Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabgeltung
Orientierungssatz
1. Nach § 157 Abs. 2 SGB 3 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat.
2. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn vom Betroffenen Urlaubstage bis zum Ende des maßgeblichen Arbeitsvertrags angespart und in Form von Urlaubsgeld ausgezahlt werden.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der aufgrund der Arbeitslosmeldung des Klägers vom 06.10.2016 entstandene Arbeitslosengeldanspruch des Klägers wegen Urlaubsabgeltung ruht.
Der Kläger, der vom 02.04.2016 bis zum 30.09.2016, 01.10.2016 oder 02.10.2016 auf einem unter italienischer Flagge fahrenden Kreuzfahrtschiff in einem Beschäftigungsverhältnis stand und während dieser Zeit keine Urlaub erhalten hatte, meldete sich am 06.10.2016 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Ausweislich einer Bestätigung des Arbeitgebers vom 03.08.2017 betragen die Arbeitszeiten an Bord durchschnittlich 10 Stunden am Tag bei einer 7-Tage-Woche; Urlaubstage werden bis zum Ende des Vertrages angespart und dann in Form von Urlaubsgeld ausgezahlt.
Der Arbeitsvertrag des Klägers, der von diesem für einen späteren Beschäftigungszeitraum vorgelegt wurde, aber nach seinen Angaben inhaltsgleich mit dem Arbeitsvertrag für den Zeitraum ab dem 02.04.2016 bis zum o.g. Beendigungszeitpunkt ist, weist in einem umrandeten Kästchen unter der Überschrift "Wage" die Vergütung auf Monatsbasis aus und darunter im selben Kästchen unter der Überschrift "Paid leave days" "Holidayentlementdays: 8.0".
Unter der Überschrift "Monthly consolidated wage" befindet sich folgender Passus: "The salary includes all overtime work performed and as well work performed on Saturdays, Sundays and Holidays. The salary also includes any monetary benefits as stipulated in the Collective bargaining Agreement ".
In der Bescheinigung U1 ist unter Punkt4.3 (Ha percepito o deve percepire un‚indennita sostitutiva delle ferie") eine Abgeltungssumme in Höhe von 3118,00 EUR für 48 Tage ausgewiesen.
Die Beklagte, die auf den Antrag des Klägers vom 06.10.2016 ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 65,12 EUR feststellte, lehnte den Arbeitslosengeldantrag des Klägers, der zum 07.11.1016 ein neues Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber aufgenommen hatte, mit Bescheid vom 03.01.2017 ab. Der Kläger habe einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub erhalten; wäre der Urlaub im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis genommen worden, hätte er bis zum 18.11.2016 gedauert. Solange ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch für die Zeit ab dem 19.11.2016 bestehe wegen der inzwischen aufgenommenen Beschäftigung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13.01.2017 Widerspruch ein, mit dem er geltend macht, die 48 Tage seien keine Urlaubsabgeltung, sondern eine Ausgleichszahlung für nicht genommene freie Tage (48 freie Tage (8 Tage/ Monat).
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.01.2017 abgewiesen. Zweifel an der Richtigkeit der vom italienischen Träger ausgestellten Bescheinigung U1 beständen nicht.
Mit der am 15.02.2017 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die im Vordruck U1 als Urlaubsabgeltung bescheinigten 48 Tage, seien tatsächlich eine Ausgleichszahlung für nicht genommene freie Tage; das Formular sehe jedoch keine Möglichkeit zur Angabe von Freizeitausgleich vor. Der Freizeitausgleich sei jedoch keine Urlaubsabgeltung und führe daher nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2017 dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 14.06.2017 bat die Beklagte den Kläger, sofern weniger als die bescheinigten 48 Tage mit Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestünden, den Arbeitsvertrag sowie die Dienst-Schichtpläne vorzulegen und mitzuteilen, in welchen Zeiten er während der Beschäftigung seinen Urlaubsanspruch verbraucht habe. Hierauf teilte der Kläger mit, Dienst- oder Schichtpläne gebe es nicht; aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich jedoch, dass lediglich 8 Tage mit Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestanden.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und v...