Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.10.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Höhe des Auszahlungsbetrages einer nach Abfindung wiederaufgelebten Verletztenrente für die Zeit ab dem 01.04.2018.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger war als Torwart im Profifußball bei einem Bundesligaverein beschäftigt und erlitt am 09.09.1993 einen Arbeitsunfall (Kreuzbandläsion), den die Beklagte - ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v.H.) - ab 01.05.1999 mit einer Rente auf unbestimmte Zeit (Bescheid vom 24.04.2001) entschädigte und auf seinen Antrag hin abfand (Bescheid vom 11.10.2001). Ab 01.04.2005 erhöhte sich die MdE auf 30 v.H. (Bescheid vom 17.11.2005). Auch der "Verschlechterungsanteil" wurde abgefunden (Bescheid vom 11.05.2006). Auf Antrag des Klägers (am 02.12.2013) stellte die Beklagte das Wiederaufleben dieser abgefundenen Rente fest und gewährte für die Zeit ab dem 01.01.2009 laufende Rente unter Berücksichtigung der Abfindungen (Bescheid vom 16.04.2014) und einer Rentenerhöhung entsprechend einer MdE von 40 v.H. ab dem 02.09.2016 (Bescheid vom 28.06.2017).
Am 04.04.2002 erlitt der Kläger als Profifußballtorwart beim W. e.V. C. einen zweiten Arbeitsunfall (Rotatorenmanschettenruptur an der linken Schulter), den die Beklagte ab dem 02.08.2007 mit einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. auf unbestimmte Zeit entschädigte (Bescheid vom 26.05.2009) und antragsgemäß für die Zeit ab dem 01.10.2009 mit einem Betrag in Höhe von 193.760,00 EUR abfand (Bescheid vom 02.09.2009). Ab dem 01.06.2010 erhöhte sich die MdE auf 30 v.H.; wegen des abgefundenen Teils gewährte die Beklagte seitdem laufende Verletztenrente (nur) nach einer MdE von 10 v.H. (Bescheid vom 21.02.2011).
Auf Antrag des Klägers (am 02.12.2013) stellte die Beklagte das Wiederaufleben der abgefundenen Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 04.04.2002 ab dem 01.10.2009 fest; aufgrund der Abfindung sei es im Zeitraum vom 01.10.2009 bis 30.04.2014 zu einer Überzahlung in Höhe von 120.493,36 EUR gekommen; dieser Betrag sei auf die laufende Rente anzurechnen; gemäß § 77 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) verbleibe dem Kläger mindestens die Hälfte der monatlichen Rente; ab dem 01.05.2014 werde ihm die halbe monatliche Rente in Höhe von 700,00 EUR bis auf weiteres zum Monatsende überwiesen (weiterer Bescheid vom 16.04.2014). Mit Bescheid vom 30.07.2014 korrigierte die Beklagte den anzurechnenden Überzahlungsbetrag auf 166.681,46 EUR; der Auszahlungsbetrag belaufe sich ab 01.08.2014 auf 956,71 EUR. Mit Bescheid vom 18.08.2014 korrigierte sie die Bescheide vom 16.04.2014 und 30.07.2014 erneut: Ab dem 01.08.2014 habe der Kläger Anspruch auf eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. in Höhe von monatlich 1.423,38 EUR; am 01.09.2014 belaufe sich der Überzahlungsbetrag auf insgesamt 125.874,25 EUR, der seitdem bis auf weiteres durch das Einbehalten der halben monatlichen Rente nach einer MdE von 20 v.H. (948,92 EUR : 2) in Höhe von 474,46 EUR getilgt werde, was zu einem Auszahlungsbetrag in Höhe von 948,92 EUR (1.423,38 EUR - 474,46 EUR) nachschüssig ab Ende des Monats August 2014 führe.
Aufgrund eines Verschlechterungsantrags aus September 2017 gewährte die Beklagte dem Kläger (nach Anhörung vom 23.01.2018) für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 04.04.2002 ab dem 01.09.2017 eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.H. (Bescheid vom 15.02.2018): Nach Abrechnung des Zeitraums vom 01.09.2017 bis 31.03.2018 werde ab April 2018 die Rente nach einer MdE von 40 v.H. (in Höhe von monatlich 2.058,43 EUR) zur Hälfte, d.h. in Höhe von 1.029,21 EUR ausgezahlt; bisher sei unzutreffender Weise nur die Hälfte der nach einer MdE von 20 v.H. berechneten Rente einbehalten und auf die Abfindungssumme angerechnet worden; gemäß § 77 Abs. 2 SGB VII sei aber die Hälfte der (insgesamt) wiederaufgelebten Rente (nunmehr) nach einer MdE von 40 v.H. auf die Abfindungssumme anzurechnen; diese hälftige - und nicht mehr nur partielle - Anrechnung sei auch deshalb vertretbar, weil der Kläger bereits eine Abfindungssumme und damit im Prinzip einen Rentenvorschuss erhalten habe; im Rahmen der Ermessensprüfung sei dem Kläger auch Gelegenheit gegeben worden, Umstände (z.B. besondere finanzielle Verhältnisse oder Verpflichtungen) zu benennen, die einen höheren Auszahlungsbetrag an ihn rechtfertigen würden; da solche Gründe weder vorgebracht worden noch sonst bekannt seien, überwiege hier das Interesse der Versichertengemeinschaft auf Rückzahlung der bereits geleisteten Rentenabfindung durch Einbehaltung der Hälfte der Rente nach einer MdE von 40 v.H.; dies sei auch unter Berücksichtigung des noch zu tilgenden (Überzahlungs-)Betrages vertretbar.
Den Widerspruch (Schreiben vom 19.02.2018), mit dem der Kläger ausschließlich die Tilgung des ...