Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohnraum.

Der am 00.00.1959 geborene Kläger bezog von 2013 bis Mai 2017 durchgehend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten. Er ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem darauf bebauten Wohnhaus in der C-straße, CI, mit einer Gesamtwohnfläche von 140,00 qm, in dem er auch lebt. Das Wohnhaus umfasst drei Wohneinheiten, eine im Erdgeschoss, eine im ersten Obergeschoss und eine im nachträglich ausgebauten Dachgeschoss. Dem Beklagten gegenüber teilte der Kläger hinsichtlich seiner Wohnsituation mit, dass die einzelnen Wohneinheiten aufgrund jeweils bestehender Mängel nicht vollständig bewohnbar seien und er daher übergreifend einzelne Räume bewohne. Im Rahmen eines Hausbesuchs durch Mitarbeiter des Beklagten am 04.05.2016 teilte der Kläger diesen mit, im Erdgeschoss das Schlafzimmer zu nutzen, in den anderen Räumen seien noch mehrere Renovierungsmaßnahmen zu tätigen. In der ersten Etage nutze er lediglich die Küche, da die anderen Räume aufgrund eines Wasserschadens nicht bewohnbar seien. Durch zahlreiche Anträge begehrte er von diesem wiederholt die Übernahme von Kosten für Reparaturen bzw. Instandhaltungen mehrerer Bestandteile und Gegenstände des von ihm bewohnten Hauses. Unter anderem beantragte er am 09.12.2016 die Übernahme von Kosten für zwei elektrische Heizöfen und am 09.02.2017 die Übernahme von Kosten für den Austausch von vier defekten Heizkörperventilen sowie eines defekten Raumtemperaturreglers.

Durch Bescheide vom 08.02.2017 und 14.02.2017 lehnte der Beklagte die Anträge ab. Im Wesentlichen verwies er darauf, dass die Erforderlichkeit der Anschaffungen von dem Kläger nicht nachgewiesen worden sei.

Hiergegen legte der Kläger jeweils am 23.02.2017 Widerspruch ein. Im Wesentlichen begründete er diesen damit, dass dem Beklagten die geltend gemachten Mängel durch eine Besichtigung des Hauses im Mai 2016 bekannt seien.

Der Beklagte wies die Widersprüche des Klägers durch Widerspruchsbescheide vom 30.03.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Kläger eine Prüfung der Übernahmefähigkeit der Kosten nicht ermöglicht habe.

Am 26.04.2017 hat der Kläger hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.

Er trägt vor, die begehrten Heizöfen zu benötigen, um im Falle des Ausfalls der Heiztherme bei Frost eine weitere Schädigung der Armaturen sicherstellen zu können.

Er beantragt sinngemäß,

1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2017 zu verpflichten, ihm Anschaffungskosten für zwei elektrische Heizöfen zu gewähren und

2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2017 zu verpflichten, die Kosten für die Anschaffung und den Austausch von Heizkörper-Thermostatventilen sowie eines Temperaturraumreglers zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf seine Widerspruchsbescheide.

Der Kläger hat ursprünglich einen weiteren Klageantrag gestellt. Mit diesem hat er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung von dessen Bescheid vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2017 dazu verpflichten, seinen Antrag vom 30.01.2017 auf Übernahme der Strom-, Gas- und Wasserkosten für das von ihm bewohnte Haus für das Jahr 2016 erneut zu bescheiden. Diesen Antrag hat der Kläger im Rahmen eines Erörterungstermins am 31.08.2018 zurückgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Kammer konnte in Abwesenheit des Klägers und des Beklagten verhandeln und entscheiden. Der Kläger wurde ordnungsgemäß geladen und die Ladung enthielt einen Hinweis darauf, dass auch nach Lage der Akten entschieden werden könne (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Beklagte hat in der mündlichen Sitzung vom 17.05.2019 eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt, vgl. § 126 Variante 2 SGG.

B. Über den im Erörterungstermin am 31.08.2018 durch den Kläger erledigt erklärten Klageantrag 1., war gemäß § 102 Abs. 1 SGG nicht weiter zu entscheiden. Denn mit der Erklärung der Erledigung hat er seine entsprechende Klage zurückgenommen. Die verbleibenden Klagen sind zulässig, insbesondere konnte diese gemäß § 56 SGG im Rahmen einer Klage verbunden werden. Denn es handelt sich um mehrere Klageanträge des Klägers gegen denselben Beklagten, die im Zusammenhang stehen und für die das Sozialgericht Köln zuständig ist.

C. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der Kläger ist weder durch den Bescheid des Beklagten vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2017 noch...

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