Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherungspflicht: Voraussetzung der Versicherungspflicht eines selbständig tätigen Übungsleiters in einem Sportverein
Orientierungssatz
Ein selbständig tätiger Übungsleiter in einem Sportverein (hier: Volleyballtrainer) übt jedenfalls dann keine einem Lehrer vergleichbarer Tätigkeit aus, wenn zu seinen Aufgaben in nicht unerheblichem Umfang auch organisatorische Tätigkeiten gehören und er im Rahmen des Trainingsbetriebs im Übrigen vor allem mit individuellem Coaching einzelner Sportler befasst ist. In diesem Fall unterliegt er für diese Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Tenor
Der Bescheid vom 09.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 wird aufgehoben. Auf den Überprüfungsantrag vom 11.09.2015 wird der Bescheid vom 08.07.2015 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger wegen seiner Tätigkeit für den SV X e.V. ab dem 01.09.2013 nicht der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI unterliegt. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist im Wege eines Überprüfungsantrages, ob der Kläger ab dem 01.09.2013 aufgrund seiner Tätigkeit für den SV X e.V. gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig als Selbstständiger ist.
Der am 00.00.1984 geborene Kläger ist Sportwissenschaftler und Volleyballtrainer mit der A-Trainer Lizenz (höchste Trainerstufe in Deutschland). Ab dem 01.09.2013 war er aufgrund des Vertrages vom 12.12.2013 als Übungsleiter/Trainer für die Gruppe Herren 1, Damen 1 sowie weibliche Jugend U 18 tätig. Monatlich wurden laut Vertrag 340 EUR für die Seniorenmannschaften und 180 EUR für die Jugendmannschaft gezahlt. Zuvor trainierte der Kläger diese Mannschaften im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit. Seit September 2016 übt der Kläger diese Tätigkeit als Minijobber aus.
Anlässlich einer Betriebsprüfung beim SV X e.V. kam es zu einer Prüfung des Vertrages vom 12.12.2013.
Mit Bescheid vom 08.07.2015 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab dem 01.09.2013 nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und Pflichtbeiträge zu zahlen habe. Er sei als selbständig tätiger Lehrer und Erzieher rentenversicherungspflichtig, da er im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Es seien für die Zeit ab September 2013 Beiträge i.H.v. 6009,69 EUR nachzuzahlen.
Mit Überprüfungsantrag vom 11.09.2015 trägt der Kläger vor, er sei nicht verpflichtet, diese Beiträge zu zahlen. Er sei nicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Seine Bezahlung erfolge unabhängig davon, wie viele Trainerstunden und Spieltage durchgeführt würden. Ihm stünden mehrere Trainingszeiten nach unterschiedlichen Wochentagen zu Verfügung, die er frei wählen bzw. nutzen könne. In der Saison von September bis Mai fänden beinah an jedem Wochenende Spieltage statt. Die Herrenmannschaft spiele in der Verbandsliga, die Damenmannschaft in der Bezirksliga bzw. Bezirksklasse. Er sei für die komplette sportartspezifische Ausbildung der Spieler und Spielerinnen, d.h. Technik/Taktik/Athletik/Persönlichkeit verantwortlich. Das Training umfasse individuelle Inhalte, Kleingruppentraining sowie Mannschaftstraining. Darüber hinaus fänden in regelmäßigen Abständen Einzelgespräche oder Besprechungen mit dem ganzen Team statt. Neben dem sportspezifischen Training sei er außerdem verantwortlich für den Spielbetrieb. Zu seiner Zuständigkeit gehörten die Terminierung der Heimspiele, das Passwesen, die Kommunikation mit dem Verband, Presse und Staffelleitern, die Suche der Schiedsrichter für die Verbandsliga, die Suche bzw. Kommunikation mit Sponsoren etc.
Mit Bescheid vom 09.06.2016 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Fraglich sei, ob die Tätigkeit des Klägers bei dem SV X e.V. als lehrend oder als beratend zu betrachten sei. Das Tätigkeitsbild des Lehrers bestehe in der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung durch theoretischen oder praktischen Unterricht. Eine derartige Tätigkeit übe der Kläger für den SV Wipperfürth e.V. aus.
Hiergegen richtet sich der am 09.07.2016 erhobene Widerspruch. Der Kläger meint, sein Tätigkeitsschwerpunkt liege in der Beratung. Die Tätigkeit eines Trainers in einem Sportverein habe schwerpunktmäßig mit der Beratung der einzelnen Spieler zu tun, weil die Spieler ihr Handwerk insbesondere in den höheren Klassen beherrschten und sie im Einzelfall auf das bevorstehende Spiel sehr konkret und individuell vorbereitet würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, wobei sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 09.06.2016 verwies.
Hiergegen richtet sich die am 16.11.2016 erhobene Klage. Der Kläger meint, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Eigenschaft als Lehrer im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI seien nicht erfüllt. ...