Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Kostenübernahme einer privatärztlichen ambulanten Behandlung.

Die Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert.

Mit Schreiben vom 17.05.2020, eingegangen am 15.06.2020, beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Kostenübernahme für eine privatärztliche ambulante Behandlung bei einem Facharzt für Umweltmedizin. Ärzte/Vertragsärzte mit Kassenzulassung lehne sie ab, da es sich um eine Erkrankung von/durch Toner am Arbeitsplatz, eine Berufskrankheit, handele. Daraufhin informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über die Möglichkeiten im Rahmen einer vertragsärztlichen Behandlung und benannte mehrere Vertragsärzte in Düsseldorf und Leverkusen mit der Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin". Die Antragstellerin bestand demgegenüber auf einer Kostenübernahme einer Behandlung durch einen Facharzt für Umweltmedizin (Privatpraxis). Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit Bescheid vom 14.07.2020 ab. Im Falle einer Erkrankung erhalte sie alle notwendigen Behandlungen bei Vertragsärzten, wobei die Kosten dafür über die Versicherungskarte im Wege des sogenannten Sachleistungsprinzips abgerechnet würden. Für ärztliche Leistungen, die nicht über die Versichertenkarte abgerechnet werden könnten, müsse der Antrag für diese Leistungen vor Inanspruchnahme bei der Krankenkasse eingereicht werden. Selbstbeschaffte ärztliche Leistungen ohne vorherige Einbindung der Antragsgegnerin im Rahmen einer Kostenerstattung seien nicht möglich. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 zurückwies.

Dagegen hat die Antragstellerin am 21.10.2020 unter dem Az. S 9 KR 1718/20 Klage erhoben, mit der sie die Kostenübernahme einer Behandlung bei einem "(aus gegebenem Anlass: Privatpraxis)" Facharzt für Umweltmedizin begehrt. Sie müsse einen Facharzt für Umweltmedizin (Privatpraxis) zwingend notwendig aufsuchen aufgrund ihrer Erkrankung d. h. wegen der Vergiftung, der toxischen Einwirkung von bzw. durch Toner. Nur ein Facharzt für Umweltmedizin (Privatpraxis) habe die Erfahrung und Kenntnis, wenn man durch Toner erkrankt sei. Ärzte/Fachärzte mit Kassenzulassung hätten sie abgelehnt und nicht behandelt, was der Antragsgegnerin bekannt sei. Die von der Antragsgegnerin benannten Ärzte hätten keine Erfahrungen und keine Kenntnis, wenn man an bzw. durch Toner erkrankt sei. Sie müsse daher den Facharzt für Umweltmedizin (Privatpraxis) zwingend aufsuchen. Sie müsse den privatärztlichen Arzt für Umweltmedizin auch dringend aufsuchen, weil sie eine Krebserkrankung habe. Diesen Arzt für Umweltmedizin (Privatpraxis) müsse sie zunächst aufsuchen und dann müsse sich dieser mit Fachärzten für Dermatologie und Onkologie schnellstmöglich in Verbindung setzen. Der Widerspruchsbescheid sei nicht korrekt, weil die Antragsgegnerin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überhaupt nicht eingeschaltet bzw. informiert habe. Die Antragsgegnerin könne ihre Situation bzw. die toxische Einwirkung von Toner überhaupt nicht beurteilen, da keine Befunde berücksichtigt worden seien.

Mit dem am 01.03.2021 erhobenen Eilantrag verfolgt die Antragstellerin unter weitgehender Wiederholung ihres Vorbringens aus dem parallelen Klageverfahren ihr Begehren zusätzlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes schnellstmöglich zu verpflichten, die Kosten einer Behandlung bei einem Facharzt für Umweltmedizin (den Privatarzt, die Privatpraxis) zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

 den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch gegeben seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und der erledigten Streitakten des SG Köln, Az. S 9 KR 1718/20.

II.

Gemäß § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspr...

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