Tenor
1. Die aufschreibende Wirkung der Klage vom 17. September 2007 gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.09.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab Antragstellung bei Gericht Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch ohne Berücksichtigung einer Verpflegungspauschale aufgrund einer stationären Krankenhausbehandlung zu bezahlen. Diese Entscheidung ergeht vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
2. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Leistungen der Antragstellerin aufgrund einer stationären Krankenhausbehandlung zu kürzen sind.
Die Antragstellerin steht im Leistungsbezug nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 12.07.2007 begab sie sich in eine stationäre Krankenhausbehandlung.
Mit Bescheid vom 24.07.2007 hob die Antragsgegnerin den vorherigen Bewilligungsbescheid vom 02.06.2007 in Höhe von monatlich 202,42 € auf. Sie führte zur Begründung aus, dass seit dem 12.07.2007 eine monatliche Verpflegungspauschale aufgrund der stationären Behandlung zu berücksichtigen sei.
Hiergegen erhob die Antragsstellerin am 30.07.2007 Widerspruch mit der Begründung, eine Kürzung sei nicht rechtens.
Am 21.08.2007 hat sie das Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Sie führt zur Begründung aus, dass eine Kürzung der Regelleistung nicht vorgesehen sei. Ein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II läge nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2007 gab die Antragsgegnerin dem Widerspruch teilweise statt. Die Rückforderung in Höhe von 202,42 € für den Zeitraum 01.07. bis 31.08.2007 wurde aufgehoben. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Eine Kürzung der Leistungen ab dem 01.09.2007 in Höhe von 121,45 € sei weiterhin vorzunehmen. Der Anteil an der Regelleistung für Nahrung und Getränke umfasse 35 %. Für die Zeit des stationären Aufenthalts fielen diese Kosten nicht an.
Hiergegen erhob die Antragsgegnerin am 17. September 2007 Klage.
Sei beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. September 2007 gegen den Widerspruchsbescheid vom 3.9.07 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
II.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß Satz 2 kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden ist.
Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Ist die in der Hauptsache zulässige Klage hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten der Klage nicht abschließend zu beurteilen, erfolgt eine allgemeine Interessenabwägung (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rz. 12c ff.).
Damit ist die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. September 2007 anzuordnen, denn die in der Hauptsache zulässige Anfechtungsklage wird voraussichtlich Erfolg haben.
Zunächst entfaltet der Widerspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Ein Widerspruch gegen die Entscheidung über die Absenkung und den Wegfall von bereits bewilligten Arbeitslosengeld II (Alg II), entfaltet also keine aufschiebende Wirkung (siehe hierzu auch Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 39 Rz. 12).
Ob bei einer stationären Krankenhausbehandlung ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen sind, ist umstritten (siehe nur Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007 - L 7 AS 1431/07; Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007 - S 24 AS 189/07; Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 24.10.2006 - S 9 AS 1557/06; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2007 - L 20 B 304/06 AS ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.02.2000, L 7b 343/06 AS; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.01.2007; L 13 AS 14/06 ER).
Bereits unter Zugrundelegung dieser ungeklärten Rechtslage ist hier die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da bei einer Interessenabwägung das Au...