Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin besucht derzeit die Fachschule Sozialpädagogik in E.. Sie wohnt nicht mehr bei ihren Eltern, sondern hat eine Wohnung unter der Adresse F., G., gemietet. Am 21. Juni 2007 stellte sie bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 7 SGB II. Der Antragstellerin waren zunächst mit Bescheid vom 27. Juni 2007 Leistungen bewilligt worden. Unter dem 22. August 2007 hatte der Antragsgegner dann eine Rückforderung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 31. August 2007 erlassen. Mit Bescheid vom 13. September 2007 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ab. Bereits am 3. September 2007 hatte die Antragstellerin beim Sozialgericht Lüneburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Die Antragstellerin begehrt für die Zukunft die Übernahme eines Zuschusses für die Miete.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.
Voraussetzung für den Erlass der hier von der Antragstellerin begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antrag ist zulässig. Zwar hat die Antragstellerin bisher keinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. September 2007 eingelegt. Da jedoch die Widerspruchsfrist noch nicht verstrichen und der Bescheid damit noch nicht rechtskräftig ist, ist die Durchführung eines Eilverfahrens noch zulässig. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie, falls sie Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss einlegen möchte, gegen den Bescheid vom 13. September 2007 Widerspruch einlegen sollte, da dieser sonst bestandskräftig wird und die Fortführung eines Eilverfahrens dann unzulässig wäre.
Im vorliegenden Fall wurde ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Übernahme eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II. In der Vorschrift ist die Gewährung ergänzender Leistungen für die Unterkunft an Auszubildende, die grundsätzlich nach § 7 Abs. 5 von dem Bezug laufender Leistungen ausgeschlossen sind, geregelt. Der Kreis der Auszubildenden, die gefördert werden sollen, wurde vom Gesetzgeber stark differenziert. Der Zuschuss gilt nicht allen Auszubildenden, sondern ausgewählten Konstellationen, die danach differenzieren, ob die Betreffenden bei den Eltern oder in einer eigenen Wohnung wohnen und ob die Ausbildung, in der sie sich befinden, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
Die Antragstellerin wohnt nicht bei ihren Eltern, sondern in einer eigenen Wohnung. Sie besucht eine Fachschule, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung ist. Sie erhält Leistungen nach dem BAföG. Nach § 22 Absatz 7 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG werden von dem Zuschuss erfasst Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Die Antragstellerin besucht jedoch keine der genannten Schulen, sondern eine Fachschule.
Weiter werden erfasst Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, wenn die Auszubildende bei ihren Eltern wohnt. Die Antragstellerin besucht zwar eine Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sie wohnt jedoch nicht mehr bei ihren Eltern, sondern in einer eigenen Wohnung. Ein Zuschuss nach § 22 Absatz 7 SGB II kann daher nicht gewährt werden, weil die Antragstellerin nicht von den Tatbeständen, die eine Bezuschussung vorsehen, erfasst wird.
Ein Zuschuss kann auch nicht in entsprechender Anwendung im Rahmen einer Gesetzesauslegung gewährt werden, da die Aufzählung der Zuschussberechtigten abschließend ist. Mangels einer ungewollten Regelungslücke scheidet daher eine entsprechende...