Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsförderung. Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. italienischer Urlaubsabgeltungsanspruch nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses auf einem Kreuzfahrtschiff. Arbeitsvertrag nach italienischem Recht in englischer Sprache. sozialgerichtliches Verfahren. keine Notwendigkeit der Übersetzung des Vertragsinhalts
Leitsatz (amtlich)
1. Die nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses auf einem Kreuzfahrtschiff nach italienischem Recht gezahlte Urlaubsabgeltung führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
2. Ohne vertragliche Grundlage kann der zum Ausgleich für die hohe Arbeitsleistung an jedem Wochentag gewährte Urlaubsanspruch von acht Tagen je Beschäftigungsmonat nicht teilweise in einen Freizeitausgleich umgedeutet werden.
3. Ob ein Sozialgericht einen in fremder Sprache gefassten Vertragstext übersetzen lässt, liegt in seinem Ermessen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III). Streitig ist, ob ihm vom Arbeitgeber eine zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führende Urlaubsabgeltung gezahlt wurde.
Der Kläger war zuletzt vom 2. April 2016 bis zum 1. Oktober 2016 bei der A. GmbH (Arbeitgeberin) angestellt und an Bord der von A. C. betriebenen Hochseekreuzfahrtschiffe tätig. Nach dem in englischer Sprache verfassten Arbeitsvertrag nach italienischem Recht ("Seafarer Employment Agreement") war das Arbeitsverhältnis entsprechend befristet worden. Im Arbeitsvertrag ist in einem durch einen durchgehenden Rahmen gekennzeichneten Text zusätzlich zum Lohn vermerkt: "Paid Leave Days: Holidayentitlementdays: 8.0". Nachfolgend ist zu dem Punkt "Monthly Consolidated Wage" Folgendes ausgeführt: "The salary includes all overtime work performed and as well work performed on
Saturdays, Sundays and Holidays." Der Vertrag enthält den weiteren Passus "Leave Entitlement". Dort heißt es unter anderem: "For temporary contracts, leave days will be paid out at end of contract in any event.")
Am 6. Oktober 2016 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit G. arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er überreichte eine Bescheinigung U1 des italienischen Trägers der Arbeitslosenversicherung, wonach er im Beschäftigungszeitraum 11.607,00 Euro verdient hatte. Zudem bescheinigte er in Ziffer 4.3, dass der Kläger eine Urlaubsabgeltung von 48 Tagen erhalten hat oder beanspruchen konnte (Im Original: " 4.3 ha percepito o deve percepire un‚indennità sostitutiva delle ferie, pari a 3.118,00 per 48,00 giorni dal 02/04/2016 al 01/10/2016"). Des Weiteren ist als Zusatz auf einem gesonderten Blatt vermerkt: "Crew is also working on Saturdays, Sundays und public holidays which needs to be considered for the calculation."
Am 7. November 2016 nahm der Kläger eine mehr als 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung auf.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld ab (Bescheid vom 3. Januar 2017). Der Kläger habe von seinem bisherigen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub erhalten. Der Urlaub hätte bis 18. November 2016 gedauert. So lange ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Dem widersprach der Kläger am 12. Januar 2017, weil der Ausgleich für 48 Tage nicht für Resturlaub, sondern als Ausgleich für nicht genommene freie Tage gewährt worden sei. Auf dem Schiff gebe es diese nicht; es werde sieben Tage in der Woche gearbeitet.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2017). Nach ihren Feststellungen sei wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsanspruch i.H.v. 48 Tage abgegolten worden. Sie verweise auf die Angaben in der Bescheinigung U1. Sie gehe von der Richtigkeit der Bescheinigung aus. Erfahrungsgemäß hätten die Arbeitnehmer an Bord ein Urlaubsanspruch von acht bis 12 Tagen pro Monat. Sie hätten eine 7-Tage-Arbeitswoche, arbeiteten durchgängig und könnten ihren Urlaub nicht an Bord nehmen. Dies erkläre die hohe Anzahl von Urlaubsabgeltungstagen. So läge es auch hier. Bei einer sechs Monate andauernden Beschäftigung und acht Urlaubstagen pro Monat errechneten sich die bescheinigten 48 Tage Urlaubsabgeltung. Hätte der Kläger im Anschluss an das Arbeitsverhältnis Urlaub genommen, hätte dieser Urlaub bis zum 18. November 2016 gedauert. Bis dahin ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben bereits ab dem 7. November 2016 eine Arbeit aufgenommen habe, bestehe auch ab dem 19. November 2016 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Am 15. Februar 2017 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 3. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2017 Klage erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe begehrt. Er habe für die Arbeitgeberin sieben...