Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig sind die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft für die Zeit vom November 2012 bis Dezember 2013. Die Kläger begehren die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 801,- EUR unter Zugrundelegung auch der Tilgungsraten für das Eigenheim.
Die im Jahre 1972 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des im Jahre 1993 geborenen Klägers zu 2), der Klägerin zu 3), geboren im Jahre 1997, der Klägerin zu 4), geboren 2001 und des Klägers zu 5) geboren 2005. Seit dem 28.07.2011 lebte die Klägerin zu 1) getrennt von ihrem Ehemann. Am 01.10.2013 zog dieser wieder mit der Klägerin zu 1) zusammen.
Am 29.07.2011 beantragten die Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweiter Teil - SGB II -. Sie gaben an, sie wohnten im Eigenheim, welches im Eigentum der Klägerin zu 1) und ihres Ehemanns stehe. Das 120 qm große Eigenheim sei seit Februar 2003 bezugsfertig und sei zu einem Kaufpreis von 216.481,- EUR gekauft worden. Für das Haus seien insgesamt drei Kredite zu begleichen, insgesamt in Höhe von 193.391,35 EUR. Der Beklagte bewilligte den Klägern in der Folge Leistungen ab August 2011, wobei Kosten der Unterkunft in Höhe von 803,79 EUR zugrundegelegt wurden. Mit ihrem Widerspruch begehrten die Kläger höhere Kosten der Unterkunft, und zwar die Berücksichtigung von insgesamt 999,06 EUR unter Zugrundelegung auch der Tilgungsraten für die Kredite.
Im Eilverfahren S 20 AS 4570/11 ER legten sie ein Schreiben der E vor, wonach eine Reduzierung der in den Kreditverträgen vereinbarten Tilgungsleistung grundsätzlich nicht vorgesehen sei. In Ausnahmefällen, sofern eine wirtschaftliche Notlage seitens des Kreditnehmers vorliege, werde jedoch der Sachverhalt geprüft und gegebenenfalls eine Einzelfallentscheidung getroffen. Dies mache eine ausführliche Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig. Seitens der Bank wurde darauf hingewiesen, dass nicht nur die Klägerin zu 1), sondern auch ihr Ehemann die gemeinschaftliche schuldrechtliche Haftung besitze. Es seien Einkommensangaben bezüglich der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes erforderlich. Bei einer Zustimmung seien Bearbeitungskosten in Höhe von 275,- EUR und ein eventuelles Ausgleichsentgelt für einen gegebenenfalls entstehenden Refinanzierungsschaden zu zahlen. Falls eine zusätzliche Objektbesichtigung erforderlich sei, würden hierfür Kosten in Höhe von 285,- EUR anfallen. Die O Bank teilte mit, dass es ihr nicht möglich sei, das Darlehen zu noch niedrigeren Konditionen zu gewähren. Zur Zeit würden keine Zinsen erhoben, 1,0 % Tilgung pro Jahr und 0,5 % laufenden Verwaltungskostenbeitrag pro Jahr. Die Klägerin zu 1) solle bedenken, dass sie nicht allein für die Zahlung der Leistung verantwortlich sei. Sie und ihr Ehemann seien jeweils Gesamtschuldner der Forderung. Mit Beschluss vom 19.12.2011 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im Beschluss wurde ausgeführt, dass Tilgungsraten grundsätzlich nicht von dem Beklagten zu übernehmen seien, da die Leistungen des Beklagten nicht zur Vermögensbildung dienen würden und auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt seien. Ausnahmen würden von der Rechtsprechung nur anerkannt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Der von den Klägern erhobene Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2011 zurückgewiesen, worauf die Kläger unter dem Aktenzeichen S 33 AS 167/12 Klage erhoben. In der Folge wurde die Klage hinsichtlich der Fortbewilligungsabschnitte für die Zeit vom März 2012 bis Dezember 2012 erweitert. Im Termin vom 02.11.2012 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach der Beklagte für den Zeitraum vom August 2011 bis Februar 2012 als Kosten der Unterkunft monatlich 811,- zugrundelegte zuzüglich der Heizkosten in tatsächlicher Höhe für diesen Zeitraum. In der Folge vereinbarten die Beteiligten, dass der Beklagte auch für März bis August 2012 Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 811,- EUR zuzüglich der Heizkosten in tatsächlicher Höhe berücksichtige.
Am 02.10.2012 übersandte die Klägerin zu 1), welche im Wiederbewilligungsantrag vom 27.02.2012 angegeben hatte, sie habe von ihrem Ehemann keinen Unterhalt gefordert, da dieser sämtliche Kredite abtrage und sein Selbstbehalt bereits überschritten sei, einen neuen Darlehensvertrag für das Haus. Danach waren ab November 2012 für das erste Darlehen mit dem Restsaldo 52.559,02 EUR ab Oktober 2012 Zinsen in Höhe von 112,13 EUR, eine Tilgung von 85,86 EUR, ab November 2012 111,94 EUR, Tilgung 86,05 EUR zu zahlen. In der Folge differierten die Beträge geringfügig.
Mit Änderungsbescheid vom 16.11.2012 bewilligte der Beklagte Leistungen für November und Dezember 2012. Als Kosten der Unterkunft wurden 708,55 EUR zugrundegelegt, und zwar Schuldzinsen in Höhe von 399,11 EUR, Heizkosten 52,48...