Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. selbst genutztes Hausgrundstück. Berücksichtigung der Tilgungsrate für ein Finanzierungsdarlehen im Ausnahmefall. Ermessensentscheidung Darlehen gem § 22 Abs 8 SGB 2

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der ausnahmsweisen Übernahme von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB 2 bei selbstgenutztem Wohneigentum des Hilfebedürftigen.

 

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 01.08.2012 bis zum 31.12.2012 jeweils zum 1. des Monats über den Änderungsbescheid vom 03.07.2012 hinaus weitere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II wie folgt zu zahlen:

a) für August 2012 in Höhe von 107,37 € und weiterer 125,78 € abzüglich bereits bewilligter 10,79 €,

b) für September 2012 in Höhe von 107,37 € und weiterer 125,78 € abzüglich bereits bewilligter 10,32 €,

c) für Oktober 2012 in Höhe von 107,37 € und weiterer 32,40 € abzüglich bereits bewilligter 9,85 €,

d) für November 2012 und Dezember 2012 in Höhe von 107,37 € abzüglich bereits bewilligter 9,73 €.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegner hat die notwendigen Auslagen der Antragsteller zu tragen.

 

Gründe

1. Streitig ist die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Tilgungsleistungen für ein kreditfinanziertes Eigenheim als Wohnung der Antragsteller, die im dauernden Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II beim Antragsgegner stehen.

Der erwerbsfähige, 1965 geborene Antragsteller zu 1) sowie seine mit ihm gemeinsam wohnende Ehefrau, die Antragstellerin zu 2), beziehen mit ihren Kindern, den 1999 geborenen Antragstellern zu 3) und 4), seit dem Jahre 2005 durchgängig Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II vom Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 2) ist schwerbehindert mit einem GdB von 80 % und u. a. dem Merkzeichen “G„. Die Antragsteller zu 1) und 2) erwarben mit Kaufvertrag von 1997 im Jahre 2000 zum Kaufpreis von insgesamt 51.000,- DM ein mit einem sanierungsbedürftigen Wohnhaus bebautes Grundstück von ca. 800 m² Fläche im ländlichen Raum. Die Unterkunft überschreitet nach Größe und Standard nicht das angemessene Maß. Zur Finanzierung des Kaufpreises und von Sanierungsmaßnahmen nahmen die Antragsteller zu 1) und 2) bei der LBS-Bausparkasse in 1997 und 2004 Darlehen auf (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 120 d. A... - Schreiben vom 17.08.2012).

Die Antragsteller haben hierzu unter Vorlage von Tilgungsplänen und weiteren Finanzierungsunterlagen bzw. -bescheinigungen der finanzierenden LBS Bausparkasse vom 17.08.2012 dargelegt, dass sie

a) noch 125,19 € Tilgung für September 2012 bzw. 32,40 € Tilgung für Oktober 2012 auf das damit vollständig zurückgezahlte Bauspardarlehen 0729421-01 (Bl, 122 d. A...) schuldeten,

b) auf ein weiteres zum 30.08.2012 mit noch 2.352,95 € valutierendes Bauspardarlehen 0729421-02 (Bl. 125 d. A...) mit einer monatlichen Rate von 107,37 € im September 2012 einen Tilgungsanteil von 98,55 € und im Oktober von 98,92 € schuldeten (durch zurückgehende Restschuld sinkt der Zinsanteil in der gleichbleibenden Rate weiter, bis vollständige Tilgung im August 2014 eintritt),

c) dass sie von den insgesamt bei der LBS Bausparkasse aufgenommenen Darlehen über 56.453,69 € für die Finanzierung ihrer Eigenheims bislang 53.943,15 € zurückgezahlt haben (Bl. 120 d. A...),

d) dass die LBS Bausparkasse durch eine Grundschuld auf dem Eigenheimgrundstück dinglich gesichert ist.

Die Antragsteller könnten die monatlichen Zins- und Tilgungsraten möglicherweise mit Zustimmung der LBS Bausparkasse für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten senken. Neben Kindergeld und den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II haben die Antragsteller lediglich Einkommen aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 681,43 € monatlich, weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.

Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern mit Bescheid vom 25.06.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.07.2012 neben der hier unstreitigen Regelleistung Kosten der Unterkunft von monatlich 25,50 € bis 147,05 €. Dabei legte der Antragsgegner als “Hauslast„ zugrunde nur die anfallenden Zinsen in Höhe von anfänglich 11,25 € für Juli 2012, monatlich durch Berücksichtigung von geschuldeten Tilgungsleistungen der Antragsteller fallend auf 9,73 € im Dezember 2012 (vgl. Berechnungsbogen zum Leistungsbescheid vom 03.07.2012). Der gegen die Bescheide gerichtete Widerspruch der Antragsteller ist durch den Antragsgegner noch nicht verbeschieden.

Die Antragsteller machen geltend, zur Aufbringung der fälligen Tilgungsraten nicht mehr in der Lage zu sein. Auch die mögliche befristete Stundung oder Aussetzung der Zins- und Tilgungszahlung ändere nichts an der Gefahr, dass bei einer Gesamtfälligstellung der Darlehen wegen Zahlungsverzugs hinsichtlich der die nicht mehr durch die Kläger aufzubringenden Tilgungsleistungen der Verlus...

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