Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. kein Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten bei Zuzug aus dem Ausland. abweichende Erbringung von Leistungen. vom Regelbedarf umfasster oder nicht umfasster Bedarf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zieht ein Hilfebedürftiger aus dem Ausland nach Deutschland, so kann er vom Träger der Grundsicherung am neuen Wohnort nicht die Übernahme von Umzugskosten für seine im Ausland verbliebenen Sachen verlangen.

2. Auch die Gewährung eines Darlehens dürfte ausscheiden.

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten,

 

Gründe

I.

Gegenstand dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Gewährung eines Darlehens für den Umzug mehrerer Umzugskisten von Madeira nach E

Die 1960 geborene Antragstellerin ist brasilianische Staatsangehörige und geschieden. Sie ist 1988 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und war sowohl beschäftigt als auch arbeitslos. Im September 2011 zog sie mit ihrem damals neuen Lebensgefährten nach Madeira, um dort eine neue Existenz mit einem Gastronomiebetrieb aufzubauen.

Am 19.01.2012 flog sie zurück nach Deutschland, am 24.01.2012 beantragte sie beim Antragsgegner die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II). Sie gab an bei einem Bekannten z.Zt. zur Untermiete zu wohnen und dass sie nach H weiter umziehen wolle. Sie legte ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen und legt eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis vor. Mit Bescheid vom 16.02.2012 bewilligte der Antragsgegner ihr Alg II i.H.v. 494 € monatlich

Am 06.03.2012 sprach sie beim Antragsgegner vor und erläuterte, dass sie auf Madeira keine Arbeit gefunden habe bzw. Probleme gehabt habe, da ihr Partner angefangen habe zu Trinken und sie körperlich angegriffen habe. Sie bat um Unterstützung, um ihr verbleibendes Hab und Gut aus Madeira nach Deutschland zu bringen. Alles was sie noch habe, sei in den Umzugskisten auf Madeira. Ihr nun Ex-Lebensgefährte könne für die Kosten nicht aufkommen. Eine entsprechende Nachricht ihres ehemaligen Partners legte sie bei, wonach dieser wegen bevorstehender Krankenhauskosten keine Unterstützung gewähren könne.

Mit Bescheid vom 07.03.2012 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Umzugsleistungen ab. Nach § 22 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) könnten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug zuständigen kommunalen Träger Umzugskosten als Bedarf anerkannt werden. In ihrem Fall sei daher ein Jobcenter in Madeira zuständig. Kosten für den Rücktransport von Möbeln könnten daher nicht übernommen werden.

Die Antragstellerin teilte mit, dass es sich nicht um Möbel, sondern lediglich um Umzugskisten handele. Sie legte sodann Widerspruch gegen die Ablehnung der Umzugskosten ein und stellte klar, dass sie lediglich ein Darlehen wünsche.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Der Antragsgegner sei nicht der vor dem Umzug zuständige kommunale Träger i.S.d. § 22 Abs. 6 S. 1, 1. HS SGB II. Für eine darlehensweise Bewilligung von Umzugskosten sehe das SGB II keine Rechtsgrundlage vor.

Die Antragstellerin hat am 24.04.2012 den vorliegenden Antrag beim Sozialgericht (SG) Mainz gestellt, sowie Klage erhoben (S ).

Sie trägt im Wesentlichen vor,

ein Anspruch folge aus § 24 Abs. 1 SGB II oder aus § 22 Abs. 8 S. 1, 2. Var. SGB II analog. Bei den Umzugskisten handele es sich um ihre gesamte verbliebene Habe, wie sämtliche Papiere, Unterlagen (z.B. für eine Lebensversicherung), schriftliche Nachweise, Kleidung, Gebrauchsgegenstände und Hausrat. Ohne die Rückführung dieser Gegenstände sei ihr menschenwürdiges Existenzminimum gefährdet. Der Bedarf sei daher unabweisbar i.S.d. § 24 Abs. 1 SGB II, der zudem eine Auffangvorschrift sei. Wenn im Rahmen des § 24 Abs. 1 SGB II Darlehen für notwendige Reparaturen oder den Verlust z.B. durch Diebstahl von Gegenständen als unabweisbaren Bedarf erbracht würden, sei es nicht nachvollziehbar, warum für den Erhalt von Gegenständen ein solches nicht gewährt werde. Eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 8 S. 1, 2. Var. SGG komme in Betracht, da der Verlust ihres Hab und Gutes und aller persönlichen Gegenstände die gleiche Bedeutung für sie hätte, wie der Verlust einer Wohnung. Es könne nicht Ziel des Gesetzgebers sein, erst bei Schulden eine Hilfe zu gewähren, wenn der Hilfebedürftige sich zuvor um eine Finanzierung bemühe. Ihr Sohn befinde sich in einem freiwilligen sozialen Jahr in B und könne keine finanzielle Hilfe leisten, im Gegenteil, sie und ihr ehemaliger Ehemann würden ihn unterstützen. Freunde und Bekannte, die ihr Geld leihen könnten, hätte sie nicht. Ihr geschiedener Ehemann halte sich aus der Sache ganz raus, ihr letzter Partner werde nicht nach Deutschland ausreisen, sondern nach B, ihre Bank habe ein Darlehen abgelehnt. Ihr ehemaliger Lebensgefährte werde Madeira Ende Mai 2012 verlassen. Dann könnten die Kisten nicht mehr in der Garage untergestellt werden, da diese aufgegeben werde, zudem könne niema...

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