Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsförderungsrecht: Gewährung von Ausbildungsgeld für Menschen mit Behinderung. Anrechnung von Elterneinkommen bei Unterbringung in einem Wohnheim
Orientierungssatz
Auf das von einem behinderten Auszubildenden, der nicht im Haushalt der Eltern lebt (hier: Unterbringung in einem Wohnheim), bezogene Ausbildungsgeld findet eine Anrechnung des Einkommens seiner Eltern nicht statt. Dabei scheidet eine Anrechnung stets aus, wenn der Betroffene bei keinem der beiden Elternteile wohnt (Anschluss BSG, Urteil vom 18. Mai 2010, B 7 AL 36/08 R).
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2011 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 31. Januar 2011 bis zum 30. Januar 2013 Ausbildungsgeld ohne Anrechnung von Elterneinkommen zu gewähren.
2. Die Beklagte der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Ausbildungsgeld ohne Anrechnung von Elterneinkommen für die Zeit vom 31. Januar 2011 bis zum 30. Januar 2013.
Die 1990 geborene, in G. wohnende Klägerin erhielt in der Zeit vom 21. September bis zum 11. Dezember 2009 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu einer Maßnahme des Berufsbildungswerks H.. Ab 25. Januar 2010 nahm sie erneut an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teil und erhielt bis zum 09. Juli 2010 Ausbildungsgeld und Reisekosten, wobei die Beklagte auch die Lehrgangskosten übernahm. Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 verlängerte sie die Bewilligung von Ausbildungsgeld und Reisekosten bis zum 17. Dezember 2010, wobei die Bewilligung hinsichtlich der Fahrkosten mit Bescheid vom 20. September 2010 erneut abgeändert wurde.
Zum 31. Januar 2011 nahm die Klägerin eine Ausbildung zur Verkaufshelferin im Berufsbildungswerk H. auf und beantragte die Gewährung von Ausbildungsgeld. Die Ausbildung sollte voraussichtlich im Januar 2014 enden.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin vorläufig Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 87,-- Euro für die Zeit vom 31. Januar bis zum 31. Juli 2011 und in Höhe von monatlich 69,-- Euro für die Zeit vom 01. August 2011 bis zum 30. Juli 2012. Sie begründete die Vorläufigkeit damit, dass das Einkommen des Vaters im Bewilligungszeitraum sich noch nicht abschließend feststellen lasse. Dabei berücksichtigte sie kein eigenes Einkommen der Klägerin und anzurechendes Einkommen der Eltern in Höhe von monatlich 17,48 Euro bis Ende Juli 2011. Sie berücksichtigte ein Jahreseinkommen des Vaters von 35.011,08 Euro, setzte die Sozialpauschale von 5.041,60 Euro und die Steuern von 3.762,36 Euro ab, so dass 26.207,12 Euro verlieben. Vom Einkommen der Mutter in Höhe von 14.354,-- Euro setzte sie die Sozialpauschale von 3.057,40 Euro und Steuern von 2.176,13 Euro ab, so dass 9.120,47 Euro verblieben. Daraus ergebe sich ein Jahreseinkommen der Eltern von 35.327,59 Euro und somit 2.943,97 Euro. Davon bleibe nach Abzug des Grundfreibetrages von 2.909,-- anrechenbar ein Einkommen von monatlich 17,48 Euro, welches auf den Bedarf von 104,-- Euro anzurechnen sei. Für die Zeit vom 01. August 2011 bis zum 30. Juli 2012 berücksichtigte sie kein eigenes Einkommen der Klägerin und anzurechendes Einkommen der Eltern in Höhe von monatlich 34,97 Euro. Sie berücksichtigte ein Jahreseinkommen des Vaters von 35.011,08 Euro, setzte die Sozialpauschale von 5.041,60 Euro und die Steuern von 3.762,36 Euro ab, so dass 26.207,12 Euro verlieben. Vom Einkommen der Mutter in Höhe von 14.354,-- Euro setzte sie die Sozialpauschale von 3.057,40 Euro und Steuern von 2.176,13 Euro ab, so dass 9.120,47 Euro verblieben. Daraus ergebe sich ein Jahreseinkommen der Eltern von 35.327,59 Euro und somit 2.943,97 Euro. Davon bleibe nach Abzug des Grundfreibetrages von 2.909,-- Euro anrechenbar ein Einkommen von monatlich 34,97 Euro, so dass sich eine Leistung in Höhe von 69,-- Euro monatlich ergebe.
Dagegen legte die Klägerin am 14. März 2011 Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass zu Unrecht Elterneinkommen auf das Ausbildungsgeld angerechnet werde. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 36/08 R - entschieden, dass die Norm des § 108 SGB III keine Anwendung finden dürfe, weil die Klägerin in einer Einrichtung lebe. In diesem Fall dürfe kein Elterneinkommen angerechnet werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2011 zurück und führte zur Begründung an, dass das Elterneinkommen anzurechnen sei und bis zum 31. Juli 2011 auf die Klägerin und ihre Schwester, welche sich in einer förderungsfähigen Ausbildung befinde, hälftig aufzuteilen sei. Das Einkommen der nicht getrennt lebenden Eltern sei auch bei einer auswärtigen Unterbringung auf das Ausbildungsgeld anzurechnen.
Dagegen hat die Klägerin am 03. Juni 2011 Klage erhoben.
Sie trägt vor:
Elterneinkommen sei aufgrund der zitierten Entscheidung des BSG...