Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung. Absetzung der Kostenpauschale nach Nr 40100 EBM-Ä in den Fällen der Abrechnung nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM-Ä im Quartal II/09
Leitsatz (amtlich)
Die Neuregelung der Kostenpauschale nach Nr 40100 EBM (juris: EBM-Ä J: 2009) durch die Partner des Bundesmantelvertrags ab dem Quartal II/09, wonach diese in den Fällen, in denen auch Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 EBM (Allgemeinlabor) abgerechnet werden, nicht mehr angesetzt werden kann, ist nicht zu beanstanden.
Orientierungssatz
Az beim LSG Darmstadt: L 4 KA 26/12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Honorars im Quartal II/09 und hierbei um die Absetzung der Kostenpauschale nach Nr. 40100 EBM in den Fällen, in denen auch Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 EBM abgerechnet wurden.
Die Klägerin ist ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH. Das MVZ besteht seit 01.01.2006. Im MVZ sind zunächst sechs, seit dem Quartal III/08 sieben, seit dem Quartal IV/08 acht und seit dem Quartal III/09 wieder sieben Ärzte tätig, alles Fachärzte für Laboratoriumsmedizin mit Ausnahme eines, von Anfang an angestellten und an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes (Herr Dr. D.). Von den Fachärzten für Laboratoriumsmedizin war Herr Dr. E lediglich vom 01.01.2006 bis 04.06.2009 und sind Frau Dr. F. erst seit dem 01.07.2008 und Frau Dr. G. seit dem 01.10.2008 angestellt. Die Übrigen (Herr Dr. A., Herr Dr. H., Frau Dr. I., Frau Dr. F.) sind von Anfang an im MVZ tätig. Mit Ausnahme von Herrn Dr. A. sind bzw. waren alle Ärzte im MVZ angestellt.
Im Quartal II/09 nahm die Beklagte mit Honorarbescheid folgende Festsetzungen vor:
|
Quartal |
II/09 |
Honorarbescheid vom |
11.10.2009 |
Widerspruch eingelegt am |
14.12.2009 |
Nettohonorar gesamt in € |
3.616.079,49 |
Bruttohonorar PK + EK in € |
3.711.121,49 |
Fallzahl PK + EK |
158.974 |
Honorar Regelleistungsvolumen in € |
2.767,65 |
Honorar quotiertes Regelleistungsvolumen in € |
0,00 |
Fallwertzuschläge zu Regelleistungsvolumen in € |
0,00 |
Übrige Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) in € |
3.570.616,06 |
Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV |
137.737,78 |
Hiergegen legte die Klägerin am 14.12.2009 Widerspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ein, den sie aber nicht weiter begründete.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2011 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß den gesetzlichen Vorgaben habe sie mit Bescheid vom 26.02.2009 für Herrn Dr. D. das praxisbezogene Regelleistungsvolumen zutreffend festgesetzt. Hiergegen habe die Klägerin keinen Widerspruch erhoben, so dass die Berechnungsgrundlage bestandskräftig geworden sei. Von daher sei der Honorarbescheid für das Quartal II/09 rechtmäßig. Das von Herrn Dr. D. angeforderte Honorar in Höhe von 2.840,49 € sei vollständig vergütet worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.02.2011 die Klage erhoben. Sie hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2011 die Klage auf die sachlich-rechnerische Berichtigung der Nr. 40100 EBM beschränkt.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, mit Wirkung zum 01.04.2009 sei die Leistungslegende der Nr. 40100 EBM durch die Partner des Bundesmantelvertrages geändert worden. Die Kostenpauschale nach Nr. 40100 EBM könne nur noch für Auftragsleistungen des Abschnitts 32.3 berechnet werden. Durch die Aufnahme einer Anmerkung sei festgelegt worden, dass die Kostenpauschale nicht neben Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7, d. h. der allgemeinen Laboruntersuchungen berechnungsfähig sei. Diese einen Vergütungsausschluss anordnende Regelung verstoße gegen höherrangiges Recht und sei nichtig. Sie betreibe ein medizinisches Labor, das seit 1982 bestehe. Es seien dort insgesamt ca. 200 ärztliche und nicht ärztliche Mitarbeiter beschäftigt. Die Änderung der Nr. 40100 EBM führe dazu, dass der vom Fachlabor zu organisierende und finanzierende Versandvorgang in drei Grundkonstellationen anders als zuvor nicht mehr bezahlt werde, nämlich wenn zusätzlich zu den speziellen Untersuchungen mit dem Untersuchungsauftrag auch nur eine einzige allgemeine Laboratoriumsuntersuchung angefordert werde, beispielsweise wenn der einsendende Arzt zusätzlich zu einer speziellen Untersuchung auch ein “kleines Blutbild„ anfordere (sog. Mischaufträge), ferner wenn nur eine allgemeine Laboratoriumsuntersuchung im Überweisungsauftrag angefordert werde und drittens, wenn im jeweiligen Quartal neben einem reinen, an sich erstattungsfähigen Auftrag mit ausschließlich speziellen Untersuchungen zu einem anderen Zeitpunkt mit einer gesonderten Probe auch noch eine allgemeine Laboratoriumsuntersuchung in Auftrag gegeben werde. Nach den Informationen über die wesentlichen Änderungen in der Abrechnung für...