Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitgegenständlich ist die Kostenerstattung für eine bei dem Kläger durchgeführte Hyperthermiebehandlung in Höhe von insgesamt 27.463,20 EUR.
Der am 28.12.1966 geborene Kläger erkrankte Anfang 2004 an einem Karzinom der Ohrspeicheldrüse (Adenoidzystisches Carcinom der Glandula parotis links). Es wurde das Tumorstadium pT3pN1MO diagnostiziert. Im März 2004 erfolgte die operative Entfernung des Tumors mit anschließender kombinierter Chemo- und Bestrahlungstherapie. Im Oktober 2006 wurde eine Teilresektion an der Zungenunterseite erforderlich.
Im Dezember 2009 stellten die behandelnden Ärzte Lungenmetastasen in beiden Lungenflügeln fest. Es erfolgte eine Chemotherapie bis März 2010, unter der zunächst eine gewisse Stabilisierung des Lungenbefundes eintrat. Nachdem die Metastasierung ab etwa August 2011 bis Mai 2012 fortschritt - ohne Metastasen in weiteren Organen oder Lokalrezidiven -, beantragte der Kläger am 16.05.2012 zunächst eine Therapie mit dendritischen Zellen sowie eine lokale Hyperthermiebehandlung verbunden mit einer Immunrestaurationstherapie mit Vitaminen, Antioxidantien, Enzymen u.ä. Schulmedizinisch wurde vom Zentrum für integrierte Onkologie eine therapiefreie Verlaufskontrolle favorisiert.
Mit der lokalen Hyperthermiebehandlung im Medical Center Cologne begann der Kläger am 30.05.2012 auf eigene Kosten.
Gestützt auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein (MDK) vom 05.06.2012 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.06.2012 die Übernahme der Behandlungskosten ab. Hiergegen legte der Kläger am 25.07.2012 Widerspruch ein und verwies mit weiteren Unterlagen darauf, in anderen Einzelfällen seien Behandlungskosten übernommen worden, obwohl die Therapie nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse gehöre. Desweiteren reichte der Kläger umfängliche medizinische Unterlagen zu seiner Erkrankung und seinem aktuellen Gesundheitszustand ein. Im Oktober 2012 ergänzte er, durch die bereits durchgeführten bisherigen Hyperthermiebehandlungen sei derzeit eine Stabilisierung der Metastasierung festzustellen, er fühle sich deutlich besser und habe keine Arbeitsunfähigkeitszeiten. Eine mögliche alternative palliative Chemotherapie würde seinen Gesundheitszustand wieder massiv verschlechtern. Nach Auskunft der behandelnden Ärztin komme eine erneute Chemotherapie erst bei Verschlechterung des Zustandes in Frage; diese Therapie sei dann als palliativ, zur Eindämmung der Erkrankung und nicht zur Heilung einzuordnen. Das Medical Center Cologne gab die Auskunft, es werde seit 13.05.2012 eine Hyperthermiebehandlung sowie eine Immunrestorationstherapie mit hochdosierten Vitaminen, Antioxidantien und Enzymen sowie Spurenelementen durchgeführt; eine Impfung mit dendritischen Zellen finde nicht statt. Die Hyperthermiebehandlung erfolge 2x wöchentlich lokal im Thoraxbereich aufgrund der pulmonalen Metastasen sowie 1x/ Monat als Ganzkörperhyperthermie. Man habe in den letzten acht Jahren insgesamt mehr als 5.000 Patienten mit soliden Tumoren und etwa 180 Patienten mit Morbus Kahler, Leukämien und Lymphomen behandelt und sei überzeugt, dass auch der Kläger gute Chancen habe, eine (partielle) Remission zu erfahren und Überlebenszeit und Lebensqualität eindeutig zu verbessern.
Im Auftrag der Beklagten begutachtete der MDK am 28.08.12 und 18.12.2012 die medizinische Situation. Danach sei die durchgeführte Therapie als experimentell zu bewerten; es existiere keine evidenzbasierte wissenschaftliche Datenlage. Es könne nicht entschieden werden, inwieweit die derzeitige Stabilisierung der Metastasierung im Zusammenhang mit den durchgeführten Behandlungen, der Hyperthermie stehe; ein stabiler klinischer und laborchemischer Befund könne auch dem Spontanverlauf entsprechen. Ein Überwiegen des Nutzens gegenüber einem Schaden der Behandlungsmethode könne nicht festgestellt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2013 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Einer Kostenerstattung der vor Erstbescheidung begonnenen Behandlung stehe bereits die Nichteinhaltung des Beschaffungsweges entgegen. Der Kläger hätte die Bescheidung seines Antrages abwarten müssen. Inhaltlich gehöre die Hyperthermiebehandlung zu den sog. Neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nach § 135 Abs 1 SGB V nur bei einer positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) von den Krankenkassen übernommen werden könnten. Die Hyperthermie sei aber ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es liege auch kein Ausnahmefall iSd Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, übertragen in § 2 Abs 1a SGB V vor, denn es fehle mindestens an einer auf Indizien gestützten nicht ganz fern liegenden Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.
Hiergegen hat der Kläger am 05.04.2013 Klage erhoben, gerichtet auf Kostenerstattung der bisher durchgeführten Therapieeinheiten der H...