Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Übernahme von Tilgungsleistungen bei einem selbstgenutzten Eigenheim

 

Orientierungssatz

Zu den im Rahmen der Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewährenden Kosten der Unterkunft gehören bei einem selbstgenutzten Eigenheim nicht die Tilgungsleistungen für ein zur Finanzierung des Wohneigentums aufgenommenes Darlehen. Das gilt selbst dann, wenn der Hilfebedürftige nicht in der Lage ist, die Tilgungsleistungen aus dem Regelbetrag zu finanzieren (entgegen BSG-Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 67/06 R).

 

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Kiel ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt (…) beigeordnet.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft.

Die verheirateten Antragsteller zu 1. und zu. 2. stehen mit ihren Kindern (den Antragstellern zu. 3. und zu 4.) dauerhaft im Leistungsbezug des Antragsgegners. Sie leben in einem ca. 106 m 2 großen, im Dezember 2008 bezogenen Eigenheim in S.. Diese Immobilie hat nach Angaben der Antragsteller einen Wert von ca. 120.000,- Euro bei bestehenden Belastungen von 145.000,- Euro (BI. 411 VA). Für die Unterkunft zahlen die Antragsteller aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung vom 02.09.2008 monatlich 700,- Euro an die Fördesparkasse Kiel sowie - bislang nachgewiesen - 101,70 Euro an Betriebs- und Nebenkosten (BI. 603 VA). Von den Zahlungen an die Fördesparkasse Kiel entfallen nach einer Zinsbescheinigung vom März 2009 408,82 Euro auf Schuldzinsen, die restlichen 291,18 Euro auf Tilgungsleistungen (BI. 562 VA). Die Antragstellerin zu 1. hatte bis zum 30.10.2009 Einkommen aus Arbeitslosengeld; außerdem beziehen die Antragsteller Kindergeld für die Antragsteller zu 3. und 4. Ab dem 15.08.2009 hat der Antragsteller zu 2. eine selbständige Tätigkeit aufgenommen (BI. 819 VA). Inwieweit hieraus positives Einkommen erzielt wird, ist noch nicht bekannt.

Mit Bescheid vom 16.12.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.01.2010 und 02.02.2010 gewährte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2010; hierbei legte sie Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 408,82 Euro zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 101,70 Euro zugrunde. Den Widerspruch gegen den Bescheid von 16.12.2009 wies die Antragsgegnerin nach Erlass der Änderungsbescheide mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2010 zurück.

Am 04.02.2010 haben die Antragsteller Klage zum Sozialgericht Kiel (Az. S 35 AS 195/10) erhoben und am 09.02.2010 um sozialgerichtlichen Eilrechtschutz nachgesucht. Sie sind der Ansicht, der Antragsgegner habe auch die Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Insofern sei es wirtschaftlich unerheblich, ob die Zahlungen des jeweiligen Hilfebedürftigen auf Zinsen oder Tilgung erbracht würden; Zinszahlungen führten überdies nicht zu einer Vermögensmehrung beim Hilfebedürftigen. Die Übernahmefähigkeit auch von Tilgungsleistungen werde namentlich durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.06.2008 bestätigt, von der das Sozialgericht Schleswig in seiner Entscheidung vom 02.11.2009 - Az. S 24 AS 617/09 ER - zu Unrecht abgewichen sei. Die von den Antragstellern insgesamt zu erbringenden Zahlungen seien auch nicht unangemessen hoch. Die insofern von der Antragsgegnerin ausweislich der. entsprechenden Richtlinien anzusetzende Mietobergrenze sei nicht zutreffend ermittelt. Diese habe insbesondere nicht den erforderlichen konkret-individuellen Maßstab bei der Ermittlung der Mietobergrenze zugrunde gelegt. Daher sei die tatsächliche Miete der Antragsteller, jedenfalls aber nach Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen LSG nach der Wohngeldtabelle zu § 8 bzw. § 12 WoGG für einen Vier-Personen-Haushalt eine Mietobergrenze inkl. Nebenkosten zzgl. Heizkosten iHv. 545,00 Euro bzw. 556,00 Euro zzgl. einem 10%-igen Aufschlag als angemessen anzusehen; zudem seien Stromkosten für den Betrieb der Ölheizung als Heizkosten zu berücksichtigen.

Ferner sei zu bedenken, dass die Immobilie zwar erst im Dezember 2008 erworben worden sei, die Antragsteller zu dieser Zeit jedoch nicht im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin standen. Die Antragstellerin zu 1) sei sodann im Zuge der allgemeinen Wirtschaftskrise arbeitslos geworden und nicht etwa wegen persönlich vorwerfbarem Fehlverhalten. Den Differenzbetrag zwischen den von der Antragsgegnerin übernommenen Kosten und den geschuldeten könnten die Antragsteller mittlerweile nicht mehr aufbringen, so dass die Zwangsversteigerung des Hauses drohe. Nach der bestehenden Zahlungsvereinbarung mit der Fördesparkasse Kiel werde der Darlehensbetrag insgesamt sofort fällig, wenn die Antragsteller mit einer Rate in Rückstand gerieten. Dann drohe zwangslä...

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