Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht. Vorstandsmitglied einer Vorgesellschaft. Bestehen einer Aktiengesellschaft
Orientierungssatz
Der Eintragung einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister kommt für die Befreiung des Vorstandes von der Rentenversicherungspflicht nach § 1 S 4 SGB 6 konstitutive Wirkung zu (Anschluss an SG Frankfurt vom 15.9.2004 - S 20 KR 2217/04).
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er seit 06. November 2003 für alle jetzt und in Zukunft bestehenden nicht selbstständigen Beschäftigungen für die Dauer seiner Vorstandstätigkeit innerhalb der I 127. V AG nicht der Versicherungspflicht innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und die Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Beklagten.
Am 06. November 2003 erfolgte ein notarieller Vertrag zur Gründung der I 127. V AG mit Mindeststammkapital von 50.000,- €. Durch Aufsichtsratsbeschluss vom gleichen Tage wurden der Kläger und eine weitere Person für die Zeit von fünf Jahren als Vorstandsmitglieder bestimmt. Als Gegenstand der Aktiengesellschaft wurde die Verwaltung eigenen Vermögens beschlossen, wobei der Kläger für seine Tätigkeit keine Vergütung erhielt, sondern vollschichtig bei der beigeladenen Firma S S I AG beschäftigt blieb. Unter dem Datum des 15. März 2004 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf eine Bescheinigung über die Rentenversicherungsfreiheit.
Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 06. Mai 2004 ab. Das wurde damit begründet, dass die Gründung der V AG einen Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsformen unter Hinweis auf die hierzu entwickelten Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA vom 31. Oktober 2003 darstelle und insofern keine Versicherungsfreiheit gewährt werden könne.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 12. Mai 2004. Diesen begründete der Kläger damit, dass kein Missbrauch erkennbar sei, da nach der alten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gerade keine Unterscheidung nach der Größe der Aktiengesellschaft getroffen worden sei. Im Übrigen sei die Wahl einer Aktiengesellschaft durch die steuerlichen Vorteile für Kapitalgesellschaften zur Vermögensverwaltung geeignet und stelle keinen Missbrauch dar.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 wurde der Widerspruch durch die Beklagte zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 9. August 2004.
Der Kläger trägt vor,
der Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt, die eine Eintragung in das Handelsregister zur Anwendung der Übergangsvorschrift des § 229 Abs 1a Sozialgesetzbuch (SGB) VI für erforderlich halte, könne nicht gefolgt werden, da die Vor-AG bezüglich von Rechten und Pflichten im Wesentlichen der später zu gründenden AG gleichgestellt sei. Teilweise werde in der Literatur sogar die Auffassung vertreten, dass hier eine Identität bestehe. Im Übrigen habe auch das Bundessozialgericht bezüglich des GmbH Geschäftsführers auch hinsichtlich einer Vor-GmbH diese der später gegründeten GmbH gleichgestellt. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2004 aufzuheben und festzustellen, dass er seit dem 06. November 2003 für alle jetzt und in der Zukunft bestehenden nicht selbstständigen Beschäftigungen für die Dauer ihrer Vorstandstätigkeit innerhalb der I 127. V AG nicht der Versicherungspflicht innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Begehren mit ergänzenden Ausführungen entgegen.
Der Klägerin hat einen Aufsatz des Rechtsanwalts C S aus der Zeitschrift "Der freie Berater" zu den Akten gereicht sowie eine Berufungsschrift gegen ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt in einem Parallelverfahren. Außerdem nahm sie Bezug auf ein Urteil der erkennenden Kammer im Verfahren S 7 KR 236/04.
Die Kammer hat die Bundesagentur für Arbeit in Berlin sowie den Arbeitgeber der Klägerin, die Firma S S I AG, dem Rechtsstreit beigeladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthafte Klage, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Er hat keinen Anspruch darauf, dass bei ihm für nicht selbstständige Beschäftigungen für die Dauer seiner Vorstandstätigkeit innerhalb der I 127. V AG eine Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt wird. Für zukünftige nicht selbstständige Beschäftigungen ergibt sich ...