Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. keine Kürzung aufgrund freier Verpflegung bei stationärem Aufenthalt. keine Einkommensberücksichtigung. fehlender Marktwert bzw zweckbestimmte Einnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Berücksichtigung freier Verpflegung während stationärer Aufenthalte ist weder durch eine Kürzung des Regelbedarfes noch durch eine Einkommensanrechnung auf die Regelleistung rechtlich zulässig; eine Anspruchsminderung insoweit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch in Anbetracht des zwischenzeitlich vorliegenden Entwurfs für eine Änderung der AlgIIV, der in § 2 Abs 5 AlgIIV 2008 eine Berücksichtigung bereitgestellter Verpflegung vorsieht.

 

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08. November 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. November 2007 und 04. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Den Antragstellern wird für das gesamte erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D.. zu den Konditionen eines im Sozialgerichtsbezirk Lüneburg ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anrechnung von fiktivem Einkommen wegen eines stationären Aufenthaltes der Antragstellerin zu 2.

Der 1964 geborene Antragsteller zu 1. bezieht für sich und die 1963 geborene Antragstellerin zu 2. und den 1992 geborenen Antragsteller zu 3. seit August 2006 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Zuletzt bewilligte ihnen die Antragsgegnerin auf den Fortzahlungsantrag vom 20. Juni 2007 mit Bescheid vom 25. Juni 2007 für den Zeitraum vom 01. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 748,00 €.

Aufgrund eingetretener Änderungen in den Einkommensverhältnissen änderte die Antragsgegnerin die Leistungsgewährung im oben genannten Bewilligungszeitraum - durch die Antragsteller unangegriffen - mehrmals ab (Änderungsbescheide vom 17. Juli 2007, 06. September 2007 und 26. September 2007).

Durch offenbar von den Antragstellern eingereichter Bescheinigung der Park-Klinik B. R. erhielt die Antragsgegnerin am 31. Oktober 2007 Kenntnis davon, dass die Antragstellerin zu 2. im Zeitraum vom 13. November 2007 bis zum 11. Dezember 2007 an einer stationären Heilbehandlungsmaßnahme der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) teilnehmen werde.

Mit Änderungsbescheid vom 08. November 2007 gewährte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen ab dem 01. Dezember 2007 nur noch in Höhe von 398,80 €. Dabei berücksichtigte sie u. a. ein monatliches “sonstiges Einkommen„ in Höhe von 109,20 €.

Die Antragsteller legten gegen die Kürzung der Leistungen mit Schreiben vom 21. November 2007 Widerspruch ein.

Aufgrund weiterer Änderungen in den Einkommensverhältnissen regelte die Antragsgegnerin den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum mit Änderungsbescheiden vom 21. November 2007 und vom 04. Dezember 2007 erneut ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2007 als unbegründet zurück.

Bereits am 04. Dezember 2007 haben die Antragsteller bei dem Sozialgericht Lüneburg beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, die ihm zustehenden Leistungen in voller Höhe zu bewilligen. Zur Begründung seines Begehrens nimmt er im Wesentlichen Bezug auf Entscheidungen des 8. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und des Sozialgerichts Lüneburg.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2007 und nimmt Bezug auf Entscheidungen der Landessozialgerichte Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, des Bayerischen Landessozialgerichts, des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und schließlich des 13. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Neben der Prozessakte haben die die Antragsteller betreffenden Verwaltungsakten der Antragsgegnerin zum Aktenzeichen G. vorgelegen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

Streitgegenstand ist, ob die Kürzung der bewilligten Leistungen durch Änderungsbescheid vom 08. November 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. November 2007 und 04. Dezember 2007 - diese Änderungsbescheide sind gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden - in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2007 rechtmäßig ist. Da die Antragsgegnerin bereits (höhere) Leistungen bewilligt hatte, müssen die Ant...

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