Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem 01.09.2016.

Der Kläger bezieht seit dem 01.09.2016 eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit Bescheid vom 08.12.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er seit dem 01.09.2016 als Rentner freiwillig versichert sei und setzte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Grundlage der monatlichen Mindestbemessungsgrundlage fest auf 170,16 Euro monatlich ab dem 01.09.2016. Die Beklagte teilte mit Bescheid aus Januar 2017 mit, aufgrund der Anpassung der Beitragsberechnungsgrundlagen werde der Beitragssatz auf 176,20 Euro monatlich erhöht.

Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die Beitragshöhe/Bemessungsgrenze sei grob unsozial und Verstoße gegen Grundrechte wie Benachteiligung/Diskriminierung, Vermögensschutz und andere.

Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2017 mit der Begründung zurück, § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V lege als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße fest. Hierbei handele es sich um die Mindestberechnungsgrundlage für freiwillig Versicherte. Der Gesetzgeber habe eine solche Mindestgrenze eingeführt, um zu vermeiden, dass sich Versicherte zu unangemessen niedrigen Beiträgen versichern können. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in mehreren Urteilen entschieden, dass dieser Mindestbeitrag nicht unterschritten werden dürfe und die Regelung mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt (Vgl. BSG, Urteil vom 07.11.1991 - 12 RK 37/90 und Urteil vom 26.09.1996 - 2 RK 46/95).

Der Kläger hat am 29.05.2017 Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Mindestberechnungsgrundlage sei im Verhältnis zu seinem Einkommen grob unsozial und benachteiligend. Sie sei lebensfremd viel zu hoch angesetzt und verstoße gegen die gebotene Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit. Auch die Unterscheidung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verstoße gegen das Solidarprinzip und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Der Beitragsfestsetzung auf Basis der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" fehle die verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

1. die Aufhebung der "Mitteilungen zur Beitragshöhe" (Beitragsbescheide) für 2016 vom 08.12.2016 und 2017 vom Januar 2017,

2. die angemessene Neufestsetzung der Mindestberechnungsgrundlage und damit verbunden die Neufestsetzung seiner Beiträge,

3. die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

 die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt ihre Ausführungen aus den streitgegenständlichen Bescheiden.

Nach Übermittlung des Einkommenssteuerbescheids für 2016 hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27.09.2017 mitgeteilt, dass aufgrund seiner Angaben die aktuelle Beitragshöhe unverändert bleibe. Mit Bescheid aus Januar 2018 hat die Beklagte den monatlich zu zahlenden Beitrag auf 179,32 Euro festgesetzt.

Am 18.06.2018 hat die Beklagte dem Kläger einen Fragebogen zur Einkommensermittlung übersandt und darum gebeten, diesen ausgefüllt nebst einem aktuellen Steuerbescheid zu übersenden. Der Kläger hat daraufhin der Beklagten einen Rentenbescheid der DRV Bund vom 19.05.2018 zugesandt und per E-Mail mitgeteilt, dass weitere Einnahmen für 2017 nicht vorhanden seien. Es habe sich gegenüber der Vorjahressituation nichts geändert. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 26.07.2018, 17.08.2018 und 18.10.2018 nochmals aufgefordert, den übersandten Fragebogen zur Einkommensermittlung ausgefüllt zurückzusenden. Erhalte Sie bis zum 08.11.2018 keine Antwort, müsse bei der Berechnung des Beitrags ab 01.06.2018 nach den Vorgaben des Gesetzgebers mangels anderer Angaben die Beitragsbemessungsgrenze als Monatseinkommen zugrunde gelegt werden. Mit Bescheid vom 13.11.2018 hat die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 01.06.2018 auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze auf 774,37 Euro (und ab dem 01.07.2018 auf 774,44 Euro) monatlich festgesetzt.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27.12.2018 mitgeteilt, dass aufgrund der Anpassung der Mindest- und Höchstgrenzen zur Beitragsberechnung der zu zahlende monatliche Beitrag auf 816,75 Euro angehoben werde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20.01.2019 Widerspruch ein.

Mit E-Mail vom 13.02.2019 hat der Kläger gegenüber der Beklagten erklärt, er sei nicht bereit den Fragebogen auszufüllen, da dieser Persönlichkeitsrechte und Datenschutz verletze.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.02.2019 gebeten, die Beitragsbescheide vom 27.12.2018 und den Beitragsbescheid aus Januar 2018 für 2018 und 2019 in die Klage mit aufzunehmen.

Die Beklagte trägt hierzu vor, der Kläger sei seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten im Rahmen der jährlichen Einkommensanfrage nicht nachgekommen. Der Einkommensfra...

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