Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Ehegatte. Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag bei Erziehungsgeldbezug
Orientierungssatz
1. Erziehungsgeld ist als Erwerbersatzeinkommen auch iS des § 3 ALG anzusehen und berechtigt zur Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag, wenn die Mindestgrenze von 4800 Euro jährlich bzw 400 Euro bei monatlichem Einkommen überschritten wird.
2. Die Vorschrift des § 3 Abs 4 S 4 ALG spricht nicht dafür, dass der Befreiungstatbestand wegen der Erziehung eines Kindes nach § 3 Abs 1 Nr 2 ALG eine abschließende Befreiungsmöglichkeit wegen der Erziehung von Kindern regelt. Insofern handelt es sich nicht um eine gegenüber Nr 1 speziellere Vorschrift.
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2004 wird die Beklagte verpflichtet, die Klägerin auch für die Zeit vom 01.09.2003 bis 31.10.2004 von der Versicherungspflicht zu befreien.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Befreiung der Klägerin noch für die Zeit ab 01.10.2003 bis 31.10.2004 von der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse und hierbei insbesondere um die Frage, ob der Bezug von Erziehungsgeld als ein Befreiungstatbestand nach § 3 ALG zu verstehen ist.
Die 1980 geb. und jetzt 26-jährige Klägerin ist seit 17.05.2000 mit dem Beigeladenen, Herrn XXX, geb. 1970, verheiratet. Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern aufgrund von Adoption der 2000 geborenen Zwillinge XXX und XXX, die ihr zur Pflege ab dem 24.04.2003 mit dem Ziel der Adoption gegeben wurden. Die Klägerin bezieht seit dem 24.04.2003 Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 614,00 Euro. Mit Bescheid vom 24.09.2003 stellte die Beklagte zunächst ab dem 01.01.2003 Versicherungspflicht des Ehemannes als Landwirt zur Landwirtschaftlichen Alterskasse fest. Auf dessen Antrag hin befreite sie ihn mit Bescheid vom 09.12.2003 ab dem 01.01.2003 bis zum 31.08.2003, weil er die entsprechende Einkommensgrenze überschreite. Mit weiterem Bescheid vom 09.12.2003 lehnte sie die Befreiung ab dem 01.09.2003 ab, weil er seit diesem Zeitpunkt nur noch Arbeitslosenhilfe beziehe und es sich hierbei nicht um ein Erwerbsersatzeinkommen im Sinne eines Befreiungstatbestandes handele.
Mit Bescheid vom 04.11.2003 stellte die Beklagte ab dem 01.01.2003 Versicherungspflicht der Klägerin als Ehefrau eines Landwirts fest. Auf Antrag der Klägerin vom 16.12.2003 befreite die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 29.01.2004 ab dem 01.01.2003 von der Versicherungspflicht, weil sie die entsprechende Einkommensgrenze überschreite.
Mit weiterem Bescheid vom 29.01.2004 stellte sie ab 01.10.2003 Versicherungspflicht der Klägerin als Ehefrau eines Landwirts fest und hob insofern die Befreiung wieder auf.
Hiergegen legte die Klägerin am 25.02.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie sei wegen Kindererziehung zu befreien. Seit ihrer Existenzgründung hätten sie kein Einkommen über 15.500 €. Es reiche kaum zum Leben. Über die Erziehungszeiten reichte sie eine Bescheinigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein.
Mit weiterem Bescheid vom 02.03.2004 stellte die Beklagte Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 01.05.2003 bis 31.08.2003 für die Dauer der Erziehungszeit fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die maßgebliche Mindestgröße betrage 5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Der Ehemann der Klägerin bewirtschafte seit 01.01.2003 0,36 ha Ackerland, 5,44 ha Grünland, 0,56 ha Forst, 0,77 ha Unland, 0,02 ha Gartenland und 0,05 ha Hof- und Gebäudefläche. Damit überschreite er die Mindestgröße. Die Versicherungspflicht sei gesetzlich auch für Ehegatten geregelt. Nach dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte würden ab Beginn des Pflegeverhältnisses Kindererziehungszeiten vom 01.05.2003 - 31.08.2003 angerechnet werden. Hierbei sei auch berücksichtigt worden, dass sich die Kindererziehungszeit um Zeiten der Erziehung von zwei Kindern verlängere.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.07.2004 die Klage erhoben. Sie trägt vor, sie erhalte Erziehungsgeld bis zum 23.04.2005 in Höhe von monatlich 614 € und damit über dem Mindestbetrag von 400 €. Es handele sich um Erwerbersatzeinkommen. Es stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von den Eltern erzielten Erwerbseinkommen und sei keine kindergeldbezogene Leistung. Auch das BSG gehe von einem Erwerbersatzeinkommen aus. Nr. 1 des § 3 Abs. 1 ALG werde nicht durch Nr. 2 verdrängt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 29.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland auch für die Zeit vom 01.09.2003 bis 31.10.2004 zu befreien.
Die B...