Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Statthaftigkeit der Übertragung eines Vertragsarztsitzes von einem MVZ auf ein anderes
Leitsatz (amtlich)
§ 103 Abs 4 und 4a SGB 5 sind auf Medizinische Versorgungszentren nicht in der Weise anwendbar, dass Medizinische Versorgungszentren auf eine Vertragsarztstelle zu Gunsten eines anderen Medizinischen Versorgungszentrums verzichten könnten.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Übertragung eines Vertragsarztsitzes von einem MVZ in ein anderes rechtlich statthaft ist.
Die Klägerin übt die Geschäftsführung für das MVZ Universitätsklinikum PK. I (im Folgenden MVZ I) sowie für das MVZ Universitätsklinikum PK. II (im folgenden MVZ II) aus.
Mit Schreiben vom 22.10.2007 beantragte die Klägerin, die Anstellung der Frau Dr. C, einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im MVZ II zu genehmigen. Frau Dr. C war bislang als angestellte Ärztin in Vollzeit beim MVZ I tätig.
Die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung teilte daraufhin mit Schreiben vom 21.11.2007 mit, dass nicht erkennbar sei, auf welchen Vertragsarztsitz/welcher Angestelltenstelle Frau Dr. C im antragstellenden MVZ II angestellt werden solle. Daher sei das Medizinische Versorgungszentrum Universitätsklinikum PK. II derzeit nicht genehmigungsfähig.
Hierauf teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Beteiligte Frau Dr. C die Arztstelle, auf welcher dieselbe im neuen MVZ II angestellt werden solle, bisher im MVZ I selbst ausgefüllt habe. Diese Stelle solle mit ihr ab dem 01.01.2008 in das neue MVZ II wechseln. Frau Dr. C solle im MVZ II die ärztliche Leitung übernehmen. Hintergrund sei, dass das bisherige MVZ in ein MVZ mit patientennäheren und sprechstundenintensiveren Leistungen/Pädiatrie, Chirurgie, Neurologie) und weniger sprechstundenintensiven Leistungen aufgeteilt werden solle. Dies wäre insbesondere hinsichtlich der Koordination von Sprechstundenzeiten, der Raumaufteilung, der Personalzuteilung und Abrechnung sinnvoll.
Die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung teilte daraufhin mit Schreiben vom 27.11.2007 mit, dass ihrer Rechtsauffassung nach eine Angestelltenstelle in einem MVZ nicht auf ein anderes MVZ übertragen werden könne, weil eine rechtliche Grundlage für eine solche Übertragung auf ein anderes MVZ nicht vorhanden sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss am 27.11.2007 teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, dass die Arbeitszeit der Frau Dr. C im MVZ I von 40 Stunden auf 31 Stunden reduziert werde. Gleichzeitig solle dieser Beteiligten die Leitungsfunktionen im MVZ II mit einer rechtlichen Arbeitszeit von neun Stunden übertragen werden.
Der Zulassungsausschuss stellte mit Beschluss vom 27.11.2007 fest, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Frau Dr. C im MVZ I von 40 Stunden auf 31 Stunden zum 01.01.2008 reduziert werde. Mit weiterem Beschluss vom 27.11.2007 ließ er das MVZ II zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit Wirkung zum 01.01.2008 zu.
Mit Schreiben vom 07.12.2007 teilte die Klägerin mit, dass der Antrag auf Wechsel der Arztstelle der Frau Dr. C von dem bereits seit dem Jahr 2005 zugelassenen MVZ I in das MVZ II mitsamt der Anstellung der Frau Dr. C im MVZ II im selben Vollzeitarbeitsverhältnis wie bislang aufrechterhalten werde.
Die Beigeladene zu 1) hielt daraufhin mit Schreiben vom 18.01.2008 an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest, demzufolge eine Weitergabe einer Angestelltenstelle von einem MVZ auf ein anderes im Gesetz nicht vorgesehen und damit nicht zulässig sei. Insbesondere sei eine analoge Anwendung des § 103 Abs. 4a SGB V nicht möglich. Hier sei lediglich die Fallgestaltung geregelt, dass ein Vertragsarzt, welcher sich anschließend in einem Medizinischen Versorgungszentrum anstellen lassen möchte, auf seine Zulassung verzichte. Eine Übertragung dieser Regelung auf Medizinische Versorgungszentren sei nicht möglich. Hätte der Gesetzgeber hier eine Gleichstellung von Vertragsärzten und Medizinischen Versorgungszentren beabsichtigt, wäre eine entsprechende ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen, wie sie beispielsweise vom Gesetzgeber in § 121a S. 1 Nr. 2 SGB V vorgenommen worden sei.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte hat mit Beschluss vom 29.01.2008 den Antrag der Klägerin auf Anstellung der Frau Dr. C mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden abgelehnt. Zur Begründung hat er sich der Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 1) angeschlossen.
Hiergegen legte die Klägerin am 16.05.2008 Widerspruch ein. Sie wies nochmals auf die organisatorischen Gründe für die Neuordnung hin. Die rechtliche Zulässigkeit der beantragten Übertragung der Arztstelle ergebe sich aus den gesetzlic...