Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Beitragspflicht. landwirtschaftliches Unternehmen. private Gartenpflege. Ausnahmetatbestand. keine feste Größenbegrenzung. Kriterien

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch die rein private Gartenpflege stellt ein landwirtschaftliches Unternehmen gemäß § 123 Abs 1 Nr 4 SGB 7 dar.

2. Bei den in der Ausnahmeregelung des § 123 Abs 2 Nr 1 SGB 7 genannten Haus- und Ziergärten muss es sich um Kleingärten handeln.

3. Insoweit besteht keine feste Größenbegrenzung von 2 500 qm. Abzustellen ist vielmehr auf den Umfang des Arbeitsaufwands, der im jeweiligen Einzelfall mit der gärtnerischen Nutzung verbunden ist (Anschluss an LSG Celle-Bremen vom 30.1.2011 - L 3 U 138/10 = UV-Recht Aktuell 2012, 740) - hier Versicherungspflicht bejaht bei einer Grundstücksgröße von ca 7 570 qm).

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der 1945 geborene Kläger ist Eigentümer eines 7.701 qm großen Grundstücks in A-Stadt (Hessen). Dieses ist mit einem Wohngebäude bebaut. Der größte Teil des Grundstücks (insgesamt 7.570 qm) wird als Ziergarten und für Rasenflächen genutzt. Mit Bescheid vom 09.09.2008 stellte die Beklagte fest, angesichts der Größe des Gartens handele es sich hierbei um ein landwirtschaftliches Unternehmen. Es bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei die Beklagte der zuständige Träger sei. Dagegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch. Diesen stützte er später auf die Ansicht, dass es sich in seinem Fall um einen Haus- und Ziergarten handele, für den eine Ausnahme von der Versicherungspflicht eingreife. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 wurde der Widerspruch von der Beklagten zurückgewiesen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung seien erfüllt. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Gärten, deren Grundfläche 0,25 ha übersteige, unabhängig von ihrer konkreten Nutzung als landwirtschaftliche Unternehmen anzusehen seien.

Dagegen hat der Kläger am 23.07.2009 (Eingangsdatum) Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, in seinem Fall sei eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 09.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Beklagtenakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2009 ist nicht aufzuheben, denn er ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Für den Kläger besteht als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beklagte ist insoweit der zuständige Sozialversicherungsträger.

Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten ist § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) in Verbindung mit § 123 SGB VII. Danach sind in der gesetzlichen Unfallversicherung Personen kraft Gesetzes versichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens im unfallversicherungsrechtlichen Sinn wird in § 123 Abs. 1 SGB VII legaldefiniert. Danach handelt es sich in erster Linie um Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, aber auch um solche, die der Park- und Gartenpflege dienen. Im vorliegenden Fall steht nicht die planmäßige Bewirtschaftung im Mittelpunkt der klägerischen Nutzung des streitgegenständlichen Gartens. Dieser dient nicht in erster Linie der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sondern immateriellen Zwecken wie dem Lärmschutz zur Straße hin und der Verschönerung des Anwesens. Daher handelt es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII (Gartenpflege). Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der betreffende Garten befindet, auch Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinn. Dies ist gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Im vorliegenden Fall profitiert der Kläger als Eigentümer des betreffenden Grundstücks von dessen Aufwertung durch die Gartenpflege. Auf eine Gewerbsmäßigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung kommt es dagegen nicht an.

Die Kammer folgt auch nicht der Ansicht von Ricke (in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 123 SGB VII, Randnr. 29), der meint, Gärten v...

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