Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.05.2022; Aktenzeichen B 5 R 21/22 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am … geborene Klägerin stellte am 18.12.2017 bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Daraufhin holte die Beklagte das medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie … vom 22.06.2018 aufgrund einer Untersuchung am 15.06.2018 ein. Dieser stellte ein arbeitstägliches Leistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen von mindestens sechs Stunden fest. Im Anschluss daran lehnte die Beklagte nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme der … den Antrag mit Bescheid vom 10.09.2018 ab.

Dagegen erhob die Klägerin am 10.10.2018 Widerspruch. Daraufhin holte die Beklagte die medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie … vom 22.07.2019 aufgrund einer Untersuchung am 17.07.2019 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie … vom 22.08.2019 aufgrund einer Untersuchung am 22.08.2019 ein. Auch diese stellten ein arbeitstägliches Leistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen von mindestens sechs Stunden fest. Sodann wies die Beklagte den Widerspruch nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme des … mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2019 zurück. Es liege keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vor. Die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig sein. Auch finde die Übergangsregelung des § 240 SGB VI keine Anwendung, da die Klägerin nach dem 01.01.1961 geboren sei und daher nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre.

Mit ihrer dagegen am 23.12.2019 zum Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt im Wesentlichen zur Begründung vor, die Beklagte habe ihre Leiden nicht ausreichend berücksichtigt. Sie hat unter anderem einen Karteieintrag des … vom 03.07.2020 sowie einen Befundbericht des Facharztes für Anästhesiologie … vom 08.07.2020 vorgelegt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenauskünfte des Facharztes für Neurologie …, der Ärztin für Innere Medizin und Pneumologie …, des Facharztes für Chirurgie … und der Fachärztin für Innere Medizin … vom … .

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2019 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet den angefochtenen Bescheid für zutreffend.

Das Gericht hat die Beteiligten hinsichtlich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Hierüber konnte das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

1. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben liegt bei der Klägeri...

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