Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückzahlung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 4,20 € monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin lebt gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Großvater in einem Haus, das im Eigentum des Großvaters steht. Die Antragstellerin und ihre Mutter haben die Pflege und Versorgung des pflegebedürftigen Großvaters (Pflegestufe I) übernommen. Sie erhalten vom Großvater Pflegegeld in Höhe von 205,00 €. Die Leistungen, die die Antragstellerin und ihre Mutter für die Pflege des Großvaters erbringen, werden hierdurch nicht gedeckt, weswegen sie im Haus des Großvaters kostenfrei wohnen.

Die Antragstellerin stellte am 6. November 2007 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Im Verlauf des Antragsverfahrens gab sie an, dass sie von ihrer Mutter Leistungen erhalte, nämlich Geldleistungen in Höhe von ca. 100,00 € bis 200,00 € monatlich, volle Verpflegung frei, Kleidung, Telefon, Krankenkasse, Auto und Versicherung, sowie Medikamente und Geld für Rechnungen. Die Antragstellerin reichte im Laufe des Antragsverfahrens auch einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit ein (Blatt 92 bis 94 der Verwaltungsakten), in dem ihrer Mutter Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe von 620,40 € monatlich bewilligt wird. Der Bescheid datiert vom 23. Oktober 2007.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, sie erhalte von ihren Angehörigen Sach- und Geldleistungen und sei daher nicht hilfebedürftig. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 4. Januar 2008 Widerspruch bei der Antragsgegnerin ein. Diesen begründete sie damit, dass ihre Mutter sie zwar finanziell unterstütze, deren Einkünfte jedoch für zwei Personen nicht ausreichten. Gemeinsam lebten sie von 620,40 €, von denen Strom, Wasser, Kleidung, Lebensmittel, Krankenversicherung und Dinge des täglichen Bedarfs bezahlt würden. Des Weiteren leide sie an Diabetes und sei nicht mehr in der Lage, das Geld für die besondere Ernährungsweise und die Medikamente aufzubringen. Über den Widerspruch wurde bisher nicht entschieden.

II.

Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.

Voraussetzung für den Erlass der hier von der Antragstellerin begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Im vorliegenden Fall wurde ein Anordnungsanspruch in Höhe von 4,20 € monatlich glaubhaft gemacht.

Das Gericht geht davon aus, dass das Einkommen der Mutter der Antragstellerin monatlich 620,40 € beträgt, wie sich dies aus dem Bescheid der Agentur für Arbeit vom 23. Oktober 2007 ergibt und von der Antragstellerin in ihrem Widerspruch vom 4. Januar 2008 erneut vorgetragen wird. Die Höhe des Einkommens der Mutter ist daher im Eilverfahren hinreichend glaubhaft gemacht. Das an die Mutter der Antragstellerin weitergegebene Pflegegeld des Großvaters in Höhe von 205.- € monatlich ist nicht als Einkommen anzurechnen (Brühl in LPK-SGB II, Rd.-Nr. 63 zu § 11).

Die Antragstellerin und ihre Mutter bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Bei der Berechnung der Bedürftigkeit der Antragstellerin ist das Einkommen der Mutter grundsätzlich anzurechnen. Hierbei ist für die Mutter von einem Regelsatz von 347,00 € monatlich auszugehen und für die Antragstellerin gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II von 80 vom Hundert der Regelleistung, hier also 277,60 € (80 Prozent des Regelsatzes in Höhe 347,00 €). Mutter und Tochter wohnen kostenfrei bei dem Großvater, so dass Kosten der Unterkunft augenscheinlich nicht anzusetzen sind. Der gesamte Bedarf für die Bedarfsgemeinschaft beträgt daher 624,60 € monatlich (347,00 € Regelsatz für die Mutter, 277,60 € Regelsatz für die Tochter). Von diesem Bedarf ist das Einkommen der Mutter der Antragstellerin in Höhe von 620,40 € abzuziehen. Es ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 4,20 € monatlich.

Soweit die Antragstellerin die Gewährung eines Mehrbedarfs w...

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