Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragspsychotherapeutische Versorgung. Genehmigung zur Beschäftigung eines Entlastungsassistenten aus familiären und berufspolitischen Gründen. freiberuflich Erwerbstätiger
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Genehmigung zur Beschäftigung eines Entlastungsassistenten aus familiären und berufspolitischen Gründen ist zu berücksichtigen, dass freiberuflich Erwerbstätige im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ihre Berufstätigkeit sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Art und Weise der Ausübung frei gestalten können.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Genehmigung eines Entlastungsassistenten.
Der Kläger ist als psychologischer Psychotherapeut und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Er übt seine Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis mit dem psychologischen Psychotherapeuten C aus.
Der Kläger beantragte am 08.03.2004 die Genehmigung eines Entlastungsassistenten aus berufspolitischen Gründen möglichst bis zum Juni 2006. Er trug vor, er benötige die Entlastung wegen seiner berufspolitischen Aktivitäten. Außer seiner Tätigkeit in den Gremien der KV Hessen und Bezirksstelle (Abgeordnetentätigkeit und GA, beratender Fachausschuss für Psychotherapie, Berufungsausschuss, AG für Psychotherapie auf Landesebene) sei er in der neu gegründeten Psychotherapeutenkammer im Vorstand tätig und gehöre dem gemeinsamen Beirat der Landesärztekammer und Psychotherapeutenkammer Hessen an. Außerdem betreue er als Vorstandsmitglied den Ausschuss für Berufsordnung, sei Delegierter der Landes- und Bundespsychotherapeutenkammer. In jüngster Zeit sei er zusätzlich mit der Aufgabe der Vorbereitung zur Gründung eines Psychotherapeutenversorgungswerkes und mit der Leitung der Arbeitsgruppe Versorgungswerk der Landespsychotherapeutenkammer Hessen beauftragt worden. Da sich die Termine aufgrund dieser vielfältigen Funktionen immer häufiger mit seinen Patiententerminen überkreuzten und er dadurch immer mehr Patiententermine absagen müsse, benötige er in seiner Praxis eine Entlastung. Der Geschäftsausschuss der Bezirksstelle genehmigte laut Beschlussprotokoll vom 10.03.2004 einen Entlastungsassistenten aus berufspolitischen Gründen bis zum 30.06.2006 mit der Auflage, dass keine wesentliche Ausweitung des Praxisumfanges erfolgen solle.
Am 03.07.2006 beantragte der Kläger die Verlängerung der Genehmigung. Er führte aus, bei der jetzt erfolgten Wahl zur Delegiertenversammlung der Psychotherapeutenkammer Hessen habe er erneut ein Mandat für fünf Jahre erhalten, welches er wahrnehme. Zusätzlich zu seinen bisherigen Funktionen in der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen habe er seit Januar 2006 den Vorsitz des beratenden Fachausschusses für Psychotherapie in der KVH inne.
Mit Bescheid vom 20.07.2006 lehnte die Beklagte die Genehmigung für die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten aus berufspolitischen Gründen ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten komme nur aus Gründen der Sicherstellung der vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Betracht, wenn der Vertragspsychotherapeut vorübergehend gehindert sei. Dies sei im Fall des Klägers nicht gegeben. Aufgrund des zweiten GKV-Neuordnungsgesetzes habe er die Möglichkeit, auch in einem überversorgten Gebiet, bei gleichzeitiger Leistungsbegrenzung, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreite, einen angestellten Psychotherapeuten oder einen Job-Sharing-Partner in Gemeinschaftspraxis zu beschäftigen. Hierüber entscheide der Zulassungsausschuss/Psychotherapie.
Hiergegen legte der Kläger am 14.08.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs trug er vor, er benötige einen Entlastungsassistenten nicht nur aus berufspolitischen Gründen, sondern auch aus persönlichen und familiären Gründen. Er sei in der KV Hessen in verschiedenen Funktionen tätig. Er gehöre der Vertreterversammlung und dem Bezirksausschuss B-Stadt an und sei weiterhin als psychologischer Vorsitzender des beratenden Fachausschusses für Psychotherapie tätig. Er arbeite als vom Vorstand berufenes Mitglied in der Psychotherapie-Kommission und in dem Plausibilitätsausschuss, HVV-Ausschuss mit und sei stellvertretendes Mitglied im Zulassungsausschuss. In der Psychotherapeutenkammer Hessen sei er Delegierter und nunmehr seit dem 19.02.2007 auch gewählter Delegierter in dem Psychotherapeutenversorgungswerk. Auf der Verbandsebene sei er Landesvorsitzender im Berufsverband Deutsche Psychotherapeutenvereinigung und Bundesdelegierter. Beim Ausbildungsinstitut AWKG PK. übe er eine Dozententätigkeit zur Ausbildung von psychologischen Psychotherapeuten und auch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aus und führe Supervisionen durch. Neu hinzugekommen sei, und das sei ein erhebliches Problem, eine neue familiäre Situation. Nachdem sein...