Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderungen einer nach dem Tode des Berechtigten erbrachten Rentenzahlung
Orientierungssatz
1. Der maßgebliche zeitliche Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Erstattung überzahlter Rentenleistung nach dem Tod eines Rentenempfängers gem § 118 Abs 3 S 2 SGB 6 ist der Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers bei dem Geldinstitut und nicht etwa eine sonstige Kenntniserlangung vom Tod des Rentenempfängers (Anschluss an SG Köln vom 29.9.2011 - S 17 R 394/11).
2. § 118 Abs 3 S 3 SGB 6 schließt eine Rücküberweisung aus, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde.
3. Soweit das BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 6 ausführt, aus § 118 Abs 3 S 3 SGB 6 ergebe sich, dass dem Kontoführungsvertrag entsprechende Verfügungen zu berücksichtigen sind, solange das Geldinstitut vom Ableben des Kontoinhabers nichts wisse und diese Auffassung auf die Annahme stützt, dass das jeweilige Geldinstitut typischerweise bis zum Eingang des Rücküberweisungsverlangens weder vom Ableben des Kontoinhabers noch von dem Vorbehalt des Rentenversicherungsträgers Kenntnis habe (vgl BSG vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R = BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10), so ist dem nicht zu folgen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine überzahlte Rentenleistung in Höhe von 779,93 EUR nach § 118 Abs. 3 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu erstatten hat.
Die Beklagte ist das Kreditinstitut des am 25.05.2011 verstorbenen Rentenempfängers R. R. (nachfolgend: Rentenempfänger), welcher von der Klägerin eine Rente aus eigener Versicherung sowie Witwerrente bezog.
Nach dem Tod des Rentenempfängers wies die Klägerin unter dem 31.05.2011 Witwerrente i.H.v. 424,63 EUR sowie 1.023,28 EUR Altersrente, insgesamt also einen Betrag von 1.447,91 EUR (Schutzbetrag) an den Rentenempfänger auf dessen Konto bei der Beklagten an.
Das Konto wies bei Eingang der vorgenannten Rentenzahlungen ein Guthaben von 68,33 EUR (Ausgangsguthaben) auf. Die Beklagte führte im Zeitraum bis zum 24.06.2011 Lastschriften und Daueraufträge, welche noch durch den Rentenempfänger veranlasst worden waren, in Höhe von insgesamt 736,31 EUR aus (= Abbuchung i.H.v. 422,51 EUR am 01.06.2011, i.H.v. 300,00 EUR am 03.06.2011, i.H.v. 13,80 EUR am 15.06.2011). Unter dem 22.06.2011 wurde dem Konto ein Betrag von 164,40 EUR gutgeschrieben.
Am 24.06.2011 wurde das Konto des Rentenempfängers auf Antrag des Erben, Herrn E. R., aufgelöst. Die Beklagte zahlte ihm einen Betrag von 934,38 EUR aus.
Am 27.06.2011 ging die Rückforderung der Klägerin über den Renten-Service der D. AG bei der Beklagten ein, mit welcher die Klägerin die Rentenleistungen in Höhe von insgesamt 1.416,25 EUR (1.447,91 EUR abzüglich Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit nach dem Todestag = bereinigter Schutzbetrag) zurückforderte.
Auf die Rückforderung teilte die Beklagte mit, dieser könne nicht entsprochen werden, da seit der Gutschrift der Überzahlungen bis zum Eingang der Rückforderung über den gesamten Betrag verfügt worden und ein Restguthaben angesichts der Kontoauflösung nicht vorhanden sei.
In der nachfolgenden Korrespondenz vertrat die Klägerin die Auffassung, die Beklagte habe, nachdem sie durch den Antrag des Erben auf Kontoauflösung Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers erlangt habe, bei der Kontoauflösung nicht das gesamte Restguthaben zur Auszahlung bringen dürften. Sie sei vor diesem Hintergrund jedenfalls zur Erstattung von 748,27 EUR verpflichtet:
1.416,25 EUR bereinigter Schutzbetrag - 354,18 EUR (Verfügung vom 01.06.2011 vermindert um das Ausgangsguthaben) - 300,00 EUR (Verfügung vom 03.06.2011) - 13,80 EUR (Verfügung vom 15.06.2011)
748,27 EUR Rückforderung (779,93 EUR bei Berechnung vom unbereinigten Schutzbetrag)
Die Beklagte hingegen verwies auf die Tatsache, dass das Rückforderungsersuchen der Klägerin erst nach Auflösung des Kontos am 27.06.2011 eingegangen war und verweigerte die Erstattung weiterhin.
Am 09.11.2011 hat die Klägerin daraufhin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Sie ist der Auffassung, anderweitige Verfügungen im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI minderten den Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut nur, solange das Geldinstitut keine Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers habe. Die Beklagte könne sich folglich hinsichtlich der Kontoauflösung nicht auf anderweitige Verfügungen berufen. Sie verweist diesbezüglich insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.04.2008, Az.: B 5a/4 R 79/06.
Die Klägerin beantragt - trotz der Tatsache, dass sie vorprozessual lediglich eine Erstattung in Höhe von 748,27 gefordert hatte (s.o.) - schriftsätzlich,
die Beklagte zu verurteilen, 779,93 EUR an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die K...