Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Die am ... 1963 geborene Klägerin hat von 1979 bis 1981 eine Ausbildung zur Köchin erfolgreich absolviert und hat anschließend als Köchin, Raumpflegerin und Reinigungskraft gearbeitet. Zuletzt stand sie von 1998 bis 2014 in einem Beschäftigungsverhältnis als Köchin. Im Jahr 2013 wurde bei der Klägerin Brustkrebs diagnostiziert. Es erfolgte eine Operation mit anschließender Strahlentherapie. Vom 4. Juni 2013 bis 22. Dezember 2014 bezog die Klägerin Krankengeld, anschließend bis 1. Februar 2015 Arbeitslosengeld.
Am 14. August 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Zur Begründung gab sie an, aufgrund der Folgen der Brustkrebserkrankung, Funktionseinschränkungen am ganzen Körper, Bewegungseinschränkungen durch Schmerzen in den Beinen, Taubheitsgefühl und Kribbeln in den Händen und einer Verschlechterung des Allgemeinzustands erwerbsgemindert zu sein.
Die Beklagte zog ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2014 und einen Reha-Entlassungsbericht der Klinik K. vom 19. Mai 2014 über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 22. April bis 13. Mai 2014 bei. In dem Reha-Bericht schätzten die behandelnden Ärzte ein, aus gynäkologisch-onkologischer Sicht sei die Klägerin bei normal verlaufender Rekonvaleszenz und Rezidivfreiheit perspektivisch für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten bei Vermeidung von schwerem Heben und Tragen, Überkopfarbeiten, Hitze, starken Temperaturschwankungen und besonderen Belastungen des rechten Arms vollschichtig (sechs Stunden und mehr) einsetzbar. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte aus, die Klägerin könne mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. Dezember 2014 Widerspruch eingelegt und ausgeführt, infolge der Brustkrebserkrankung leide sie an therapiebedingten Nervenschädigungen an Händen und Füßen und ständigen Schmerzen. Weiterhin seien schwere psychische Störungen hinzugetreten. Im Widerspruchsverfahren hat die Beklagte zunächst Dr. med. A. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Facharzt für Innere Medizin und Internistische Onkologie diagnostizierte in seinem Gutachten vom 19. März 2015 nach persönlicher Untersuchung der Klägerin Mamma-Carcinom rechts, Polyneuropathie, leichte depressive Episode, Schultergelenksarthropathie rechts, Adipositas Grad II. Er schätzte ein, das qualitative und quantitative Leistungsvermögen der Klägerin sei aktuell durch die Folgen der Primärtherapie mittel- bis hochgradig eingeschränkt und der Klägerin sei auf absehbare Zeit eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als drei Stunden täglich nicht möglich. Im Vordergrund bestünden dabei die psychischen und neurologischen Störungen.
Daraufhin hat die Beklagte Dr. med. T. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Facharzt für Neurologie diagnostizierte in seinem Gutachten vom 30. Mai 2015 nach persönlicher Untersuchung der Klägerin leichte beinbetonte axonale Polyneuropathie, Angst und depressive Störung, Pseudoneurasthenie, Somatisierungsstörung und Knieschmerzen links. Er schätzte ein, die Klägerin könne zwar derzeit nicht als Köchin in vollem zeitlichen Umfang arbeiten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie aber körperlich leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Arbeitshaltung in Tagschicht ohne Akkord- und Fließbandarbeiten und ohne Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Aufmerksamkeitsleistungen, kognitive Fähigkeiten oder das Umstellungsvermögen sechs Stunden täglich verrichten. Bei Behandlung sei eine weitere Besserung des Leistungsvermögens möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie führte aus, bei der Klägerin liege noch ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen vor. Damit sei weder volle noch teilweise Erwerbsminderung gegeben.
Am 6. August 2015 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die gutachterlichen Feststellungen seien nicht hinreichend gewürdigt worden. In Folge der Krebserkrankung bestehe bei ihr eine Kombination von körperlichen Einschränkungen und psychischen Störungen. Sie leide an Angst- und Panikattacken und erheblichen Kontaktschwierigkeiten im Alltag, die Polyneuropathie infolge der Chemotherapie äußere sich durch Schmerzen und Funktionseinschränkungen in Händen und Füßen. Außerdem sei der rechte Arm aufgrund einer mittelgradigen Schultergelenksarthropathie der rechten Schulter nur eing...