Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.03.2018; Aktenzeichen B 12 KR 89/17 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben aneinander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung des Einkommens des privat versicherten Ehegatten der Klägerin bei der Beitragsbemessung.

Die 1952 geborene und jetzt 64-jährige Klägerin bezieht als ehemalige Beamtin der Besoldungsgruppe A8 seit April 1997 Versorgungsbezüge des Landes Hessen. Der Ehemann der Klägerin bezieht als ehemaliger Beamter der Besoldungsgruppe A13 ebf. Versorgungsbezüge des Landes Hessen. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1979 Mitglied und wird seit dem 01.01.2012 als freiwillig versichertes Mitglied geführt.

Die Beklagte setze mit Bescheid vom 09.01.2015 den monatlichen Beitrag ab dem 01.01.2015 zur Krankenversicherung auf 358,48 Euro und zur Pflegeversicherung auf 27,53 Euro, insgesamt auf 386,01 Euro fest. Sie berücksichtigte dabei erstmals das Einkommen des Ehemanns als Familieneinkommen in Höhe von 784,85 Euro neben den Versorgungsbezügen der Klägerin in Höhe von 1.558,28 Euro. Zuvor hatte sie zuletzt mit Bescheid vom 09.01.2014 die Beiträge für das Jahr 2014 auf insgesamt 246,90 Euro monatlich (Krankenversicherung: 231,59 Euro; Pflegeversicherung: 15,31 Euro) festgesetzt.

Gegen den Bescheid vom 09.01.2015 legte die Klägerin am 19.01.2015 Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 09.02.2015 reduzierte die Beklagte den monatlichen Beitrag ab dem 01.01.2015 zur Krankenversicherung auf 316,66 Euro und zur Pflegeversicherung auf 24,23 Euro, insgesamt auf 340,89 Euro. Sie ging nunmehr von einem Familieneinkommen in Höhe von 504,22 Euro aus.

Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht und trug zur Begründung vor, es sei zweifelhaft, ob der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regelungen zur Beitragsfestsetzung erlassen könne. Es sei ausschließlich zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen entschieden worden. Dies sei weder gerecht noch sozial, noch könne dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden solle, müsse für den Fall, dass die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds höher wären, als die Einnahmen des Ehegatten, ebenfalls ein Familieneinkommen gebildet werden. Davon wäre dann die Hälfte beitragspflichtig. Diese Hälfte wäre dann aber niedriger, als die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds. Es könne auch nicht rechtens sein, dass vom Einkommen des Ehegatten für jedes gemeinsame Kind ein Betrag von einem Drittel abzuziehen sei, dass aber dem Ehegatten kein persönlicher Abzugsbetrag zugestanden werde, wie es z.B. bei der Berechnung des Unterhalts gemacht werde. Auch müsse berücksichtigt werden, in welcher Höhe der Ehegatte Krankenversicherungsbeiträge bezahle. So bezahle ihr Ehemann für sie noch zusätzliche Beiträge. Bei dem Bundessozialgericht sein mehrere Revisionsverfahren anhängig. Es könne auch nicht gerecht sein, dass ein freiwillig versichertes Mitglied höhere Beiträge zu entrichten habe als ein Pflichtversicherter. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2015 den Widerspruch, soweit ihm nicht abgeholfen wurde, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 240 Abs. 1 SGB V erlasse der GKV-Spitzenverband die "einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze = BVSzGS). Danach seien bei der Einstufung auch die Einnahmen des Ehegatten zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Der Einstufung werde die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2015: 4.125,00 Euro: 2 = 2.062,50 Euro) zu Grunde gelegt, es sei denn, die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds überstiegen bereits diesen Betrag. Da die monatlichen Einkünfte der Klägerin mit 1.558,28 Euro die Hälfte der für 2015 geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nicht erreiche, sei die Berechnung unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes (3.127,98 Euro) festzusetzen. Die Summe der Einkünfte ergebe 4.686,26 Euro. Die Hälfte hiervon betrage 2.343,13 Euro. Das Einkommen des Ehemanns sei daher nur in Höhe von 2.062,50 Euro - 1.558,28 Euro = 504,22 Euro zu berücksichtigen. Die Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Einnahmen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten habe das Bundessozialgericht mehrfach bestätigt. Bei einer Änderung der Höhe des Versorgungsbezugs könne sie rechtswidrig begünstigende Regelungen aus Vorbescheiden korrigieren.

Hiergegen hat die Klägerin am 02.12.2015 die Klage erhoben. Sie trägt vor, auch wenn man trotz erheblicher Zweifel mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgehe, dass d...

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