Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarztangelegenheiten

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 85.654,40 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) auch für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.03.2013.

Der 1941 geb. und jetzt 73-jährige Kläger war seit 1973 als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten bis zum 28.02.2003 zugelassen. Er hatte mit Schreiben vom 20.01.2003 auf seine Zulassung verzichtet. Am 28.03.2013 beantragte er ab 01.04.2013 die Teilnahme an der EHV.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 30.04.2013 die Teilnahme an der EHV ab 01.04.2013 mit dem Anspruchshöchstsatz von 18%. Hieraus errechnete sie einen monatlichen Anspruch in Höhe von 2.240,00 EUR.

Hiergegen legte der Kläger am 24.05.2013 Widerspruch ein. Er trug vor, eine Beratung über eine mögliche frühere Teilnahme an der EHV nach Satzungsänderung sei nicht erfolgt. Es bestehe eine entsprechende Hinweispflicht der Beklagten. Ein konkreter Anlass zur Beratung habe sich ergeben, da die Beklagte ihn am 10.07.2008 zur Rückerstattung von Geldern des EHV-Ausgleichsfonds angeschrieben habe. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG bestünden auch Bedenken hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2015, dem Kläger am 26.01.2015 zugestellt, den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach der Übergangsregelung des § 10 GEHV in der ab 01.07.2012 geltenden Fassung seien die bestehenden Ansprüche umzurechnen, was sie im Einzelnen erläuterte. Der Zeitpunkt der Teilnahme an der EHV ab 01.04.2013 beruhe auf dem Antragseingang. Eine Beratungspflicht habe nicht bestanden.

Hiergegen hat der Kläger am 24.02.2015 die Klage erhoben.

Die Beteiligten haben auf Vorschlag der Kammer folgenden Teilvergleich geschlossen:

1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Teilnahme an der EHV erst nach rechtskräftigem Abschluss der vor dem LSG Hessen zum Az.: L 4 KA 82, 85 und 87/14 anhängigen Berufungsverfahren ggf. durch die Beklagte neu zu entscheiden ist, soweit diese Verfahren für die Musterkläger erfolgreich sind. Die Kosten sind entsprechend dem Ausgang der Musterverfahren zu verteilen.

2. Der hier anhängige Rechtsstreit zum Az.: S 12 KA 70/15 wird auf die Frage der Teilnahme an der EHV für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.03.2013 beschränkt.

Der Kläger trägt vor, er habe erst im Jahr 2013 erfahren, dass er Ansprüche aus der EHV erworben habe. Nach § 1 Abs. 2 GEHV beginne die Teilnahme an der EHV ohne Antrag ab dem ersten des Monats, der auf die Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Vollendung des 67. Lebensjahres folge. Für ihn gelte noch die Altersgrenze von 65 Jahren, da er vor 1950 geboren sei. Einen Antrag sehe die Satzung für seine Fallkonstellation nicht vor. Er habe im Dezember 2006 sein 65. Lebensjahr vollendet, so dass er ab 01.01.2007 einen Anspruch habe. Auch nach der vorherigen Fassung der GEHV habe es keines Antrags bedurft. Er habe nicht wissen können, dass ein Antrag erforderlich sei. Die Satzungsänderung zum 01.06.2010 sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen aus der EHV ab Vollendung des 65. Lebensjahres, d. h. dem 01.07.2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist darauf hin, die Teilnahme an der EHV setze einen Antrag voraus, da der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit weiterhin ausübe. § 1 Abs. 2 GEHV setzte die "Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres" voraus. Dies sei nicht gegeben, da der Kläger die vertragsärztliche Tätigkeit bereits am 31.03.2003 nach Vollendung des 61. Lebensjahres aufgegeben habe. Das Antragserfordernis entfalle nicht. Im Umkehrschluss sei ein Antrag notwendig. § 1 Abs. 4 GEHV regele gesonderte Fallgruppen mit generellem Antragserfordernis. Die vorliegende Konstellation der Regelteilnahme nach Erreichen der Regelaltersgrenze sei ausschließlich und abschließend in § 1 Abs. 2 GEHV normiert und lasse das Antragserfordernis unter klar definierten Voraussetzungen entfallen. Die Rechtsfrage zur Höhe des Punktwerts sei in drei Berufungsverfahren bei dem LSG Hessen anhängig. Unabhängig davon würden Änderungen in ihrer Vertreterversammlung bereits beraten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entscheiden. Die Kammer hat die Beteiligten hierzu mit Verfügung vom 03.08.2015 angehört. Die Sache hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, und der Sachverhalt ist geklärt...

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