Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Berücksichtigung von Entgeltleistungen aus einer Beschäftigung in der früheren DDR bei der Ermittlung des Rentenanspruchs. Berücksichtigung einer Jahresendprämie als Arbeitseinkommen. Anforderungen an den Nachweis des Empfangs der Jahresendprämie
Orientierungssatz
1. Rechtmäßig an Arbeitnehmer in der früheren DDR ausgezahlte Jahresendprämien sind bei der Überleitung von Rentenansprüchen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen und damit auch bei der Ermittlung der Höhe des Rentenanspruchs einzubeziehen. Eine Berücksichtigung kann allerdings nur erfolgen, wenn der tatsächliche Zufluss einer solchen Prämienzahlung für das jeweilige Beitragsjahr nachgewiesen ist.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags zur SED kann nur dann als Nachweis für den Erhalt einer Jahresendprämie herangezogen werden, wenn für die Prämie ein gesonderter Mitgliedsbeitrag berechnet und im Mitgliedsbuch ausgewiesen wurde. Dagegen stellt ein Mitgliedsbeitrag, der auf das gesamte monatliche Einkommen berechnet ist, keinen geeigneten Nachweis des Zuflusses einer Jahresendprämie an den betroffenen Arbeitnehmer dar.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung von in der DDR gezahlten Jahresendprämien als tatsächlich erzieltes Arbeitseinkommen im Rentenkonto.
Die Beklagte stellte durch Bescheide vom 04.09.2008 und 05.03.2012 für den am ... 1943 geborenen Kläger die Zeit vom 01.10.1977 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR (AVI) und die hier erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte fest. Dabei blieben die vom Kläger angegebenen Beträge für bezogene Jahresendprämie außer Betracht, da diese nur festgestellt werden können, wenn nachgewiesen ist, dass die Zahlung in der angegebenen Höhe tatsächlich erfolgt ist. „Durch das vorgelegte Mitgliedsbuch (SED) werde der Bezug und die Höhe der Einmalzahlung nicht nachgewiesen, weil die Angaben nicht erkennen lassen, dass der höhere Betrag ausschließlich auf den Bezug einer Jahresendprämie beruht.“ (Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009).
Mit Widerspruch vom 13.10.2008 und Klage vom 16.04.2009 (Aktenzeichen S 10 R 288/09) wandte der Kläger ein, dass sich bei Fehlen sonstiger Nachweise die konkrete Höhe der im Zeitraum 1978 - 1989 erzielten Jahresendprämie aus seinen Mitgliedsbeiträgen zur SED (Sozialistische Einheitspartei Deutschlands) errechnen lasse.
Ausgehend von dem „Grundgehalt“ des Vormonats ergebe sich im nachfolgenden Monat mit höherem Beitrag eine Differenz, die i.V.m. dem monatlichen Beitragssatz von 2,5 % bzw. 3 % die Höhe der Jahresendprämie bestimme.
Mit Urteil vom 16.05.2013 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen, da der Zufluss der Jahresendprämie in der vom Kläger behaupteten Höhe nicht als erwiesen angesehen werden kann.
Nach Auffassung der Kammer sind die Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED nicht geeignet, den Zufluss einer Jahresendprämie der Höhe nach hinreichend zu bestimmen.
Zu einer wesentlich gleichlautenden Auffassung gelangte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 12.02.2014 - Az. L 1 RS 28/13.
Demnach wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen, da es der erkennende Senat schon nicht für glaubhaft hielt, „dass dem Kläger die geltend gemachten Jahresendprämien für die Jahre 1978 - 1989 in der nunmehr geltend gemachten Höhe zugeflossen sind, ihm also tatsächlich gezahlt worden sind. Die klägerische Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, würden aus gezahlten Jahresendprämie resultieren, ist in der Regel nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet worden (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.08.2012 - L 5 RS 572/11-; Juris). Hinsichtlich der Eintragungen der Beiträge im Mitgliedsbuch der SED ist dem Kläger zuzugeben, dass mit Ausnahme des Jahres 1978 im jeweiligen Monat März der streitgegenständlichen Folgejahre eine signifikante Beitragserhöhung verzeichnet ist. Es ist allerdings festzustellen, dass jeweils nur ein Gesamtbetrag ausgewiesen ist. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, wie sich die Berechnung dieses Beitrages zusammensetzt. Es ist nicht ersichtlich, welche Entgelte Grundlage der Beitragsberechnung waren. Aus dem Programm und Statut der SED vom 22.05.1976 ergibt sich unter Punkt 73, dass monatliche Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen zu entrichten sind (ausgenommen waren mit Auszeichnungen verbundene Zuwendungen, einmalige Prämien für besondere Leistungen sowie Prämien bzw. Vergütungen für Erfindungen, Rationalisierungs- und Neuerervorschläge ...