Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. einmalige Leistungen zur Beschaffung von Heizöl. Vermögensberücksichtigung. unangemessene Größe des selbst genutzten Hausgrundstücks. fehlende Kostensenkungsaufforderung. Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung. Darlehen

 

Orientierungssatz

Zum Anspruch auf Gewährung einmaliger Leistungen gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 für die Beschaffung von Heizöl bzw- material unter Berücksichtigung, dass das selbst genutzte Hausgrundstück die für Schonvermögen geltende Angemessenheitsgrenze iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 überschreitet, eine Kostensenkungsaufforderung gem § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 noch nicht ergangen ist und die sofortige Verwertung des Vermögens iS des § 9 Abs 4 SGB 2 unmöglich ist.

 

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine einmalige Leistung in Höhe eines Betrages von 2.826,15 € nebst Mahnkosten als Darlehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren zu gewähren. Die bereits seit der Rechnungslegung der Firma D. am 22. September 2008 gewährten Heizkosten in Höhe von 110,00 € (je 55,00 € für die Monate Oktober 2008 und November 2008) sind dabei in Abzug zu bringen.

Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, den sich ergebenden Betrag direkt auf das Konto der Firma E., F. bei der Kreissparkasse G. (Kontonummer: H., Bankleitzahl I.) auszuzahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten für die Lieferung von Heizöl im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).

Der im Juni 1958 geborene ledige und alleinstehende Antragsteller bezieht seit August 2006 von der im Auftrag des Antragsgegners handelnden Samtgemeinde J. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.

Der Antragsteller ist aufgrund einer im August 1994 angetretenen Erbschaft alleiniger Eigentümer eines nach seinen Angaben im Erstantrag vom 31. Juli 2006 1.930,00 Quadratmeter großen Grundstückes in K. (Gemarkung L., Flur 2, Flurstück 139/14), das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, welches über eine Wohnfläche von 129 Quadratmetern verfügt, die er allein bewohnt. Den Verkehrswert des Grundstückes gab der Antragsteller mit einem Betrag von etwa 60.000,00 € an. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte M. teilte auf entsprechende Anfrage der Samtgemeinde J. mit, dass sich mittels Vergleichswerten aus dem aktuellen Grundstücksmarktbericht für das Objekt ein “grober Wert„ von etwa 90.000,00 € ergebe (Schreiben vom 16. November 2006).

Zuletzt bewilligte die Samtgemeinde J. dem Antragsteller mit Bewilligungsbescheid vom 29. Juli 2008 / Änderungsbescheid vom 02. Oktober 2008 Leistungen für den Zeitraum vom 01. August 2008 bis zum 31. Januar 2009 in Höhe von 470,00 € (Monate August, September und November 2008 bis Januar 2009) bzw. in Höhe von 493,00 € (Monat Oktober 2008) als Zuschuss. Dabei berücksichtigte sie neben der Regelleistung in Höhe von 351,00 € u. a. Heizkosten in Höhe von monatlich 55,00 €.

Am 02. Oktober 2008 wandte sich der Antragsteller an die Samtgemeinde J. und überreichte ein Schreiben der Firma E., in dem u. a. auf eine Rechnung vom 22. September 2008 über 2.826,15 € (Rechnungsnummer: N.) hingewiesen wird. Die Samtgemeinde J. legte dies als Antrag auf Übernahme weiterer Heizkosten entsprechend dieser Rechnung, die zum 29. September 2008 fällig wurde, aus und lehnte eine entsprechende Gewährung mit Bescheid vom 02. Oktober 2008 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Richtwerte für einen 1-Personen-Haushalt betrügen 50 qm. Das bewohnte Eigenheim verfüge jedoch über eine Wohnfläche von 129 qm und sei daher unangemessen groß. Daher seien nicht die tatsächlichen Heizkosten übernahmefähig. Vielmehr sei eine abstrakte Berechnung - reduziert auf den angemessenen Umfang - durchzuführen. Im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners habe sich herausgestellt, dass seit Januar 2008 Heizkosten in Höhe von 1,10 € / Quadratmeter angemessen seien. Da bereits monatlich 55,00 € gewährt würden, sei die Übernahme weiterer Heizkosten nicht möglich.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden worden ist.

Bereits am 08. Oktober 2008 hat sich der Antragsteller an das Sozialgericht Lüneburg gewandt und um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebeten und zugleich Klage erhoben - O. -, über die die Kammer bislang noch nicht entschieden hat. Zur Begründung seines auf Übernahme der offenen Heizölrechnung gerichteten Begehrens trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die erneute Brennstoffbeschaffung im September 2008 habe sich seit 2006 um mehr als 42 Prozent verteuert, es würden nunmehr Heizkosten in Höhe von monatlich 123,00 € anfallen, o...

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