Tenor
Der Bescheid vom … und der Widerspruchsbescheid vom … werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit einem Hörgerät Signia Insio 7Nx CIC zu versorgen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme einer über die Festbetragsversorgung hinausgehenden Hörgeräteversorgung in Form eines Signia Insio 7NxCIC.
Der am … geborene Kläger ist seit … als Rettungs- bzw. Notfallsanitäter im Rettungsdienst vollschichtig in Wechselschicht (Dreischichtsystem) tätig, bei ihm besteht aufgrund eines Hörsturzes seit …eine Hörminderung auf dem rechten Ohr. In seinem Beruf ist der Kläger diversen außergewöhnlichen (Hör-)Bedingungen ausgesetzt. Bereits bei der Anfahrt zu einem Einsatz unter Signalton ist er darauf angewiesen, trotz der Fahrgeräusche, des Notsignals und ständiger Eingaben über Funk mit dem Fahrer, den gegebenenfalls ebenfalls anwesenden Auszubildenden und gegebenenfalls anderen Personen im Auto durchgehend zu kommunizieren. Es werden bereits bei der Anfahrt weitere Mitteilungen zum Einsatz gemacht, die wahrgenommen werden müssen. An der Einsatzstelle ergeben sich dann je nach Einsatzort diverse und stets unterschiedliche Hörbedingungen. So herrscht wahlweise einzelnen, oft aber auch zusammengenommen Straßen- bzw. Verkehrslärm, Maschinengeräusche, Maschinenlärm, Geräusche von Einsatzfahrzeugen und Einsatzwerkzeugen, Helikoptergeräusche, Rufen, Schreien von Menschen und/oder widrige Witterungsbedingungen. Der Kläger ist auf die Wahrnehmung von Geräuschen nicht nur in seinem unmittelbaren Tätigkeitsfeld, sondern zu seiner eigenen Sicherung auch im Sinne eines Rundum-Hörens angewiesen. Der Kläger ist trotz der vielfältigen, sehr unterschiedlichen und immer wieder anderen Störgeräusche gleichzeitig auf eine reibungslose und nicht gestörte Kommunikation mit dem Rettungssanitäter, dem Notarzt und gegebenenfalls auch anderem Einsatzpersonal angewiesen, wobei die Kommunikationspartner oftmals Schutzausrüstung tragen, die deren Verständlichkeit einschränkt (Mundschutz, Feuerwehrhelm, Schutzanzüge etc.). Bei der Übernahme des Patienten in ein Krankenhaus ist er wiederum während der Fahrt trotz Störgeräuschen auf gutes und korrektes Gehör angewiesen. Dies setzt sich fort bei Ankunft im Krankenhaus, wo er den Patienten trotz einer Vielzahl von umgebenden Personen, wiederum Gerätegeräuschen und anderen Raumgeräuschen innerhalb kürzester Zeit zu übergeben hat, d. h. innerhalb kürzester Zeit die wesentlichen Mitteilungen zu machen und gegebenenfalls sofort und ohne weitere Störung auf Nachfragen aus diversen Richtungen verschiedenen Inhalts und in verschiedener Lautstärke zu reagieren hat.
Der Kläger beantragte … die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Hörhilfe für das rechte Ohr. … habe er mit der Hörgeräteversorgung begonnen, es sei aber nie zum Kauf eines Hörgeräts gekommen, da dieses nicht für seinen Beruf geeignet gewesen sei. Er habe sehr häufig wechselnde Geräuschkulissen und arbeite in einem Arbeitsumfeld mit Schutzbrille, Infektionsschutzanzügen, Mundschutz, Feuerwehrhelm, in allen Wetterextremen, mit andauerndem Wechsel von Kommunikationspartnern wie Polizei, Feuerwehr, Hubschrauber, Notärzte, Arbeiten auf der Straße, Baustelle, Autobahn, schreienden Patienten, Kindern, Angehörigen etc. Er benötige sein Hörgerät ausschließlich für den Beruf, den er auch weiterhin gerne ausüben wolle. Daher begehre er das konkrete Hörgerät, da es eine Automatik beinhalte und seinem Beruf gerecht werde.
Die Beigeladene leitete den Antrag mit Schreiben vom … an die Beklagte weiter, wo der Antrag am … einging. Die materielle Zuständigkeit der Beigeladenen sei nicht gegeben, es handele sich nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Höranforderungen für die Berufsausübung als Notfallsanitäter beinhalteten keine spezifisch berufsbedingte Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung. Persönliche oder telefonische Kommunikation auch im Gruppengespräch auch bei ungünstigen akustischen Bedingungen sowie unter störenden Umgebungsgeräuschen am Arbeitsplatz stelle eine Anforderung an das Hörvermögen dar, die beinahe bei jeder Berufsausübung bestehe und daher keine spezifisch berufsbedingte Bedarfslage begründe. Die beantragten Hörhilfen dienten dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Beigefügt waren die Antragsunterlagen sowie einen Kostenvoranschlag für ein Hörgerät Signia Insio 7NxCIC nebst Zusatzkosten zu insgesamt … Eigenanteil … sowie einen Anpassbericht vom … .
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom … den Festbetrag für ein Hörgerät inklusive Ohrpassstück und Reparaturkostenpauschale. Die Kosten für das höherwertige Hörgerät könnten nicht übernommen werden, der Kläger habe die Mehrkosten i.H.v. … € selbst zu zahlen. Aus den Messergebnissen gehe hervor, dass mit einem aufzahlungsfreien Hörsystem die Behinderung gleichwertig auszugleichen sei. Mit dem beantragten Hörgerät werde eine Sprachverständlichkeit von 1...