Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Anrechnung einer abgefundenen Verletztenrente auf die seit dem 01.09.2019 wiederaufgelebte Rente.
Der 1977 geborene Kläger war ehemals als Berufsfußballspieler berufstätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit erlitt er mehrere Sportverletzungen, die durch die Beklagte als Arbeitsunfälle anerkannt wurden. Hinsichtlich einer am 29.11.2003 erlittenen Teilruptur des rechten Außenbandes mit Knochenprellung und Teilriss des Kniegelenkmuskels leistete die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 20.04.2017 seit dem 04.07.2016 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 vom Hundert (v.H.). Daneben bezog der Kläger weitere Renten von der Beklagten wegen anerkannten Arbeitsunfällen vom 17.09.2005 und vom 29.06.2008, für die die Beklagte jeweils eine MdE von 10 v.H. berücksichtigte.
Auf dessen Antrag leistete die Beklagte dem Kläger für die diesem wegen des Arbeitsunfalls vom 29.11.2003 gewährte Rente durch Bescheide vom 07.07.2017 und vom 12.07.2017 eine Abfindung in Höhe von 73.465,67 EUR.
In der Folge stellte die Beklagte bei dem Kläger durch Bescheid vom 25.10.2018 eine wesentliche Änderung bezüglich der Folgen des Arbeitsunfalls vom 29.11.2003 fest. Mit Wirkung zum 01.06.2018 sei wegen der diesbezüglichen Folgen von einer MdE von 20 v.H. auszugehen. Unter Berücksichtigung der geleisteten Abfindung bestehe ein laufender Rentenanspruch bei Zugrundelegung einer MdE von 10 v.H. Mit Wirkung zum 14.08.2019 erkannte die Beklagte beim Kläger zudem eine Erhöhung der MdE von 10 v.H. wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 17.09.2005 an.
Am 21.02.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die abgefundene Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 29.11.2003 wiederaufleben zu lassen. Diesbezüglich verwies er darauf, dass durch die zuletzt von der Beklagten anerkannte Verschlimmerung der Folgen des Unfalls vom 17.09.2005 nunmehr Schädigungsfolgen vorlägen, die Ansprüche auf Verletztenrenten nach einer MdE von insgesamt 50 v.H. begründeten und er daher als Schwerverletzter im Sinne der Unfallversicherung anzusehen sei.
Durch Bescheid vom 15.04.2020 entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers und ließ die Rente für den Arbeitsunfall vom 29.11.2003 mit Wirkung zum 01.09.2019 in vollem Umfang wiederaufleben. Dabei rechnete sie den Anteil der dem Kläger geleisteten Abfindungssumme, der die Summe der Rentenbeiträge, die dem Kläger während des Abfindungszeitraums zugestanden hätten, überstieg, auf die Hälfte der zu leistenden Rente an.
Hiergegen erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben am 06.05.2020 Widerspruch. Mit diesem machte er in der Folge geltend, dass ihm die Rente für den Arbeitsunfall vom 29.11.2003 monatlich zu einem Anteil von 75% auszuzahlen sei und lediglich für den darüber hinausgehenden Anteil eine Anrechnung gerechtfertigt sei. Soweit gesetzlich geregelt sei, dass die zu leistende Rente im Falle eines Wiederauflebens bei Anrechnung verbleibender Abfindungsanteile in mindestens hälftiger Höhe zu gewähren sei, sei allein auf den wiederauflebenden ehemals abgefundenen Anteil und nicht den gesamten Rentenanspruch abzustellen. Dies folge aus einer Auslegung des maßgeblichen § 77 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). So laute die Überschrift der maßgeblichen Norm "Wiederaufleben der abgefundenen Rente", sodass von einer Beschränkung auf den abgefundenen Teil auszugehen sei. Auch die Gesetzessystematik indiziere eine Beschränkung auf den von der Abfindung betroffenen Teil der Rente, da der Gesetzesabschnitt, in dem sich die Norm befinde, die Abfindungen der Renten behandele. Sinn und Zweck der Norm sei zudem, die Rechtslage wiederherzustellen, die ohne die Abfindung bestehen würde, da der Gesetzgeber davon ausgehe, dass Schwerverletzte auf die Rente als laufende Leistung angewiesen seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 26.11.2020 zurück. Begründend verwies sie im Wesentlichen darauf, dass sich der Wortlaut der maßgeblichen Gesetzesnorm auf eine Rente und nicht auf einen Rentenanteil beziehe. Gesetzlich angeordnet sei, dass ein Zustand wiederherzustellen sei, der ohne die Abfindung bestehen würde "- also ein Zustand mit einem einzigen Rentenanspruch aus einem Versicherungsfall". Eine Anrechnung der geleisteten Abfindung nur im Hinblick auf einen Teil der maßgeblichen Rente sei hingegen nicht möglich. Das bei Erlass des angefochtenen Bescheides unterlassene, gesetzlich angeordnete Ausüben von Ermessen werde bei der Entscheidung über den Widerspruch nunmehr nachgeholt. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Einkünfte des Klägers sei nicht davon auszugehen, dass er auf eine höhere Rentenzahlung angewiesen sei, sodass es bei der hälftigen Einbehaltung verbleibe.
Am 23.12.2020 hat der Kläger hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.
Er verweist unter Wiederholung seines Widerspruchsvorbringens ergänzend darauf, dass in seinem Fall der ges...