Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Abänderung einer Honorarberichtigung bei einer Job-Sharing-Praxis. Erhöhung des Regelleistungsvolumens trotz Honorarberichtigung wegen Überschreitens der Punktzahlobergrenze. Festsetzung des Berichtigungsbetrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Kassenärztliche Vereinigung ist berechtigt, eine Honorarberichtigung wegen Überschreitens der Punktzahlobergrenze aufgrund einer sog Job-Sharing-Praxis nach Erhöhung des Honorars nach § 45 Abs 2 SGB 10 entsprechend abzuändern, dh ebenfalls zu erhöhen.

2. Eine Erhöhung des Regelleistungsvolumens steht einer Honorarberichtigung wegen Überschreitens der Punktzahlobergrenze nicht entgegen.

3. Bei der Festsetzung des Berichtigungsbetrags kann dann, wenn die Kassenärztliche Vereinigung von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Überschreitungen innerhalb eines Leistungsjahres zu saldieren (§ 23c S 7 BedarfsplRL-Ä), von einem durchschnittlichen Punktwert für das jeweilige Leistungsjahr, ermittelt aus den Punktwerten aller Quartale und ohne Gewichtung, ausgegangen werden.

 

Orientierungssatz

Az beim LSG Darmstadt: L 4 KA 1/13

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten stritten ursprünglich um eine sachlich-rechnerische Honorarberichtigung wegen Überschreitung des Praxisumfangs im Rahmen eines sog. Job-Sharings in Höhe von 154.017.88 € netto für die neun Quartale IV/07 bis IV/09 (7. bis 9. Leistungsjahr). Nach Abtrennung der Verfahren für das 8. und 9. Leistungsjahr, die auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht wurden, streiten die Beteiligten noch um die Honorarberichtigung für das 7. Leistungsjahr in Höhe von 58.319,30 € netto.

Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis mit einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Praxissitz in A-Stadt.

Frau Dr. med. QQ. wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 14.08.2001 als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit mit Herrn Dr. med. A. gem. § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. Abschnitt 4 Nr. 23a Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte zugelassen. In einem weiteren Beschluss des Zulassungsausschusses vom 14.08.2001 wurde die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit genehmigt und der Praxisumfang der Vertragsarztpraxis auf der Grundlage des Gesamtpunktzahlvolumens in den vier vorausgegangenen Quartalen (I/00 bis IV/00) wie folgt festgelegt.

Jahresquartal

Gesamtpunktzahlvolumen für das 1. Leistungsjahr

I

1.002.289,7

II

1.018.129,6

III

1.089.352,3

IV

992.011,1

Ab dem 2. Leistungsjahr werde das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen entsprechend den Richtlinien angepasst. Der Beschluss wurde bestandskräftig.

Die Beklagte setzte das Honorar der klägerischen Gemeinschaftspraxis in den Quartalen IV/07 bis IV/09 wie folgt fest:

IV/07

I/08

II/08

III/08

Honorarbescheid vom

09.05.2008

10.07.2008

27.10.2008

13.01.2009

Nettohonorar gesamt in €

47.537,98

58.512,26

64.736,30

58.826,14

Bruttohonorar PK + EK in €

48.781,13

59.907,19

65.955,26

60.169,21

Fallzahl PK + EK

1.250

1.439

1.339

1.260

Regelleistungsvolumen § 5 Abs. 3 HVV

Praxisbezogenes RLV in Punkten

776.253,5

1.668.205,2

1.477.791,0

1.452.633,6

Überschreitung in Punkten

0,0

0,0

398.409,0

59.426,4

Ausgleichsregelung § 5 Abs. 4 HVV

Auffüllbetrag je Fall €

--

--

--

--

Auffüllbetrag gesamt in €

--

--

--

--

IV/08

I/09

II/09

III/09

Honorarbescheid vom

30.03.2009

20.07.2009

11.10.2009

23.12.2009

Nettohonorar gesamt in €

64.319,83

72.596,13

62.237,19

59.342,84

Bruttohonorar PK + EK in €

66.172,56

74.987,95

64.404,38

61.391,79

Fallzahl PK + EK

1.315

1.392

1.334

1.370

Regelleistungsvolumen

Praxisbezogenes RLV in Punkten

1.521.284,4

Überschreitung in Punkten

197.475,8

Praxisbezogenes Regelleistungsvolumen in €

61.566,74

47.859,38

43.936,21

Überschreitung in €

8.525,81

18.678,60

22.042,11

Ausgleichsregelung § 5 Abs. 4 HVV

Auffüllbetrag je Fall €

--

Auffüllbetrag gesamt in €

--

IV/09

Honorarbescheid vom

27.03.2010

Nettohonorar gesamt in €

72.298,89

Bruttohonorar PK + EK in €

74.835,90

Fallzahl PK + EK

1.454

Regelleistungsvolumen

Praxisbezogenes Regelleistungsvolumen in €

50.774,38

Überschreitung in €

16.207,15

Die Beklagte bewilligte der Klägerin für Frau Dr. QQ. auf den Widerspruch zum Bescheid vom 29.09.2008 auf Gewährung einer Sonderregelung zum Regelleistungsvolumen mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2009 für das Quartal I/08 einen 40 %igen Zuschlag auf die Versichertenpauschale nach Nr. 4 Kapitel 4.1 EBM und für die Berechnung des Regelleistungsvolumens für das Quartal I/08 die 1,4-fache Fallpunktzahl der Neurologen, für die Quartale II bis IV/08 die 1,7-fache, 1,4-fache bzw. 1,5-fache. Durch die Anhebung des Regelleistungsvolumens ergab sich eine Vergütung vollständig im oberen Punktbereich. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 14.12.2009 die Nachvergütung für die vier Quartal I bis IV/08 auf 18.165,99 €, 9.948,01 €, 1.644,75 € bzw. 4.645,37 €, insgesamt auf 34.404,12 € fest.

Für...

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