Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Beitrags eines freiwillig Krankenversicherten
Orientierungssatz
1. Bei der Beitragsbemessung des freiwillig Krankenversicherten ist gemäß § 240 Abs. 1 SGB 5 dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
2. Beitragspflichtig sind u. a. Unterhaltszahlungen, die als Versorgungsbezüge zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Sofern diese zur Altersvorsorge genutzt werden, ist dies unbeachtlich.
3. Die Beiträge sind nach den Bruttoeinnahmen zu bemessen. Werbungskosten werden bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind durch die Beklagte nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung ab dem 01.06.2016.
Die Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Dem vorliegenden Verfahren vorangegangen war ein gerichtliches Verfahren vor dem Sozialgericht Köln zum Aktenzeichen S 12 KR 1092/15. Darin hatten sich die Beteiligten im April 2016 darauf verständigt, dass insbesondere für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2014 die Beiträge in Höhe der jeweils gültigen Mindestbeiträge erhoben werden. Darüber hinaus hatte die Beklagte ab dem 01.06.2014 den Mindestbeitrag zur Krankenkasse festgesetzt. Im Mai 2016 übermittelte die Klägerin den am 12.05.2016 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014. Darin waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 409 EUR, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.212 EUR sowie sonstige Einkünfte aufgeführt. Die sonstigen Einkünfte setzten sich zusammen aus Einnahmen aus Unterhaltsleistungen i. H. v. 13.805 EUR abzüglich der Werbungskosten i. H. v. 5.836 EUR, so dass daraus Einkünfte i. H. v. 7.969 EUR verblieben. Hiernach errechnete sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte nach dem Steuerbescheid i. H. v. 9.590 EUR.
Mit Bescheid vom 07.06.2016 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.06.2016 neu fest. Hierbei berücksichtigte die Beklagte die im Steuerbescheid aufgeführten Einnahmen ohne Berücksichtigung der bei den Unterhaltsleistungen abgesetzten Werbungskosten, d.h. monatliche Unterhaltszahlungen i. H. v. 1.154,42 EUR. Insgesamt ergebe sich somit ein Beitrag zur Krankenversicherung i. H. v. 196,00 EUR und zur Pflegeversicherung i. H. v. 30,30 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten am 08.07.2016 den Widerspruch. Darin monierte der Bevollmächtigte, dass ausweislich des vorgelegten Steuerbescheids Werbungskosten i. H. v. 5.836 EUR pro Jahr in Abzug gebracht worden seien, so dass sich aus den "sonstigen Einnahmen" nur ein Betrag i. H. v. 7.969 EUR pro Jahr ergeben würde.
Hierzu wies die Beklagte am 28.07.2016 darauf hin, dass bei der Ermittlungen der Einnahmen das Bruttoprinzip ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung anzuwenden sei. Insbesondere seien Werbungskosten, die das zu versteuernde Einkommen mindern können, bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Berechnung sei jedoch dahingehend zu korrigieren, dass bezüglich des Unterhalts als "sonstige Einnahme" nicht ein Betrag i. H. v. 1.154,42 EUR, sondern lediglich ein Betrag i. H. v. 1.150,42 EUR (13.805 EUR: 12) zu berücksichtigen sei, so dass sich eine Minderung der monatlichen Beitragslast um 0,69 EUR ergebe.
Am 12.08.2016 hielt die Klägerin an der von ihr schon dargelegten Auffassung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 30.10.2013 fest. Hiernach sei die Höhe der anzurechnenden Einnahmen allein mit Hilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen. Insbesondere gehe aus der Entscheidung hervor, dass sehr wohl die Werbungskosten bzw. Ausgaben bei Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht werden könnten. Daher finde nur der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Berücksichtigung. Bei den im vorliegenden Steuerbescheid ausgewiesenen Werbungskosten handele sich auch nicht um Altersvorsorgebeträge, sondern um die Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Unterhaltsleistungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Insbesondere führe das von der Klägerin benannte Urteil des BSG zu keinem anderen Ergebnis. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gewesen. Im Gegensatz dazu sei vorliegend die Verbeitragung von Unterhaltszahlungen der Höhe nach streitig. Bei den Unterhaltszahlungen seien jedoch die im Steuerbescheid aufgeführten Werbungskosten bei der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht abzugsfähig.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.09.2016 die Klage vor dem Sozialgericht Köln.
Die Klägerin trägt vor, dass - ebenso wie bei der Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - bei der Beitragsbemessung auch die im hier maßgeblichen Steuerbescheid ...