Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Voraussetzung der Erteilung einer Zusicherung. Anwendung der Zustellfiktion für einen Sozialverwaltungsakt bei Fehlen eines Postabgabevermerks

 

Orientierungssatz

1. Eine Zusicherung zur Übernahme von Unterkunftskosten durch den Träger der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach einem Umzug kann nur auf ein konkretes Wohnungsangebot hin verlangt werden. Dagegen besteht kein Anspruch auf Erteilung einer pauschalen Zusicherung für einen Umzug in irgendeine Unterkunft mit angemessenen Kosten.

2. Bei der Zustellung eines sozialrechtlichen Widerspruchsbescheides greift die Zugangsfiktion nur dann ein, wenn aus der Verwaltungsakte erkennbar ist, an welchem Tag der Bescheid tatsächlich zur Post gegeben wurde. Ein bloßer Vermerk über die Abgabe an die interne Poststelle des Sozialleistungsträgers genügt dafür nicht.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligen haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

In dem Verfahren S 8 AS 120/12 streiten die Beteiligten um eine Wohnungserstausstattung und in dem Verfahren S 8 AS 121/12 um die Erteilung einer Zusicherung für ein Wohnungsangebot aus dem Jahr 2011.

Der Kläger beantragte in dem Verfahren: S 8 AS 120/12 mit Schreiben vom 02.11.2011 bei dem Beklagten eine Wohnungserstausstattung für die Wohnung unter der Adresse: B-Straße. Nach seiner Recherche würde in B-Stadt für Einpersonenhaushalte ein Betrag in Höhe von 1.073,00 € gezahlt. Hinzu kämen noch die Anschaffungskosten für einen Herd, einen Kühlschrank und eine Waschmaschine, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.898,00 € zur Verfügung gestellt würde. In diesem Betrag seien die Kosen für Bodenbeläge und Gardinen sowie die Liefer- und Verlegekosten noch nicht enthalten. Zudem beantragte er die Übernahme der Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung, da das Bestehen einer solchen Versicherung für das Zustandekommen eines Mietvertrages erforderlich sei.

Mit Bescheid vom 08.11.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine einmalige Leistung für die Wohnungserstausstattung in Höhe von 372,00 €. Der Betrag werde unmittelbar nach Vorlage des neuen Mietvertrages auf das Konto des Klägers überwiesen. Ferner lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die private Haftpflichtversicherung ab. Der Bescheid enthielt u.a. folgende Formulierung:

"Die Leistung ist zweckgebunden, Nachweise über die sachgerechte Verwendung (Rechnungen/Quittungen) reichen Sie bitte innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung beim KreisJobCenter ein."

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 13.11.2011, eingegangen am 14.11.2011, gegen den Bescheid vom 08.11.2011 Widerspruch. Der Widerspruch beziehe sich auf Umfang und Höhe der in dem genannten Bescheid aufgezählten Einzelbeträge sowie auf die Nichtgewährung von Leistungen für Teppichböden und Gardinen, etc.

Der Beklagte erließ am 23.03.2012 einen Widerspruchsbescheid mit folgendem Tenor:

"1. Der Bescheid vom 08.11.2011 wird widerrufen.

2. Das Widerspruchsverfahren wird eingestellt.

3. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet."

Der Bescheid könne nach § 47 Abs. 2 SGB X widerrufen werden, da dem Kläger die Leistungen für die Anschaffung einer Kücheneinrichtung in der Wohnung unter der Anschrift: B-Straße bewilligt worden waren und er diese nicht bezogen habe. Es bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen, da der Kläger gewusst habe, dass die Bewilligung der Leistungen für die Kücheneinrichtung an den Bezug der zuvor genannten Wohnung geknüpft gewesen sei und die Leistungen mangels Abschlusses eines Mietvertrages noch nicht an den Kläger ausgezahlt worden seien.

Der Kläger hat mir Schreiben vom 30.04.2012, eingegangen am gleichen Tag, Klage erhoben.

In dem Verfahren: S 8 AS 121/12 bat der Kläger mit E-Mail vom 26.07.2011 den Beklagten um Mitteilung, ob die Kosten der Unterkunft für das von ihm übersandte Wohnungsangebot übernahmefähig seien. Es handelte sich um eine 50 qm große Wohnung in A-Stadt mit einer Kaltmiete von 360,00 € und Nebenkosten von 75,00 €.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom gleichen Tag mit, dass eine Zusicherung nicht erteilt werden könne, da die Kosten der Wohnung erheblich über der Angemessenheitsgrenze lägen.

Der Kläger stellte mit Schreiben vom 31.07.2011 bei dem Beklagten einen förmlichen Antrag auf Übernahme der Wohnkosten für das von ihm mit E-Mail vom 26.07.2011 übersandte Wohnungsangebot.

Mit Bescheid vom 18.08.2011 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung der Kosten der Unterkunft für das seitens des Klägers beantragte Wohnungsangebot ab. Die Kosten der Unterkunft seien unangemessen.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30.08.2011 Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.08.2011. Es sei nicht ersichtlich, auf welchen Grundlagen die Bemessungsgrößen festgelegt worden seien, um die örtliche Angemessenheit zu ermitteln.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2012 als unzulässig zurück. Der Wid...

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