopädische Bescheinigung des Dr. med. A.. Auch hatte die Klägerin ein Ernährungstagebuch geführt.
Die Beklagte schaltete am 04.09.2017 den MDK ein und bat diesen um Stellungnahme zum Leistungsantrag. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die Klägerin hierüber informiert.
Am 06.09.2017 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass eine Empfehlung zur paritätischen Operation nicht ausgesprochen werden könne, denn die Einschlusskriterien seien nicht erfüllt. Es liege keine schwere Komorbidität bei einem BMI von über 40 vor. Darüber hinaus habe die Klägerin bisher kein sechsmonatiges multimodales Behandlungskonzept durchgeführt. Der Gesundheitszustand erlaube eine permanente Fortsetzung der konservativen Maßnahmen, um einer weiteren Gewichtszunahme vorzubeugen.
Mit Bescheid vom 11.09.2017 lehnte die Beklagte die begehrte Kostenübernahme unter Bezugnahme auf die Feststellungen des MDK ab.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14.09.2017 Widerspruch ein. Den Nachweis über ein sechsmonatiges multimodales Behandlungskonzept unter professioneller Betreuung durch die Ernährungsberater Frau U. sende sie in der nächsten Woche zu. Sodann äußerte sich der behandelnde Arzt zu der Ablehnung. Es sei vorliegend nicht davon auszugehen, dass konservative Methoden Vorrang hätten. Die Klägerin leide unter Adipositas Grad III. Konservative Therapiemöglichkeiten mit einer wirklichen Erfolgsperspektive seien nicht mehr möglich.
Die Klägerin legte weiterhin den Nachweis einer sechsmonatigen Ernährungsberatung vor. Aus den Unterlagen ergab sich, dass hierbei Gespräche über die Auslöser für Heiß- oder Süßhungerattacken geführt worden seien. Man habe aber auch mögliche Folgen einer Magenoperation sowie die notwendige Veränderung des Essverhaltens danach besprochen. Die Klägerin habe mithilfe von Ernährungsprotokollen in ihre Nahrungsaufnahme reflektiert. Sie achte sehr auf eine ausgewogene Mischkost und esse kaum Süßes. Auch seien die Portionsmengen im Zeitraum der Protokollierung nicht auffallend groß gewesen, Mahlzeiten würden regelmäßig eingenommen. Dennoch sei keine wirkliche Gewichtsreduktion erreicht worden. Die Klägerin habe während der Beratungen eine intensive Bereitschaft zur Mitarbeit gezeigt, habe ihr Gewicht aber trotz großer Bemühungen nicht reduzieren können. Sie habe aber mit Nachdruck geäußert, dass dies ihr Ziel sei, zumal sie insbesondere durch die bereits bestehende Insulinresistenz beunruhigt sei.
Die Beklagte schaltete erneut den MDK ein. Dieser teilte am 17.11.2017 mit, dass er bei seiner bisherigen Einschätzung verbleibe. Laut dem vorliegenden Abschlussbericht ergebe sich eine übermäßige Essmenge. Ein bloßes Bemühen seitens der Klägerin reiche nicht aus, denn ihre Essgewohnheiten habe sie offensichtlich nicht geändert. Vor diesem Hintergrund sei eine psychische Ver...