Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Berufsausbildung Jugendlicher. Kosten der auswärtigen Unterbringung. Abgrenzung der Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit und dem Jugendhilfeträger
Orientierungssatz
Auch bei Förderung der Teilnahme behinderter Jugendlicher an Ausbildungsmaßnahmen nach § 109 SGB 3 iVm § 33 SGB 9 durch die Bundesagentur für Arbeit, ist der Jugendhilfeträger weiterhin zuständig für die Übernahme der Kosten der auswärtigen Unterbringung gem § 41 SGB 8 iVm §§ 27ff SGB 8, wenn die Gründe für die auswärtige Unterbringung nicht in erster Linie Gründe der Berufsförderung, sondern solche der allgemeinen Rehabilitation (hier erzieherische Gründe) waren.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage die Erstattung von den Beigeladenen erbrachten Kosten der auswärtigen Unterbringung während von der Beklagten geförderten Berufsausbildungen.
Der Beigeladene Ziffer 1 wurde 1987 geboren. Der Kläger gewährte für ihn gemäß § 33 im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Hilfe zur Erziehung als Vollzeitpflege, zunächst in einer Pflegefamilie ab Juli 1991. Ab August 1993 wohnte der Beigeladene Ziffer 1 im F. Ab Herbst 2004 besuchte er von dort aus das Sonder-Berufsvorbereitungsjahr im S. in I. Der Beigeladene Ziffer 1 absolviert seit September 2005 eine Ausbildung zum Beikoch im S. I. Die Ausbildung wird von der Beklagten gefördert (Bescheid vom 01.08.2005). Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 12.05.2005 gegenüber der Beklagten, dass nach seiner Auffassung der Kläger nicht zuständiger Träger für die beantragte Leistung sei. Zuständig sei die Beklagte. Die Beklagte erklärte in einem Schreiben vom 04.07.2005, dass sich der Beigeladene Ziffer 1 seit 13.06.2005 in einer rehaspezifischen Förderungsmaßnahme durch die Beklagte befinde. Für die Unterbringung könne die Beklagte nicht Leistungsträger sein, da es sich beim Grund der Unterbringung um keinen behinderungsbedingten Grund handele, sondern um verhaltensbedingte Ursachen. Bei dem Jugendlichen liege eine rein erzieherische (sozial bedingte) Unterbringungsmaßnahme vor. Der Beigeladene Ziffer 1 wohnte zunächst weiter im F. Ab 01.01.2006 wurden für den Beigeladenen Ziffer 1 durch den Kläger statt vollstationärer Heimkosten Kosten des betreuten Wohnens übernommen. Zum 01.08.2006 bezog der Beigeladene Ziffer 1 eine Mitarbeiterwohnung im S. Mit Bescheid vom 23.06.2006 gewährte der Kläger dem Beigeladenen Ziffer 1 statt der Kosten des betreuten Wohnens ab 01.08.2006 bis 31.12.2006 nur noch ambulante Betreuung analog § 35 SGB VIII.
Die Beigeladene Ziffer 2 wurde 1988 geboren. Für die Beigeladene Ziffer 2 gewährte der Kläger mit Bescheid vom 04.03.2002 laufende Hilfe zur Erziehung, ab Februar 2002 in einer Pflegefamilie über die Einrichtung A. e. V. Mit Bescheid vom 02.11.2005 bewilligte die Beklagte der Beigeladenen Ziffer 1 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 29.08.2005. Die Beigeladene Ziffer 2 absolviert seit diesem Zeitpunkt eine Ausbildung zur hauswirtschaftstechnischen Helferin im Berufsbildungswerk . Sie wohnt weiterhin bei der Pflegefamilie. Die Kosten hierfür werden bisher vom Kläger getragen. Mit Schreiben vom 21.12.2005 machte der Kläger einen Erstattungsanspruch wegen der Kosten für die Unterkunft geltend, der von der Beklagten mit Schreiben vom 24.01.2006 abgelehnt wurde.
Der Beigeladene Ziffer 3 wurde 1988 geboren. Der Mutter des Beigeladenen Ziffer 3, die zunächst nach der Scheidung im April 1989 das alleinige Sorgerecht innehatte, wurde die elterliche Sorge mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27.04.1993 entzogen. Es wurde Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wurde der Kläger bestimmt. Der Beigeladene Ziffer 3 lebte bereits ab April 1991 in einer Pflegefamilie. Seit 29.08.2005 absolviert der Beigeladene Ziffer 3 auf Kosten der Kosten der Beklagten eine Ausbildung zum Bäcker/Konditorfachwerker im Regionalen Ausbildungszentrum mit einem Kooperationsbetrieb (Bescheide vom 13.07.2005 und 17.11.2005). Er wohnt weiterhin bei der Pflegefamilie. Die Kosten für die Unterkunft werden derzeit vom Kläger getragen. Mit Schreiben vom 28.06.2005 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch wegen der Kosten für die Unterkunft geltend, der von der Beklagten mit Schreiben vom 24.01.2006 abgelehnt wurde.
Der Beigeladene Ziffer 4 wurde 1985 geboren. Seit 01.09.2003 lebt der Beigeladene Ziffer 4 in einer Pflegefamilie über die Einrichtung A. e. V. Die entsprechenden Kosten trägt derzeit der Kläger. Für einen ab November 2003 durchgeführten Grundausbildungslehrgang gewährte die Beklagte dem Beigeladenen Ziffer 4 mit Bescheid vom 19.12.2003 Berufsausbildungsbeihilfe. Mit Bescheid vom 23.11.2004 gewährte die Beklagte dem Beigeladenen Ziffer 4 ab 30.08.2004 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine Ausbildung zum Lagerarbeiter im Berufsbildungswerk . Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 03.05.2005 die Anerkennung der Fallzuständigkeit durch die Beklagte. Die Beklagte erklärte im Schreiben vom...