Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Streit über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
Orientierungssatz
Der Klageantrag im Verfahren über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, festzustellen, dass ein Bescheid in die Rechte des Hilfeempfängers eingreift, ist unzulässig, da eine Feststellungsklage insoweit von der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verdrängt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wegen Verfristung unzulässig ist.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten durch den Beklagten für eine Einzugsrenovierung sowie die Verlegung von Fußbodenbelägen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 02.11.2011 bei dem Beklagten eine Wohnungserstausstattung für die Wohnung unter der Adresse: B-Straße. Nach seiner Recherche würde in B-Stadt für Einpersonenhaushalte ein Betrag in Höhe von 1.073,00 EUR gezahlt. Hinzu kämen noch die Anschaffungskosten für einen Herd, einen Kühlschrank und eine Waschmaschine, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.898,00 EUR zur Verfügung gestellt würde. In diesem Betrag seien die Kosen für Bodenbeläge und Gardinen sowie die Liefer- und Verlegekosten noch nicht enthalten. Zudem beantragte er die Übernahme der Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung, da das Bestehen einer solchen Versicherung für das Zustandekommen eines Mietvertrages erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 08.11.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine einmalige Leistung für die Wohnungserstausstattung in Höhe von 372,00 EUR und lehnte die Übernahme der Kosten für die private Haftpflichtversicherung ab.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 13.11.2011 gegen den zuvor genannten Bescheid Widerspruch. Mit weiterem Schreiben vom 05.12.2011 nahm der Kläger auf seinen Antrag vom 02.11.2011 Bezug. Er habe in seinem Schreiben vom 02.11.2011 auch die Übernahme der Kosten für die Einzugsrenovierung beantragt, insbesondere fehlten in der Wohnung Bodenbeläge. Darüber sei der Beklagte bereits telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Der Kläger sei gesundheitlich weder in der Lage, die Verlegung von Fußböden in Eigenleistung zu erbringen noch Anstreich- und Tapezierarbeiten zu erledigen. Ferner verfüge er nicht über das entsprechende Werkzeug und könne sich dieses auch nicht beschaffen. Die Aufwendungen für die Einzugsrenovierung seien Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 06.12.2011 auf das Schreiben des Klägers vom 05.12.2011 Bezug. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt:
"Sehr geehrter Herr A., einem Vermieter obliegt die Pflicht, eine Wohnung im bewohnbaren Zustand an einen Mieter zu übergeben. Dazu gehört auch, dass die Wohnung zumindest mit einfachen Bodenbelägen ausgestattet ist. Sofern, wie von Ihnen hier telefonisch geschildert, der Boden in der Ihnen angebotenen Wohnung ohne jeglichen Belag versehen ist und der blanke Estrich die Oberfläche bildet, muss der Vermieter Abhilfe schaffen. Falls in einer von Ihnen neu angemieteten Wohnung eine Einzugsrenovierung zu erfolgen hat, kann auf Antrag eine einmalige Leistung für Renovierungskosten bewilligt werden. Diese deckt üblicherweise nur die Materialkosten, weil davon ausgegangen werden kann, dass ein Leistungsberechtigter im Stande und ihm auch zuzumuten ist, einfache Streich- oder Tapezierarbeiten selbst vorzunehmen.
Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage sein, müsste dieses durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Es wäre dann zu prüfen, in welchem Umfang weitere Leistungen zu bewilligen sind, um die erforderliche Einzugsrenovierung zu realisieren.
Abschließend weisen wir noch darauf hin, dass eine Beauftragung des Betriebs "Die Werkstatt" zur Durchführung von Renovierungen in Wohnungen Leistungsberechtigter durch das KreisJobCenter nicht erfolgt".
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 29.12.2011, eingegangen am 30.12.2011, Widerspruch gegen die mit Schreiben vom 06.12.2011 zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der beantragten Kosten für die Einzugsrenovierung und Verlegung von Fußbodenbelägen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Das Schreiben vom 06.12.2011 sei kein Verwaltungsakt im Sinn des § 31 Satz 1 SGB X. Es enthalte lediglich Erläuterungen und Hinweise zu einer möglichen Gewährung von Leistungen für Renovierungskosten.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.04.2012 Klage erhoben.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass ihm der Widerspruchsbescheid am 28.03.2012 zugegangen sei und mit diesem das Vorverfahren beendet sei. Er sei nicht vor Erlass der Bescheide angehört worden.
Er beantragt,
den Bescheid vom 06.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpfli...