Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines Überprüfungsantrages, mit dem die Rücknahme eines Aufhebungsbescheides des Beklagten begehrt wird.

Der Kläger lebt als deutscher Staatsangehöriger seit 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau und einer gemeinsamen Tochter, beide ebenfalls deutsche Staatsangehörige, in Spanien. Der Kläger bezieht eine Altersrente in Höhe von monatlich 477,82 Euro, seine Ehefrau bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 707,11 Euro sowie Pflegegeld in Höhe von monatlich 728,00 Euro. Darüber hinaus bezieht die Familie für die gemeinsame Tochter Kindergeld in Höhe von monatlich 194,00 Euro. Die Familie bezog auf einen Antrag von Januar 2007 hin von dem beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger ab Januar 2007 laufende Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Leistungsgewährung erfolgte aufgrund der Bescheide des Beklagten vom 31.01.2007, 27.01.2009, 16.03.2009, 25.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 sowie 03.03.2010 und 10.03.2010 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2010. Mit Bescheid vom 29.07.2010 hat der Beklagte für die Zeit ab 01.11.2010 seine Leistungsbewilligung gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage (S 21 SO 546/10) hat das Sozialgericht (SG) Köln mit Urteil vom 20.07.2011 abgewiesen. Die hiergegen erhobene Berufung (L 20 SO 484/11) hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) mit Urteil vom 10.11.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine wesentliche Änderung eingetreten sei, weil der Kläger (spätestens) zum 01.11.2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Bezug von "spanischer Sozialhilfe" erfüllt habe und damit kein Anspruch mehr auf deutsche Sozialhilfe bestehe. Die hiergegen gerichtete Revision (B 8 SO 1/15 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 09.12.2016 zurückgewiesen. Der Bescheid vom 29.07.2010 sei Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt bereits gegen den Bescheid vom 25.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 anhängigen Klageverfahrens S 21 SO 190/09 geworden. Mit Rücknahme der Berufung in dem Verfahren L 20 SO 482/11 sei (auch) der Bescheid vom 29.07.2010 in Bestandskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 23.12.2016 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 29.07.2010 gemäß § 44 SGB X, hilfsweise die Zahlung von Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. Mit Bescheid vom 09.02.2017 wies der Beklagte diese Anträge zurück. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.02.2017 als unbegründet zurück. Soweit der Kläger die Rücknahme des Aufhebungsbescheides vom 29.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010 begehre, seien die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig. Insoweit könne Bezug genommen werden auf die Entscheidung des LSG NRW vom 10.11.2014 (L 20 SO 484/11). Soweit der Kläger hilfsweise künftige Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland begehre, sei auf die bisherigen Ausführungen Bezug zu nehmen. Darüber hinaus lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB XII nicht (mehr) vor, nachdem die Familie im August 2011 per Flugzeug nach Deutschland zurückgereist sei und kurze Zeit später nach Spanien habe zurückkehren können. Zwischenzeitlich sei die Familie innerhalb Spaniens mehrfach umgezogen, wobei weitere Reisen (auch mit dem Flugzeug) vorgenommen worden seien. Der Nachweis, dass eine Rückkehr in das Inland nicht möglich sei, sei nicht erbracht, sondern werde vielmehr durch das tatsächliche Reiseverhalten widerlegt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 9 SO 131/17 B ER vorgelegten Bescheinigungen, den lediglich zu entnehmen sei, dass die Ehefrau des Klägers die Sprechstunden besucht und dabei anamnestische Angaben gemacht habe.

Der Kläger hat am 01.06.2017 Klage vor dem SG Köln erhoben. Zur Begründung nahm er im Wesentlichen Bezug auf sein bisheriges Vorbringen, das er vertiefend wiederholte, sowie ein von ihm an die Generalstaatsanwaltschaft in L. gerichtetes Schreiben vom 31.05.2017. Insbesondere wiederholt er, seitens des spanischen Sozialsystems keine Leistungen beziehen zu können, weil er zu keinem Zeitpunkt in das spanische Sozialsystem eingezahlt habe. Der Kläger legte ein Konvolut, unter anderem bestehend aus medizinischen Unterlagen, in den Akten bereits enthaltenen Schreiben des Beklagten bzw. an den Beklagten, bereits vorliegenden Schreiben der C. Regierung vom 15.10.2010 und 19....

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