Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Gewährung von Altersrente. Umfang des Beitragsabzugs zur gesetzlichen Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

Beim Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Altersrente ist im Jahr 2015 von einem Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent auszugehen. Das gilt auch dann, wenn sich durch Berücksichtigung des Beitragssatzes der Auszahlungsbetrag zur Rente verringert.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Rentenanpassung zum 01.03.2015.

Der Kläger bezieht seit August 2011 eine Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 26.01.2015 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Wirkung zum 01.03.2015 neu (monatliche Rente: 1151,09 Euro, Zahlbetrag ab diesem Zeitpunkt: monatlich 1030,80 Euro). Sie führte zur Begründung aus, die Neuberechnung der Rente sei erforderlich, weil nunmehr ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend sei. Ausweislich Anlage 1 des vorgenannten Bescheides legte die Beklagte ab 01.03.2015 einen Beitragsanteil des Klägers für die gesetzliche Krankenversicherung i.H.v. 84,03 Euro (1/2 von 168, 06 Euro) zugrunde bei einem Beitragssatz von 14,6 Prozent und einen Beitragsanteil des Klägers für den Zusatzbeitrag zu dieser Krankenversicherung i.H.v. 9,21 Euro (0,8 Prozent von 1151,09 Euro). Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 29.01.2015 Widerspruch und führte zur Begründung sinngemäß aus, seine Rente werde zu Unrecht gekürzt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2015 als unbegründet zurück. Sie verwies zur Begründung darauf, dass für die Zeit bis Februar 2015 noch die Übergangsvorschrift des § 322 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) einschlägig gewesen sei und ab März 2015 sich die Beitragssätze der Krankenversicherung sowie für die Zusatzbeiträge zwingend aus den Regelungen der §§ 214, 242, 247 SGB V ergeben. Der ab 01.01.2015 zu zahlende individuelle Zusatzbeitrag des Klägers zur Krankenversicherung in Höhe von 0,8 Prozent (statt zuvor 0,9 Prozent) sei daher zu Recht ab März 2015 zugrunde gelegt worden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 15.10.2015 erhobenen Klage. Die Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen, die zu einer Kürzung der Rente führe, sei rechtswidrig.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid vom 26.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rentenkürzung zurückzunehmen.

Die Beklagte verweist auf die Begründung der Widerspruchsbescheides und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14.12.2015 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist, da Sach- und Rechtslage geklärt sind und keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der im Parallelverfahren S 25 R 1555/15 beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage, mit der der Kläger bei verständiger Würdigung seines Begehrens (§ 123 SGG) neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer höheren Rente begehrt, ist nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthaft, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 26.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten.

Der angefochtene Rentenbescheid ist rechtmäßig. Nach § 241 SGB V i.V.m. § 247 SGB V beträgt der allgemeine Beitragssatz im Fall des Klägers - wie von der Beklagte zugrunde gelegt - 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf Grundlage von § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG abgesehen, da die Kammer der Begründung des Bescheides vom 26.01.2015 und der des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2015 folgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11536894

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