Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2. Behörde. Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren. Unterkunftskosten und Heizkosten. Umfang der tatsächlichen Aufwendung
Leitsatz (amtlich)
Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2 tritt im Sozialgerichtsprozeß als Prozessstandschafter der Bundesagentur für Arbeit bzw des kommunalen Trägers auf.
Orientierungssatz
1. Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2 ist eine Behörde iS des § 1 Abs 2 SGB 10, da sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. In dieser Eigenschaft ist sie parteifähig. Dies folgt entweder aus einer Analogie zu § 70 Nr 4 SGG (gemeinsames Entscheidungsgremium) oder daraus, dass die Arbeitsgemeinschaft als eine öffentlich-rechtliche Einrichtung eigener Art eingeordnet wird, die beteiligungsfähig ist (vgl SG Hannover vom 25.1.2005 - S 5 AL 32/05 ER = Breith 2005, 258).
2. Leistungsträger nach dem SGB 2 sind nur die in § 6 Abs 1 S 1 SGB 2 genannten Sozialleistungsträger. Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2 wird lediglich zur einheitlichen Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach dem SGB 2 errichtet.
3. Bei einer Mietwohnung umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Dies sind neben dem Kaltmietzins grundsätzlich alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten.
4. Alle Aufwendungen, die mit einer Unterkunft und deren Beheizung in untrennbarem Zusammenhang stehen und die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich sind (wie zB Versorgung mit warmen Wasser und Strom), werden im Rahmen des SGB 2 von kommunalen Träger getragen und sind zusätzlich zu der Regelleistung zu zahlen.
5. Werden die Nebenkosten nach Kopfanteilen auf alle Mieter umgelegt, hat der kommunale Träger in entsprechender Anwendung von § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 etwaige überhöhte Aufwendungen, die auf dieser Abrechnungsform beruhen, so lange zu tragen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zumutbar ist, eine Änderung des Abrechnungsmodus herbeizuführen.
6. Da auch das SGB 12 zwischen den Regelleistungen (§ 27 SGB 12) und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB 12) differenziert, stellt die Zuweisung der Kosten für Warmwasser und Strom zum Regelsatz durch die RSV mit dieser Differenzierung nicht in Einklang und ist daher nicht ermächtigungskonform.
Tenor
1. Unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 19.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2005 wird der ..., vertreten durch den ..., verurteilt, dem Kläger im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) ab dem 01.01.2005 Unterkunfts- bzw. Heizkosten in Höhe von insgesamt 223,-- € monatlich zu zahlen. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
2. Der ... hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann.
Der 36jährige Kläger bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 132,23 €.
Er bewohnt eine Einzimmerwohnung in H. (Wohnfläche etwa 24 m²). Die Kaltmiete beträgt monatlich 166,-- €. Hinzu kommt nach dem Mietvertrag eine Nebenkostenpauschale in Höhe von monatlich 57,-- €. Wie sich aus dem Schreiben der Vermieter vom 06.01.2003 ergibt, umfasst diese Nebenkostenpauschale die Wasserversorgung, die Heizung, die Müllentsorgung, die Stromkosten, die Grundsteuer, die Unkosten für Versicherungen, Kaminkehrer und Gemeinschaftsantenne, die Aufwendungen für die Hausreinigung und das Straßenkehren. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch, dass die Nebenkosten für die Mieter nicht verbrauchsorientiert abgerechnet werden, sondern dass diese auf alle Mieter (10 Personen) gleichmäßig (pro Kopf) umgelegt werden.
Mit dem Bescheid vom 19.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der monatliche Leistungsbetrag wurde für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 auf 548,55 € festgesetzt. Er setzt sich wie folgt zusammen:
Regelleistung: 345,-- € monatlich (Agentur für Arbeit), Kaltmiete: 166,-- € monatlich (N.-O.-Kreis), Nebenkostenpauschale: 37,55 € monatlich (N.-O.-Kreis).
Bei der Festsetzung der Nebenkostenpauschale ist der auf den Strom und die Warmwasserheizung entfallende Anteil gekürzt worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 30.11.2004 Widerspruch und rügte vor allem, dass seine Nebenkosten nicht komplett bezahlt wurden.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 ist der monatliche Leistungsbetrag des Klägers auf 549,-- € aufgerundet worden. Im übrigen ist der Widerspruch jedoch erfolglos geblieben.
Am 22.02.2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und rügt, dass die ihm bewilligten Leistungen nicht ausreichend sind. Vor allem wendet er sich weiterhin dagegen, dass die Nebenkostenpauschale nicht in voller Höhe anerkannt wird.
Sinngemäß beantragt der Kläger daher,
die Agentur für Arbeit bzw. den N.-O.-Kreis unter Abänderung des Bescheides der B...