Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Prozessbeteiligten streiten zuletzt noch um die Feststellung, ob der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Zeitraum 01.04.2014 bis 16.09.2019 abhängig beschäftigt war.
Der am ... 1970 geborene Kläger ist seit dem 01.06.2006 Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladenen.
Laut Gesellschaftsvertrag beträgt das Stammkapital 26.000,00 €.
Davon entfallen seit dem 01.04.2014 auf den Kläger 10.400,00 € (40 %) und auf Frau G. (Ehefrau) 15.600,00 € (60 %).
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 75 % des Stammkapitals vertreten sind.
Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen verabschiedet. Je 50,00 € eines Geschäftsanteiles gewähren eine Stimme (Gesellschaftsvertrag in der bis 16.09.2019 gültigen Fassung).
In dem Dienstvertrag vom 01.06.2006 wurde für den Kläger ein festes Monatsgehalt bestimmt. Ab 01.03.2012 betrug dieses 2.500,00 €. Ab 01.06.2016 wurde die Vergütung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden auf 600,00 € vereinbart (§ 5).
Daneben wurde eine Gehaltsfortzahlung für 12 Monate geregelt, falls der Kläger an der „Ausübung seiner Dienste verhindert“ ist.
Der Jahresurlaub des Klägers als Geschäftsführer beträgt 30 Werktage (§ 7).
Der Dienstvertrag kann von der Gesellschaft aus „wichtigem Grund“ gekündigt werden (§ 2).
Mit Schreiben vom 03.08.2016 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten für den Kläger ab dem 01.04.2014 die Prüfung des sozialrechtlichen Status.
Durch Bescheid vom 26.10.2016 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem 01.04.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Hierfür bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Zur Begründung verwies die Beklagte wesentlich auf das Fehlen einer Sperrminorität. In der Folge könne der Kläger keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben.
Weitere Indizien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung fänden sich in der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, im Urlaubsanspruch und der Zahlung einer festen monatlichen Vergütung.
Mit Widerspruch vom 16.11.2016 (Posteingang 23.11.2016) wandte der Kläger ein, dass die Stellung seiner Ehefrau als Mehrheitsgesellschafterin aus steuerrechtlicher Sicht begründet ist. Er selbst sei Geschäftsführer, Gesellschafter, Verpächter sowie alleiniger Handwerksmeister mit entsprechender Qualifikation zur Führung der Beigeladenen.
„Der Mehrheitsgesellschafter kann ohne die Zuarbeit im jetzigen Zustand nicht fortsetzen, da fachlich und formell die Voraussetzungen fehlen. Diese Einschätzung führt allein schon zum Alleinstellungsmerkmal.“
„Es handelt sich nicht um eine klassische Familien-GmbH. Im konkreten Fall ist die Ehefrau aus steuerlicher Sicht im Besitz von Stammkapital gekommen.“
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 16.10.2017 zurück.
Ergänzend hält sie vor, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gegenüber bindenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages bzw. ergänzend des Anstellungsvertrages nicht darauf ankomme, ob der Geschäftsführer „Kopf und Seele“ des Betriebes ist, allein fachkundig ist, mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist oder in der Gesellschaft faktisch „schalten und walten kann“ wie er will.
„Die Bedeutung der Rechtsmacht hat das BSG in seinen jüngsten Entscheidungen vom 29.08.2012 (Aktenzeichen B 12 KR 25/10 R undB 12 R 14/10 R ) nochmals ausdrücklich betont und mit seinen Entscheidungen vom 29.07.2015, 19.08.2015 und vom 11.11.2015 erneut die Bedeutung der gesellschaftsvertraglichen Rechtsmacht manifestiert.
So hat das BSG mit den Entscheidungen vom 29.07.2015 ( B 12 KR 23/13 R undB 12 R 1/15 R ) auch ausdrücklich die sog. „Kopf und Seele-Rechtsprechung“ aufgegeben.
Zudem fehle es dem Kläger bei Zahlung eines festen Gehaltes am unternehmerischen Risiko.
Mit Klage vom 19.10.2017 (Posteingang 20.10.2017) hält der Kläger daran fest, auch ohne 50 % des Stammkapitals „alle notwendigen Voraussetzungen“ zu besitzen, „um allein, ohne Zustimmung der weiteren Mitgesellschafterin und Ehefrau, die Belange der Gesellschaft zu bestimmen.“
„Etwaige ihm nicht genehme Weisungen „könne der Kläger“ in Eigenverantwortung jederzeit verhindern.
„Mithin ist er jeweils allein dazu in der Lage, rechtlich relevante und durchsetzbare Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auszuüben. Dies stellt gerade den Unterschied anders gelagerter Konstellationen dar.“
Mit Schreiben vom 23.01.2019 (Posteingang 29.01.2019) reichte der Kläger Protokolle über Gesellschafterversammlungen des Beigeladenen vom 01.04.2014 und 01.03.2017 zur Akte.
Demnach wurde am 01.04.2014 bezugnehmend auf § 6 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen beschlossen: „Je 50,00 € eines Geschäftsanteils gewähren eine St...